Angstmache und gezielte Desinformation der Bevölkerung rund um das Thema COVID-Impfpflicht lassen derzeit leider keinen normalen und gewohnten Umgang mit Impftauglichkeitsattesten zu, hält die Österreichische Ärztekammer fest: "Daher gehört die Ausstellung von Impfbefreiungsattesten aus Sicht der Österreichischen Ärztekammer in die Hände von Amtsärzt*innen - hier hat es auch in der jüngsten ÖÄK-Vorstandssitzung eine entsprechende Meinungsbildung gegeben. Denkbar ist für uns auch, dass auch der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherungsträger entsprechende Atteste ausstellt. Hier hat sich Wirtschaftskammer-Präsident Harald Mahrer ohnehin schon für eine stärkere Einbindung der Sozialversicherungen in die Pandemiebekämpfung stark gemacht. Das wäre nun eine optimale Gelegenheit dazu." Das Gesundheitsministerium sei nun gefordert, dies im Gesetzesentwurf entsprechend zu berücksichtigen, so die Ärztekammer. Mehr Informationen dazu können Sie hier nachlesen.
Die Österreichische Ärztekammer fordert die Österreichische Bundesregierung auf, sobald wie möglich die rechtlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die COVID-19-Schutzimpfung - entsprechend der Vorgaben und Fristen für die Auffrischungen - als unbedingte Voraussetzung für die ärztliche Berufsausübung in Österreich gilt. Ein entsprechender Antrag wurde im jüngsten ÖÄK-Vorstand angenommen. Mehr Informationen dazu können Sie hier nachlesen.
Die Kollektivvertragsverhandlungen für die angestellten Kolleg*innen in den Wiener Privatspitälern wurden am Freitag ergebnislos und bis auf Weiteres unterbrochen. Nach langer Hinhaltetaktik und kleinsten Verhandlungsfortschritten brachte die vierte Runde der Kollektivvertragshandlungen für Privatkrankenanstalten kein Ergebnis, sondern nur Rückschritte. Dass in der größten Gesundheitskrise der Gegenwart die Wertschätzung für die am meisten belasteten Berufsgruppen so ausschaut, sei ein Schlag ins Gesicht aller Beschäftigten in Privatkrankenanstalten. Da die Verhandlungen nur unterbrochen, und nicht wie von den Privatkrankenanstalten via Presse kommuniziert abgebrochen wurden, erwartet man nun sowohl ein neues Angebot mit substantiellen Verbesserungen als auch neue Verhandlungstermine. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Mehr
Die Ärztekammer für Wien möchte Sie darüber informieren, dass die Verträge mit den privaten Krankenversicherungen betreffend Sonderklasse- und Belegarzthonorare vereinbarungsgemäß angepasst wurden. Gemäß den vertraglichen Vereinbarungen mit der PKV beträgt die Steigerung 3,47 Prozent für alle Tarife, ausgenommen davon bleiben lediglich Labor und Serologie.
Die ab 1. Jänner 2022 gültigen Verträge finden Sie wie gewohnt auf der Website der Ärztekammer für Wien unter der Rubrik Sonderklasse hier.
Bei Detailfragen steht Ihnen Herr Mario Ströcker (Tel.: 01 51501-1258, E-Mail mmmc3Ryb2Vja2VyQGFla3dpZW4uYXQ=) gerne zur Verfügung.
Ein im September bekannt gewordener Softwarefehler hatte in über 30 Apotheken österreichweit mit Schwerpunkt in Wien die vom Arzt verordnete Dosierung falsch angezeigt. Statt wie gefordert und angekündigt einen unabhängigen Forensiker mit der Aufarbeitung des Software-Fehlers zu beauftragen, will die Apothekerkammer die Sache nun einfach auf sich beruhen lassen. Mehr
Da immer wieder Fragen kommen, was man genau bei wohnsitzärztlichen Tätigkeiten machen darf und was genau überhaupt wohnsitzärztliche Tätigkeiten sind, dürfen wir wie folgt kurz zusammenfassen:
Ein*e Wohnsitzärzt*in ist ein*e Ärzt*in, der*die ärztliche Tätigkeiten ausübt, für die weder eine Ordination noch eine Anstellung erforderlich sind (z.B. Vertretungs- oder Aktengutachtertätigkeiten). Hat man eine Ordination oder eine Anstellung, darf man wohnsitzärztliche Tätigkeiten automatisch mitausüben, ohne sich speziell als WohnsitzÄrzt*in eintragen zu lassen (hier wäre bei einer Anstellung als Haupttätigkeit nur eine Nebenbeschäftigungsmeldung bei der Standesführung sowie beim Dienstgeber zu machen). Auch als Wohnsitzärzt*in ist man grundsätzlich kammerumlagen- und wohlfahrtsfondspflichtig. Da es sich bei wohnsitzärztlichen Tätigkeiten um selbständige Tätigkeiten handelt, ist der Abschluss einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Haftpflichtversicherung und Veranlassung der Meldung einer Deckungsbestätigung durch die Versicherung erforderlich. Eine Meldung an die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) erfolgt automatisch bei Eintragung durch die Ärztekammer für Wien. Die Ausstellung von Rezepten im eigenen Namen ist als Wohnsitzärzt*in nicht möglich, da das Rezeptpflichtgesetz hierfür einen Berufssitz verlangt.
