Mit Sorge beobachtet die Ärzteschaft in Wien einen relativ sorglosen Umgang bei der Einhaltung der "3G-Regel" ("getestet, genesen, geimpft") zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie. Die Ärztekammer fordert nun eine "strengere Einhaltung und Kontrollen - und zwar überall dort, wo die '3G-Regel' zu Anwendung kommen muss. Mehr
Ab Donnerstag, 1. Juli 2021, gilt die neue 2. COVID-19-Öffnungsverordnung, welche einige Erleichterungen der derzeitigen Maßnahmen vorsieht:
Ganz allgemein gilt nunmehr als Maske im Sinne der Verordnung eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzvorrichtung. Abstandsregelungen gibt es keine mehr.
Für das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden (Ordinationen), gibt es insbesondere folgende Neuerungen:
Patient*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen: haben in geschlossenen Räumen durchgehend eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert wird.
Mitarbeiter*innen: Der*die Betreiber*in darf Mitarbeiter*innen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G) vorweisen. Wird als solcher Nachweis ein Test vorgewiesen, so ist dieser alle sieben Tage zu erneuern und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. Im Fall eines positiven Testergebnisses kann das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und
auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere auf Grund eines CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.
Mitarbeiter*innen haben weiters in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Sofern der erbrachte Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die Gültigkeit überschritten hat, ist bei Kontakt mit Patient*innen in geschlossenen Räumen eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA) oder eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
Ferner hat der*die Betreiber*in bzw. Dienstleistungserbringer*in unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
Diese Verordnung zur Durchführung von COVID-19 Tests im niedergelassenen Bereich endet mit 30. Juni 2021. Wie bereits mehrmals avisiert, erwarten wir eine neue Verordnung, welche ab 1. Juli 2021 regelt, dass symptomatische und asymptomatische Personen im Rahmen der Sozialversicherung auf COVID-19 getestet und abgerechnet werden können. Sobald uns die Verordnung vorliegt, werden wir unmittelbar ein Sonderrundschreiben aussenden, damit Sie die Informationen bestmöglich noch vor Donnerstag, 1. Juli 2021, haben.
Wie bereits vergangenen Donnerstag angekündigt, werden einige Pandemieregelungen der Sozialversicherung mit 30. Juni 2021 enden. Nach Rückspräche und Bestätigung der Sozialversicherung handelt es sich um folgende Themen:
AU-Meldung auf Basis telemedizinischer Konsultation (alle Kassen und KFA)
Wie bereits in den Ärzt*innen News am 18. Mai 2021 angekündigt und auch in diesem Rundschreiben der ÖGK an die Vertragspartner*innen kommuniziert, wurde die Krankmeldung auf Basis einer telemedizinischen Konsultation letztmalig bis 30. Juni 2021 verlängert und endet nun.
e-Card statt o-Card
Das alleinige Nutzen der o-Card soll auf das "normale Steckverhalten mit e-Card" zurückgeführt werden (ausgenommen natürlich bei telemedizinischen Leistungen).
Ein gesondertes Rundschreiben seitens ÖGK wird hierzu folgen.
Reduktion der Mindestöffnungszeiten
Falls Sie noch reduzierte Mindestöffnungszeiten anbieten, sollen diese nun wieder rückgeführt werden zu den vertraglich festgelegten Öffnungszeiten.
Auch hier wird ein gesondertes Rundschreiben seitens ÖGK folgen.
Für eine Anpassung Ihrer Ordinationszeiten steht Ihnen Frau Rasovic sehr gerne per E-Mail an mmmcmFzb3ZpY0BhZWt3aWVuLmF0, oder telefonisch unter 01/51501-1272 zur Verfügung.
Die folgenden Maßnahmen bleiben bis auf Weiteres unberührt:
Medikamentenverordnung nach telefonischer Kontaktaufnahme und elektronische Weiterleitung über e-Medikation
Aussetzen vieler Bewilligungspflichten
Telefonische/telemedizinische Krankenbehandlung für alle kurativen Fachgruppen
Verrechenbarkeit telemedizinischer Leistungen
Krankschreibung bei COVID-19-Verdacht
Sonderregelungen für Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Wir haben die Sozialversicherung dazu aufgefordert, das Ende weiterer Pandemieregelungen mit entsprechendem Vorlauf - nicht nur gegenüber den Vertragspartner*innen, sondern auch gegenüber ihren Versicherten - anzukündigen! In Hinblick auf die Ausbreitung der Delta-Variante sehen wir diese und jede weitere Rücknahme von Pandemiereglungen in der aktuellen Situation als vollkommen voreilig und daher grundverkehrt!
