In den letzten Tagen haben sich die Anfragen sowohl in der Ärztekammer für Wien als auch in der Österreichischen Apothekerkammer verstärkt, in welcher Form Spenden für dringend benötigte Medikamente in der Ukraine bereitgestellt werden könnten. Jeder, der helfen möchte, kann demnach an "Apotheker ohne Grenzen Österreich" Spenden überweisen. Mithilfe dieser Spenden bestellen diese dann beim pharmazeutischen Großhandel die entsprechend benötigten Medikamente. Der Großhandel wiederum liefert direkt in die Ukraine. Dort werden sie an Spitäler, Ordinationen oder sonstige Gesundheitseinrichtungen abgegeben. Diese Vorgangsweise ist auch mit dem ukrainischen Gesundheitsministerium abgesprochen. Mehr Informationen zu diesem Thema können Sie hier nachlesen.
Auf Grund von Rückfragen dürfen wir Ihnen mitteilen, dass nur Ärzt*innen ehrenamtlich für die Ukrainehilfe bei Hilfsorganisationen arbeiten dürfen, die in der Ärzteliste eingetragen sind und dass es nicht notwendig ist, den Hilfsorganisationen weitere Daten von sich zu geben. Sollten die Hilfsorganisationen noch weitere Daten benötigen, bitten wir Sie, diese an die Ärztekammer für Wien zu verweisen.
Zur Erläuterung des Briefwahlprozederes finden Sie hier ein Informationsvideo; dort wird vom Kammeramtsdirektor Dr. Thomas Holzgruber erklärt, wie man bei Stimmabgabe mittels Briefwahl korrekt vorgeht.
Ergänzend können wir auch mitteilen, dass am Wahltag am 19. März 2022 zwischen 8.00 und 15.00 Uhr eine persönliche Stimmabgabe möglich ist und sowohl wählende Personen und auch Vertrauenspersonen das Haus Weihburggasse ohne jegliche Form der COVID-Kontrolle, d.h. ohne Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (geimpft, genesen, getestet), betreten dürfen. Es besteht jedoch auf Grund der Wiener COVID-Verordnungen in den Räumlichkeiten der Ärztekammer bei der Stimmabgabe eine FFP2-Maskenpflicht.
Da am Freitag, den 4. März 2022 vom erfolgreichen Verhandlungsteam der Gewerkschaft vida und der Kurie angestellte Ärzte der Ärztekammer für Wien mit den Arbeitgebervertreter*innen der Ordensspitäler eine Einigung in den zentralen Themen erzielt werden und der Kollektivvertrag 2022 erfolgreich abgeschlossen werden konnte, findet die für kommenden Mittwoch, 9. März 2022 geplante Betriebsversammlung NICHT statt.
Wir bedanken uns für die große Bereitschaft, an der Betriebsversammlung teilzunehmen. Das hat einen unglaublichen Schub und Unterstützung bei den Kollektivvertragsverhandlungen gebracht und so konnte ein sehr guter Kollektivvertragsabschluss erreichen werden.
Bundesweit löst nunmehr die COVID-19-Basismaßnahmenverordnung die bisherige Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ab und setzt die bereits medial angekündigten weitgehenden Lockerungen in diversen Bereichen um.
In Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden (z.B. Ordinationen und Gruppenpraxen), haben Patient*innen, Besucher*innen und Begleitpersonen eine FFP2-Maske zu tragen. Neu ist, dass Betreiber*innen und Mitarbeiter*innen von Ordinationen und Gruppenpraxen nunmehr von der 3G-Nachweispflicht ausgenommen sind. Betreiber*innen, Mitarbeiter*innen und Dienstleistungserbringer*innen haben jedenfalls bei unmittelbaren Patient*innenkontakt eine FFP2-Maske zu tragen. Die Österreichische Ärztekammer ist um Klärung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bemüht unter welchen Voraussetzungen Betreiber*innen von Ordinationen zusätzliche Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos ergreifen können.
