Die niedergelassenen Ärzt*innen haben sich längst auf die Betreuung von COVID-infizierten Menschen eingestellt, doch es gibt noch immer Hürden, die in der sich zuspitzenden Lage immer deutlicher zu Tage treten. Die überragenden Leistungen der niedergelassenen Kolleg*innen sowie deren Probleme während der Pandemie waren heute Thema einer Pressekonferenz der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) Mehr
Die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) hat heute, Donnerstag, grünes Licht für den Einsatz des CoV-Impfstoffs von Biontech/Pfizer bei Kindern im Alter ab fünf Jahren gegeben. Die finale Entscheidung muss noch von der Europäischen Kommission gefällt werden. Dies gilt aber als Formsache. Wir informieren Sie, sobald die europäische Entscheidung formal fixiert wurde und sobald auch das österreichische Nationale Impfgremium (NIG) eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat, wovon ausgegangen werden kann. Mehr
§ 18 Abs. 10 Z. 1 der 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung regelt, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises nicht für Personen gilt, die über keinen solchen Nachweis verfügen und nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können.
Aufgrund einiger Anfragen dürfen wir Folgendes dazu festhalten:
Die Verordnung sieht weiters vor, dass diese gesundheitlichen Gründe grundsätzlich durch eine Bestätigung von einem*einer in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigtem*n Ärzt*in ausgestellten Bestätigung nachzuweisen ist; da es sich bei dieser Bestätigung um eine Untersuchung handelt, die klinisch mit dem*der Patient*in vor Ort durchzuführen ist, können ärzterechtlich nur niedergelassene Ärzt*innen solche Bestätigungen ausstellen.
Zur Frage, wann eine Impfung "nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit" im Sinne der Verordnung durchgeführt werden kann, darf informiert werden, dass von Seiten des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis dato keine speziellen Kriterien genannt wurden. Die neuen Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums geben allerdings klare fachliche Anhaltspunkte (siehe nachfolgend).
Es obliegt daher jedem*jeder Ärzt*in, unter Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten - insbesondere nach vorausgegangener ärztlicher Untersuchung gemäß § 55 ÄrzteG 1998 - individuell und dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechend zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Bestätigung vorliegen. Eine telemedizinische Konsultation ist in diesem Fall nicht zulässig; es hat eine individuelle Untersuchung stattzufinden und entsprechende Ergebnisse sind nachvollziehbar für Dritte zu dokumentieren.
Aus datenschutzrechtIichen Gründen wird empfohlen eine Diagnose nur mit Zustimmung der Patient*innen auf der Bestätigung anzuführen.
Wir erhalten laufend Anzeigen über Gefälligkeitsatteste von Ärzt*innen, denen die Kammer selbstverständlich nachgeht und in deren Rahmen auch verpflichtend von den Ärzt*innen zum Beweis der eigenen Unschuld den Disziplinarorganen alle Unterlagen vorzulegen sind, die zur Ausstellung des Attestes geführt haben. Wir möchten darauf hinweisen, dass Gefälligkeitsatteste (wie auch bei den MNS-Attesten) oder unbegründete Atteste zu disziplinarrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Berufsverbot führen können! Zudem kann ein falsches Attest auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Weiters weisen wir daraufhin, dass unseren Informationen zufolge die Regelungen über die Impfpflicht vorsehen könnten, dass ab Inkrafttreten nur mehr Amtsärzt*innen derartige Atteste ausstellen können sollen, sodass zu erwarten ist, dass Ihre Atteste die Gültigkeit verlieren bzw. gegebenenfalls auch von den Amtsärzt*innen zukünftig nachkontrolliert werden könnten.
Wir können nur raten, mit solchen Attesten sehr restriktiv umzugehen. Psychische Erkrankungen (z.B. Impfangst) sind als Kontraindikation für eine COVID-Impfung in den Empfehlungen des NIG nicht angeführt.
Fachliche Unterstützung für die ärztliche Entscheidung:
Gegenanzeigen finden Sie hier in den soeben aktualisierten Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums ab Seite 6 und nachfolgend:
Überempfindlichkeit gegen den Wirkstoff oder sonstige Bestandteile des Impfstoffes stellen eine Gegenanzeige dar.