Beispiele für wohnsitzärztliche Tätigkeiten:
Praxisvertretungen
Bestimmte Werkvertragstätigkeiten bzw. Tätigkeiten auf Honorarbasis (Schularzt, Betriebsarzt, Arbeitsmediziner, etc.)
Ärzte-Funk-Dienst, Notarztdienste
Erstellung von Aktengutachten
Detailliertere Informationen zur Tätigkeit als Wohnsitzärzt*in finden Sie auch hier auf unserer Homepage sowie in diesem Informationsblatt.
Wohnsitzärzt*innen sind grundsätzlich der Kurie niedergelassene Ärzte zugeordnet. Bei Fragen stehen ihnen die Kolleg*innen gerne zur Verfügung.
Impfzertifikate über Auffrischungsimpfungen (3. bzw. weitere Dosis) können nun über die Position "COVDA" für ein Honorar in Höhe von EUR 3,- abgerechnet werden. Für Ausdrucke, die seit September 2021 bereits erfolgt sind, ist eine Nachverrechnung möglich.
Die gesetzliche Grundlage hierfür trat mit 2. Dezember 2021 in Kraft.
Weiterhin abrechenbar ist grundsätzlich auch der Ausdruck des ersten Impfzertifikats (Position "COVD1") bzw. des zweiten Impfzertifikats (Position "COVD2"). Mehr dazu finden Sie in unseren Ärzt*innen News vom 1. Juli 2021.
Zu beachten ist:
Im vierten Quartal 2021 und im ersten Quartal 2022 kann pro Monat maximal ein Ausdruck abgerechnet werden (unabhängig davon, wie viele Impfung in diesem Monat verabreicht wurden): Auszustellen ist das Impfzertifikat über die zuletzt verabreichte COVID-19-Impfung.
Die Verrechnung ist nur möglich, wenn am selben Tag keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde (umfasst auch die COVID-19-Impfung).
Dies wurde ohne Abstimmung mit der Ärztekammer in der Verordnung verankert. Daher empfehlen wir, Personen für den Ausdruck eines Impfzertifikats weiterhin an die Apotheken bzw. die Gemeinde Wien zu verweisen.
Aufgrund der epidemiologischen Situation können seit dem 22. November 2021 bis zum 14. Dezember 2021 COVID-19-Risiko-Atteste bzw. COVID-19-Risiko-Folgeatteste ausgestellt und verrechnet werden. Mehr dazu hier.
Ab 3. Dezember 2021 gilt bei der Ausstellung eines COVID-19-Risikogruppen-Attestes Folgendes:
Liegt eine Erkrankung gemäß COVID-19-Risikogruppen-Verordnung vor, darf ein positives Attest nur für Personen ausgestellt werden, bei denen ...
... trotz mindestens dreimal erfolgter COVID-19-Impfung medizinische Gründe vorliegen, die einen schweren Krankheitsverlauf von COVID-19 annehmen lassen oder
... aus medizinischen Gründen eine Impfung (noch) nicht möglich ist
Eine Person, der ein COVID-19-Risikoattest ausgestellt wurde, hat dieses auf Verlangen des*der Dienstgeber*in durch ein amtsärztliches Zeugnis oder den chef- und kontrollärztlichen Dienst des Krankenversicherungsträgers bestätigen zu lassen.
Wird diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nachgekommen, so endet der Anspruch auf Freistellung.