Für Kranken- und Kuranstalten sieht das Land Wien in der Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung weiterhin strengere Maßnahmen vor. Besucher*innen und Begleitpersonen dürfen nur eingelassen werden, wenn diese einen 2,5G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. PCR Test, dessen Abnahme nicht mehr als 48h zurückliegen darf) vorweisen. Dies gilt nicht für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patient*innen, für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. Besucher*innen und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen. Arbeitnehmer*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen dürfen bettenführende Krankenanstalten nur betreten, wenn sie über einen 2,5G-Nachweis (geimpft, genesen bzw. PCR Test, dessen Abnahme nicht mehr als 48h zurückliegen darf) verfügen. In Ausnahmefällen kann, wenn es zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlich ist, die Abnahme des PCR Tests auch bis zu 72 Stunden zurückliegen. Sämtliche Arbeitnehmer*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen haben zweimal wöchentlich ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests vorzulegen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer*innen, Inhaber*innen und Betreiber*innen, die nach dem 15. Jänner 2022 von einer Infektion mit SARS-CoV-2 genesen sind, für den Zeitraum von zwei Monaten nach abgelaufener Infektion. Mitarbeiter*innen sowie Betreiber*innen haben bei unmittelbarem Patient*innenkontakt eine Maske zu tragen.
Hier finden Sie die umfassend aktualisierten und neu strukturierten Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG). Lesen Sie bitte im Zusammenhang den vollständigen Text. Neuerungen zur jeweils letzten Fassung sind rot hervorgehoben. Auszüge bzw. eine Übersicht daraus finden Sie nachfolgend:
Hochrisikopersonen, Personen mit beeinträchtigtem Immunsystem oder immunsuppressiver Behandlung bzw. Non-Responder
Für Personen, die nach drei Impfungen keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, kann zur präexpositionellen Prophylaxe Evusheld (Tixagevimab/Cilgavimab) eingesetzt werden (Compassionate Use, derzeit keine Zulassung in der EU, jedoch Notfallszulassung seitens FDA). Es handelt sich dabei um ein langwirksames Präparat bestehend aus einer Kombination aus zwei monoklonalen Antikörpern. Diese werden intramuskulär verabreicht und induzieren einen Schutz für die Dauer von sechs Monaten. Im März 2022 wird Evusheld in Österreich verfügbar sein.
Auch die prophylaktische Verwendung von Xevudy (Sotrovimab) ist möglich (off-label). Der Wirkstoff ist seit Dezember 2021 in der EU zur Behandlung von COVID-19 zugelassen, jedoch nicht zur präexpositionellen Prophylaxe, das Präparat wird intravenös verabreicht. Hier wird von einer Schutzwirkung für ca. zwei Monate ausgegangen.
Schwangerschaft
Die COVID-19-Impfung soll im zweiten oder dritten Trimenon in Abhängigkeit vom Impfstatus mit einem mRNA-Impfstoff vorgenommen werden. Umfangreiche Anwendungsbeobachtungen von mRNA-Impfstoffen bei schwangeren Frauen, die während des zweiten und dritten Trimenons geimpft wurden, haben keine Zunahme unerwünschter Schwangerschaftsausgänge gezeigt. Hier soll bevorzugt Comirnaty verwendet werden, weil hier die umfangreichsten Daten vorliegen. Ab einem Alter von 30 Jahren kann jedoch auch Spikevax verwendet werden.
Stillzeit
Beobachtungsdaten von Frauen, die nach der Impfung gestillt haben, haben kein Risiko für unerwünschte Wirkungen bei gestillten Neugeborenen/Säuglingen gezeigt. mRNA-Impfstoffe können während der Stillzeit angewendet werden.
Kinder
Auf Grund von internationalen Sicherheitsberichten zu einem erhöhten Auftreten von Myokarditis und Perikarditis vorwiegend bei jüngeren Personen nach einer Impfung mit Spikevax werden Impfungen mit Spikevax von Moderna derzeit vorsichtshalber erst ab einem Alter von 30 Jahren empfohlen, obwohl mittlerweile auch eine befürwortende Empfehlung seitens CHMP der EMA zu Einsatz von Spikevax bei Kindern von sechs bis elf Jahren vorliegt
Praktische Hinweise
Bei der Verabreichung von COVID-19-Impfungen ist es, wie bei allen anderen Impfungen auch, nicht notwendig, vor der Impfung zu aspirieren (siehe auch Impfplan Österreich 2022, Seite 134), wenngleich nichts dagegenspricht.