Heterologes Impfschema
Die Evidenz bzgl. Wirksamkeit, dass ein heterologes Impfschema gegenüber einem homologen Impfschema überlegen wäre, ist derzeit limitiert. Bei Nebenwirkungen, welche eine medizinische Kontraindikation für eine zweite Impfung mit dem gleichen Impfstoff darstellen oder bei Eintreten einer Schwangerschaft nach der 1. Dosis mit dem 2-teiligen Vektorimpfstoff, soll ein heterologes Impfschema in Erwägung gezogen werden. Wird ein heterologes Impfschema angewandt, wird den verantwortlichen Ärzt*innen empfohlen, die diesbezügliche Aufklärung inkl. der ausdrücklichen Begründung explizit zu dokumentieren.
3. Dosis
Wann und für welche Personengruppen letztendlich weitere Dosen (3. Dosis) notwendig sein werden (Vorgehen nach Impfung bei Hochrisikopersonen, Non-/Low-Responder), ist derzeit noch nicht bekannt.
Vorgehen nach Impfung bei Hochrisikopersonen, Non-/Low-Responderab Seite 11
Fertilität, Schwangerschaft und Stillzeit
In der Schwangerschaft besteht bei COVID-19 ein erhöhtes Risiko, intensivpflichtig zu werden, für die Notwendigkeit einer invasiven Beatmung (Intubation), ein erhöhtes Risiko, an eine ECMO angeschlossen zu werden sowie das Risiko einer Frühgeburt. Bei der Nutzen-Risiko-Evaluierung wird auf die jeweils aktuelle Version der Empfehlungen der Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (OEGGG)
Intervall zu anderen Impfungen und Operationen
Nachdem bei zeitgleicher Verabreichung anderer Impfungen mit COVID-19-Impfungen die Zuordnung von Impfreaktionen erschwert sein kann, kann ein Abstand von einigen Tagen zwischen den Impfungen sinnvoll sein.
Impfung nach PCR-bestätigter SARS-CoV-2-Infektion
Nach labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion (Nachweis mittels PCR-Test) ist eine Impfung gegen COVID-19 für 6-8 Monate zwar nicht notwendig, aber eine Impfung ist ab 21 Tagen nach der positiven PCR möglich. Infos ab Seite 17
Virus-Varianten und deren Auswirkung auf die Effektivität von Impfstoffen
Umfangreicher Text ab Seite 25
Zudem konnte mittlerweile gezeigt werden, dass geimpfte Personen durch eine geringere Viruslast auch eine reduzierte Virusausscheidung aufweisen und darum deutlich weniger ansteckend sind als nicht geimpfte Personen.
Das Nationale Impfgremium (NIG) empfiehlt in dieser neuen Version der Anwendungsempfehlung, wegen der derzeitigen epidemiologischen Situation in Zusammenhang mit der Delta-Variante das Intervall auf vier bis acht Wochen zu reduzieren, um einen möglichst raschen Aufbau des Impfschutzes zu gewährleisten. Die Impfkoordination prüft diese Verkürzung gerade im Rahmen der verfügbaren Impfstoffkontingente. Über dahingehende Änderungen werden wir nach Rückmeldung der Impfkoordination informieren. Genannte Liefertermine für die Zweitstiche für impfende Ordinationen bleiben bestehen, wie bereits kommuniziert.
Folgende Änderungen/Neuerungen möchten wir hervorheben:
Geimpfte Kontaktpersonen mit Kategorie-1-Kontakt können in folgenden aktualisierten Zeitfenstern als Kontaktperson entsprechend der Kategorie 2 eingestuft werden:
Bei zweiteiligen Impfungen:
nach erster Teildosis: ab dem 22. Tag bis zum jeweils empfohlenen impfstoffabhängigen Zeitpunkt der zweiten Teildosis
nach zweiter Teildosis: bis neun Monate nach zweiter Teildosis
Bei einteiliger Impfung: ab dem 22. Tag bis neun Monate
Bei Impfung nach Genesung: bis neun Monate nach einmaliger Impfung
Die individuelle Einschätzung durch die zuständigen Gesundheitsbehörden bezüglich einer Herabstufung von K1 auf K2 sollte unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Parameter erfolgen:
besorgniserregende Virusvarianten (VOC) gemäß dem Dokument "Strategie zur Virusvariantensurveillance"
Teilimmunisierung und Vorliegen einer abgeschwächten Immunantwort (Alter, Immunsupprimierung).
Bei Verdacht auf Delta-Variante ist bei teilimmunisierten Personen von einer Herabstufung abzusehen. Jeder Fall ist als Verdachts¬fall auf Delta-Variante anzusehen, solange kein gegenteiliger Befund vom untersuchenden Labor vorliegt (z. B. PCR-Vorscreening Ergebnis N501Y).