Personen, die schon einmal ein Kapillarlecksyndrom (Capillary Leak Syndrom, CLS) hatten, dürfen nicht mit Vektorimpfstoffen geimpft werden.
Personen, bei denen nach der Impfung mit Vaxzevria das Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) aufgetreten ist, dürfen nicht mit Vaxzevria geimpft werden.
Weitere Details sind der jeweils aktuellen Version der Fachinformation zu entnehmen.
Darüber hinaus gibt es Zustandsbilder, die ein vorübergehendes oder dauerhaftes Aufschieben von Impfungen erforderlich machen können, siehe auch Kapitel "Kontraindikationen" im Impfplan Österreich und Kapitel zu Immunsuppression (Personen mit chronischen Erkrankungen, beeinträchtigtem Immunsystem oder immun-suppressiver Behandlung) weiter unten sowie die jeweils aktuelle Version der Fachinformation. Hier handelt es sich letztendlich um ärztliche Einzelfall-Evaluierungen.
Eine zurückliegende, abgeheilte Myokarditis anderer Genese kann als bedeutungslos für die Impfung bewertet werden. Wenn nach der Impfung mit einem mRNA-Impfstoff eine Myokarditis aufgetreten ist, so soll keine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erfolgen.
Informationen zu Personen mit chronischen Erkrankungen, beeinträchtigtem Immunsystem oder immunsuppressiver Behandlung finden Sie hier auf Seite 16.
Haftungsrisiko bei unterlassenen Impfungen
Ein Gutachten über die Haftung für Impfschäden beim Off-Label Use von Univ.-Prof. Dr. Christiane Wendehorst sagt, dass ein Haftungsrisiko für Ärzt*innen bei unterlassenen Impfungen weitaus höher sein dürfte, als ein Haftungsrisiko bei vorgenommenen Impfungen. Das gilt auch und gerade für Impfungen, die vom Nationalen Impfgremium empfohlen wurden. Siehe hier auf Seite 25 unter 7. Nachdem gerade bei nicht geimpften Personen oft schwere Verläufe eintreten, könnten diese Personen ggf. Ärzt*innen belangen, die von der Impfung abgeraten haben.
Aufgrund der epidemiologischen Situation können seit dem 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 COVID-19-Risiko-Atteste bzw. COVID-19-Risiko-Folgeatteste ausgestellt und verrechnet werden.
Wurde von Ihnen (und nicht von einem*einer anderen Ärzt*in) in der Vergangenheit einer Person bereits ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt (das dann mit Ablauf des 30. Juni 2021 die Gültigkeit verloren hat), ist ein COVID-19-Risiko-Folgeattest auszustellen. Hierfür gebührt ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 20,-, das mittels der neuen Position "COVRF" abzurechnen ist.
Für die Erstausstellung eines COVID-19-Risiko-Attestes gebührt unverändert ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 50,-, das mittels der bekannten Position "COVRA" abzurechnen ist. Weitere Informationen zum Risiko-Attest können Sie in unseren Ärzt*innen News vom 15. Oktober 2020 sowie in den SARS-CoV-2-News vom 19. Juni 2020 nachlesen.
Neu ist, dass bei der Beurteilung der individuellen Risikosituation der Impf- und Immunitätsstatus in Hinblick auf SARS-CoV-2 bzw. COVID-19 der betroffenen Person zu berücksichtigen ist.
Für Wahlärzt*innen gilt, dass bei ÖGK- und BVAEB-Patient*innen eine Direktverrechnung mit der jeweiligen Kasse erfolgen sollte. Hierfür soll eine gebündelte Abrechnung quartalsweise (ÖGK) bzw. monatsweise (BVAEB) erstellt werden. Diese ist per Mail an mmmdnB2LndhaGxhcnp0aGlsZmVAb2Vnay5hdA== bzw. an mmmd2llbi5hZXJ6dGxkaWVuc3RAYnZhZWIuYXQ= (BVAEB) zu übermitteln. Die Abrechnung hat die Versichertendaten (Name, Versicherungsnummer) zu enthalten. Die oben angeführten Tarife von EUR 50,- bzw. EUR 20,- sind auch im Wahlärzt*innenbereich verbindlich. Mit der KFA ist keine Direktverrechnung möglich: Den Patient*innen ist eine Honorarnote auszustellen, mit welcher die Kostenrückerstattung anzusuchen ist.