Weitere Impfungen ("vierte Impfung") und Varianten-Impfstoffe
Derzeit ist eine vierte Impfung nicht zugelassen und es liegen auch wenig Daten zu einer vierten Impfung bei immunkompetenten Personen vor. Eine weitere (vierte) Impfung ist momentan für immunkompetente Personen nicht allgemein empfohlen.
Unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation mit hohen täglichen Fallzahlen und hoher Viruszirkulation kann Hochrisikopersonen (z.B. immunsupprimierte Personen) und Personen ab 65 Jahren, bei denen ein kürzeres Anhalten des Impfschutzes zu erwarten ist, frühestens ab sechs Monaten nach der dritten Impfung nach individueller Nutzen-Risiko-Abwägung durch den*die Ärzt*in und auf persönlichen Wunsch (off-label) eine weitere Impfung angeboten werden.
Vorgehen nach Impfung mit nicht durch die Europäische Arzneimittelbehörde zugelassenen COVID-19-Impfstoffen
Für COVID-19-Impfstoffe, welche derzeit nicht durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) zugelassen sind, liegen derzeit keine ausreichenden Daten auf, um eine evidenzbasierte Empfehlung abzugeben. Auf europäischer Ebene wurde noch kein einheitliches Vorgehen definiert, wie mit Personen umzugehen ist, welche mit solchen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden. Die Praxis hat gezeigt, dass es notwendig ist, für diese Personengruppen ein Vorgehen zu definieren, um einerseits einen bestmöglichen Schutz für diese Personen zu gewähren und andererseits die Wahrscheinlichkeit möglicher Impfreaktionen oder Nebenwirkungen mangels Daten basierend auf theoretischen Abwägungen und immunologischen Überlegungen zu minimieren. Dabei können neutralisierende Antikörper als Indiz dafür herangezogen, dass ein Erstkontakt mit dem Spikeprotein stattgefunden hat.
COVID-19-Impfstoffe der WHO-Emergency-Use-List
Immunkompetente Personen unter 65 Jahren, die bereits zwei WHO-EUL-Impfungen erhalten haben, sollen im Mindestabstand von einem Monat eine Impfung mit einem EU-weit zugelassenen mRNA-Impfstoff erhalten, gefolgt von einer weiteren Impfung ab vier Monate später.
Für Personen ab 65 Jahren und Personen mit Vorerkrankungen bzw. Risiken für einen schweren Verlauf von COVID-19 (siehe Tabelle 3: Vorerkrankungen und Umstände, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf von COVID-19) gelten die grundsätzlichen Impfempfehlungen gemäß dieser Anwendungsempfehlung (Abstand zur Vorimpfung mind. ein Monat). Diese sollten zwei Impfungen mit einem von der EMA zugelassenen mRNA-COVID-19 Impfstoff im vorgegebenen Intervallen erhalten, gefolgt von einer weiteren Impfung ab vier Monate nach der Vorimpfung.
Bitte wählen Sie bei der Erfassung einer Nuvaxovid-Impfung in den e-Impfpass folgende Daten aus:
Impfstoff "NUVAXOVID COV19 1x10" mit hinterlegter Pharmazentralnummer (PZN): 5611903
Für diesen Impf-Eintrag wird auch ein entsprechendes Impfzertifikat erstellt. (Basierend auf der bisherigen Mindest- und Maximal-Abstands-Regeln; gesondert von J+J)
!ACHTUNG! Falls Sie stattdessen hierfür (aufgrund der bis vor Kurzem fehlenden EMA-Zulassung) bereits den ausländischen Impfstoffeintrag "COVID-19-Impfstoff NVX-CoV2373 (Novavax)" mit PZN "AUSL_000002" verwendet haben, korrigieren Sie bitte diesen Eintrag nachträglich.
Am Tablet/in e-Impfdoc und in der WebGUI des e-Card Systems ist der Impfstoff bereits auswählbar.
Belassen Sie aber bitte das Auswahlfeld nach Impfschema vorerst bei "Bitte wählen...", da das dazugehörige Impfschema erst ab 8. April 2022 auswählbar sein wird.
Auch Zertifikate werden bereits erstellt bei Impfungen mit Nuvaxovid von Novavax.