Die Veranstaltung "COVID-19: Wien forscht" findet morgen Dienstag, 30. Juni 2021, ab 17.30 Uhr statt und ist mit 2 DFP Punkten approbiert. Sie erfahren die neuesten Informationen über einfache Testmöglichkeiten für Bürger*innen (z.B. "Lutschertest" für Kinder), die neuesten Erkenntnisse über Impfungen und COVID-19-Forschung sowie über die gesellschaftlichen Auswirkungen der Pandemie.
Nähere Informationen zu der Veranstaltung finden Sie hier. Anmeldung
Wir haben heute erfahren, dass die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) die Honorare für die im ersten und zweiten Quartal abgerechneten Positionen 61 und 62 aufgrund eines Formalismus nicht ausbezahlt hat. Wie bereits in diesem Rundschreiben angekündigt, wurde bereits im Jänner 2021 die unbefristete Fortführung der Leistungspositionen mit der ÖGK vereinbart.
Wir sind erschüttert über diese unpartnerschaftliche Zusammenarbeit und die nun dadurch entstehenden Aufwände für alle Beteiligten. Die ÖGK hat aber heute schriftlich bestätigt, dass alle verrechneten Leistungen bei der nächsten Auszahlung nachverrechnet werden.
Der Wiener Ärztefunkdienst (ÄFD) verfügt seit 1. Februar 2021 über ein speziell ausgerüstetes Auto - das "Docmobil". Mit diesem Auto werden Pensionist*innen- und Pflegeheime angefahren, ähnlich dem ehemaligen KWP-Auto, das speziell für die Betreuung der Pflegeheime geschaffen wurde. Das "Docmobil" ist Samstag, Sonntag und feiertags von 7.00 bis 19.00 Uhr besetzt. Dieses Angebot kann zum Wohle der Bewohner*innen der Heime in Anspruch genommen werden, auch um aufzuzeigen, wie wichtig diese Möglichkeit der Betreuung für die Zukunft ist. Mehr Infos zum "Docmobil" finden Sie hier bzw. telefonisch beim ÄFD unter dieser Nummer: 01/79011-18 Mehr
medinlive sprach mit dem Leiter der Österreichischen Balintgesellschaft über das Funktionieren und die Sinnhaftigkeit von Balintgruppen im medizinischen, juristischen oder pädagogischen Bereich. Mehr
Am Mittwoch, 21. Juli 2021, findet ab 18.00 Uhr wieder eine medizingeschichtliche Führung unter dem Titel "Von der Hohen Warte zu den Heiligentstädter Badequellen" statt: Ein Spaziergang im grünen Villenviertel, wo Sigmund Freud unter anderem seine Sommerfrische verbrachte und das erste Blindeninstitut der Welt entstand. Auch die Familie Andrassy hatte hier ihren Wohnsitz und stiftete auf ihrem Grundstück ein Kinderheim. Beim Rundgang entpuppt sich eine faszinierende Geschichte von baronisierten Großindustriellen, Familien, die Wirtschaftsgeschichte schrieben, und wohlhabenden Künstlern. Als Josef Hoffmann eine Doppelvilla für Koloman Moser und Carl Moll errichtete, sprach man von einer Künstlerkolonie. Anschließend geht es zum ehemaligen Heiligenstädter Bad (Heute Beethovenpark), das Menschen aufsuchten, die an Rheuma, Haut- und Leberleiden litten. Auch Beethoven erhoffte sich hier eine Linderung seines Ohrenleidens. Hauptförderer des Heilbades war Johann Peter Frank, Direktor des Allgemeinen Krankenhauses.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nur unter Vorlage eines gültigen 3G-Regel-Nachweises (getestet, geimpft, genesen) möglich ist. Da wir aufgrund der Sicherheitsbestimmungen im Falle einer Corona-Erkrankung alle Teilnehmer*innen kontaktieren müssen, bitten wir höflich, das Anmeldeformular wahrheitsgetreu und vollständig auszufüllen.
Medizingeschichtliche Führung
Mittwoch, 21. Juli 2021, 18.00 Uhr
Treffpunkt: Setagayapark (Neben dem Pensionistenheim, 1190 Wien, Hohe Warte 8) Anmeldung
Mit Ihrer Teilnahme erklären Sie sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Veranstaltung entstehenden Fotos auf der Internetseite der Ärztekammer sowie in anderen Medien veröffentlicht werden dürfen.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
Alle Texte und Daten unterliegen dem Urheberrecht und dürfen nur mit Quellenangabe weiterverwendet werden. Newsletter abmelden