COVID-19-Risikoatteste, die zwischen 22. November und 2. Dezember 2021 ausgestellt wurden, verlieren jedenfalls mit Ablauf des 14. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.
Weiters ist vorgesehen, dass der Bundesminister für Arbeit ab dem 15. Dezember 2021 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung Zeiträume bis längstens 30. Juni 2022 festlegen kann, in denen eine Freistellung möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Personen nur mehr nach den oben genannten Bedingungen freigestellt werden. Eine solche Verordnung liegt derzeit noch nicht vor. Im Falle einer Kundmachung werden wir Sie informieren.
KFA Wien: Abrechnung COVID-19-Folgerisikoattest für Vertragsärzt*innen
In Ergänzung zu unseren Ärzt*innen News vom 25. November 2021 möchten wir klarstellen, dass Vertragsärzt*innen der KFA Wien, die ihren Patient*innen das COVID-19-Folgerisikoattest ausstellen, diese Leistung nicht direkt über die Positionsnummer verrechnen können. Es ist eine Honorarnote auszustellen, welche die Patient*innen in der Folge bei der KFA Wien einreichen können. Für Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen gilt in diesem Fall somit der gleiche Prozess.
Die Vornahme von Infiltrationen, seien sie regulativ-neuraltherapeutischer oder lokalanästhetisch-antiinflammatorischer Natur, ist ein ärztliches Privileg. Ihre Patient*innen werde es zu schätzen wissen, wenn Sie als Ärzt*in nach einer auf anatomischen Kenntnissen beruhenden Befunderhebung eine Diagnose stellen und eine therapeutische Maßnahme unmittelbar anbieten können. Um Infiltrationen am Bewegungsapparat durchführen zu können, sind Kenntnisse und Fertigkeiten zu Befunderhebung am Bewegungsapparat erforderlich (manueller diagnostischer Test). Neben den degenerativen Gelenkserkrankungen und Wirbelsäulenbeschwerden sind es vor allem die "kleinen Weichteil-rheumatischen Veränderungen", die in der Allgemeinpraxis zu den häufigsten Beratungsanlässen zählen. Die Abendveranstaltung gibt einen Überblick über Methoden und Befunde und rekapituliert Grundsätze der Infiltration am Bewegungsapparat.
Termin: Mittwoch, 15. Dezember 2021, 19.00 bis 21.30 Uhr Anmeldung
Die Wochenend- und Feiertagsordination des Ärztefunkdiensts (ÄFD) der Ärztekammer für Wien ist übersiedelt. Die bisherige Ordination in der Pillergasse 20 im 15. Bezirk wurde geschlossen. Am Samstag, 4. Dezember 2021, eröffnete die neue Wochenendordination im 3. Bezirk in der Modecenterstraße 14 - öffentlich gut erreichbar mit der U-Bahnlinie U3, Station Gasometer. Die Öffnungszeiten der Ärztefunkdienstordination bleiben gleich: Samstag, Sonntag, Feiertag, 24. Dezember und 31. Dezember jeweils von 8.00 bis 20.00 Uhr. Mehr
Niedergelassene Gynäkolog*innen und Allgemeinmediziner*innen erhalten Anfang Dezember Ordinationsplakate der Gewaltschutzinitiative "Gewalt macht krank" der Stadt Wien in Kooperation mit der Ärztekammer für Wien. Wir stellen diese Plakate allen niedergelassenen Ärzt*innen zum Download und Ausdruck zur Verfügung.
Die Botschaft des ersten Plakats "Es gibt Hilfe, sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder mit Ihrem Arzt!" richtet sich an Opfer von häuslicher und sexualisierter Gewalt. Das zweite Plakat "Fragen Sie Ihre Patientin, ob Sie Hilfe braucht" ist an die Gesundheitsberufe adressiert. Beigelegt wird auch die "Checkkarte bei Gewalt gegen Frauen". Die Kampagne wird neben der Ärztekammer auch vom Wiener Programm für Frauengesundheit, dem 24-Stunden Frauennotruf, dem Wiener Gesundheitsverbund und dem Verein Wiener Frauenhäuser unterstützt. Mehr
Wir dürfen Sie auf eine EU-weite Umfrage des InCARE-Projekts zu Erfahrungen, Einstellungen und Erwartungen im Bereich der Langzeitpflege hinweisen. Mehr
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