Der Ärztekammer werden unten stehende Schreiben des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) bzw. der MA15 zur Kenntnis gebracht. Änderungen sind in den Dokumenten in grün gehalten:
Vermehrt erhalten wir Anfragen von Unternehmen und Betrieben, die für ihre Mitarbeiter*innen gerne eine COVID-19-Impfstraße einrichten möchten, jedoch eine*n Impfärzt*in hierfür benötigen. Wir möchten diese Betriebe und Unternehmen bei der Suche nach eine*r Impfärzt*in unterstützen und haben ein Angebot erstellt.
Dieses Angebot sieht für niedergelassene Ärzt*innen folgende Verpflichtungen vor:
Sie vereinbaren nach Kontaktaufnahme durch den Betrieb/das Unternehmen den Termin für die Impfstraße.
Sie bringen das von Ihnen benötigte medizinische Hilfspersonal, die benötigte Menge an Impfdosen (BioNTech/Pfizer, Moderna) sowie das Notfallequipment zur Impfstraße mit.
Die Bestellung der Impfdosen erfolgt über den bekannten Bestellweg der Ärztekammer.
Sie sind verantwortlich für das Aufklärungsgespräch, die Impfvorbereitung, die Impfung sowie die Nachbeobachtungszeit der Mitarbeiter*innen und führen die verpflichtende Dokumentation vor Ort bzw. zeitnah im e-Impfpass durch.
Die Honorarlegung hat direkt von dem*der Ärzt*in an den Betrieb bzw. an das Unternehmen zu erfolgen.
Honorar/Konditionen Für eine betriebliche Impfstraße sind mind. 50 Mitarbeiter*innen erforderlich. Niedergelassenen Ärzt*innen gebührt für mindestens 50 Personen ein Pauschalhonorar von EUR 1.800,- (inkl. aller Aufwände, Anfahrt, Hilfspersonal).
Sofern weniger als 50 zu impfende Mitarbeiter*innen erscheinen, fällt auch das Pauschalhonorar an.
Werden mehr als 50 Personen geimpft, so gebührt das Pauschalhonorar in Höhe von EUR 1.800,- zzgl. EUR 36,- pro Person ab dem 51. Impfling. Beispiel: Werden 60 Personen geimpft, beträgt das Honorar EUR 2.160,- (Pauschalhonorar zzgl. 10x EUR 36,00).
Der Betrieb hat zwei geeignete Räume für die Impfung sowie für die Nachbeobachtung inkl. Stühle zur Verfügung zu stellen. Die Aufklärungsbögen sind von den zu impfenden Mitarbeiter*innen vorausgefüllt mitzubringen.
Wenn Sie Interesse haben, zu diesen Konditionen die COVID-19-Impfungen in Betrieben/Unternehmen zu verabreichen, registrieren Sie sich bitte hier. Auf Basis aller Registrierungen wird eine Liste erstellt, die interessierten Betrieben/Unternehmen auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Diese können sich eine*n Ärzt*in aussuchen und Kontakt aufnehmen. Die Registrierung ist folglich kein Garant dafür, dass es tatsächlich zu einer Tätigkeit in einer betrieblichen Impfstraße kommt.
Am Montag, den 29. November 2021 ab 20.00 Uhr finden dringend notwendige Wartungsarbeiten (Einspielen einer Korrektur/Hotfix) am ELGA-Adapter statt.
Das hat zur Folge, dass es zu Einschränkungen bei der Nutzung von ELGA (e-Befund, e-Medikation und auch e-Impfpass) über das e-card System kommen kann. Die Nutzung von e-Impfpass abseits des e-card Systems, z.B. über Tablets, ist davon nicht betroffen.
Die Arbeiten erfolgen stufenweise, dies kann dazu führen, dass einzelne Requests/Transaktionen fehlschlagen und wiederholt werden müssen.
Wir haben in den letzten Tagen von den niedergelassenen Kolleg*innen nach wie vor von vereinzelten Ausfällen gehört und hoffen, dass das System im Rahmen dieser Wartungsarbeiten wieder zu vollständiger Stabilität gelangt.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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