Anhand von Fallbeispielen wird die Befunderhebung bei Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenerkrankungen diskutiert und daraus die Indikation zur Operation abgeleitet. Fallbeispiele werden präsentiert und interaktiv unter Einbeziehung der Seminarteilnehmer*innen besprochen. Referent: Univ.-Prof. Dr. Michael Hermann Termin: Donnerstag, 31. März 2022, 16.00 - 20.00 Uhr Ort: Ärztekammer für Wien, 1. Stock, Veranstaltungszentrum, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12 Anmeldung: per E-Mail an mmmZm9ydGJpbGR1bmdAYWVrd2llbi5hdA==
Wir möchten Sie darüber informieren, dass das unterzeichnete XIX. Zusatzprotokoll der ÖGK für Einzel- und Gruppenpraxen nun hier auf unsere Homepage kundgemacht sind.
Die zugehörigen Rundschreiben an die Fachgruppen wurden bereits kurz vor Weihnachten 2021 ausgesendet und am 11. Jänner 2022 hier nochmals kompakt zur Verfügung gestellt.
Die aktuelle BVAEB-Honorarordnung, gültig ab 1. Jänner 2022, finden Sie hier bzw. auch hier auf unserer Homepage, wo alle gültigen Vereinbarungen mit der BVAEB und der SVS gelistet sind.
Hiermit möchten wir Sie über den Ablauf der HPV Catch-Up Impfaktion der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Merck Sharp & Dohme Ges.m.b.H informieren.
Die Impfaktion gilt von 15. März 2022 bis 30. Juni 2023.
Folgende Fachgruppen können vergünstigte Nachholimpfungen im Rahmen dieser Impfaktion anbieten:
Allgemeinmedizin
Kinder- und Jugendheilkunde
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten
Urologie
Es gibt zwei Möglichkeiten, um den Impfstoff Gardasil 9 zu beziehen:
Pro Teilimpfung ist den Impflingen dieses spezielle Rezept auszustellen. Nach Vorlage des Rezeptes in der Apotheke erhalten die Impflinge eine Packung Gardasil 9.
Jede Ärzt*in hat einmalig die Möglichkeit, gegen Vorlage dieses Vouchers ab 15. März 2022 in der Apotheke ein HPV-Starterpaket zum Preis von EUR 375,- zu beziehen. Dieses Starterpaket beinhaltet 5 Stück Gardasil 9, Rezeptblock á 25 Blatt, 10 Folder und 1 Poster.
Einen Informationsfolder zur HPV-Nachholimpfung finden Sie hier.
Rezepte, Folder und der Voucher können selbst ausgedruckt oder per E-Mail unter mmmbWFyaW9uLmdyYWZAbWVyY2suY29t bzw. telefonisch unter +43 664 280 33 93 bestellt werden.
Die Kosten für den HPV-Impfstoff zuzüglich Impfhonorar werden vom Impfling selbst getragen. Die Empfehlung für das Impfhonorar pro Impfung beträgt max. EUR 15,- pro Impfung.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
Im Sinne des Wohles der Patient*innen fordert die Ärztekammer die Möglichkeit der Medikamentenabgabe in den Ordinationen und spricht sich klar gegen die angedachte Wirkstoffverschreibung aus. Darüber sowie viele weitere interessante Berichte können Sie jetzt schon online im aktuellen doktorinwien lesen.
Wir dürfen Sie wieder zu einer Veranstaltung der Reihe "Medizinischer Musiksalon" am Montag, 28. März 2022, herzlich einladen. Das Arco Quarttet und Veronika Trisko (Klavier) bringen unter anderem Werke von Mahler, Rott und Zemlinsky.
Datum/Zeit: Montag, 28. März 2022. Einlass 19.00 Uhr, Beginn 19.30 Uhr. Ort: Antonio-Vivaldi-Saal im ehemaligen Ursulinenkloster, 1010 Wien, Johannesgasse 8.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist nur nach erfolgter Online-Anmeldung möglich.
Bitte beachten Sie, dass die Teilnahme an der Veranstaltung nur unter Vorlage eines gültigen 3G-Regel-Nachweises möglich ist.
Mit Ihrer Teilnahme erklären Sie sich damit einverstanden, dass die im Rahmen der Veranstaltung entstehenden Fotos auf der Internetseite der Ärztekammer sowie in anderen Medien (Bücher, Zeitschriften, etc.) veröffentlicht werden dürfen.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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