Wir dürfen Sie informieren, dass Ihnen die Fastlane der Ärztekammer während der Feiertage an folgenden Tagen zur Verfügung steht:
21. Dezember bis 23. Dezember 2020 von 7.00 Uhr bis 10.45 Uhr
28. Dezember 2020 bis 30. Dezember 2020 von 7.00 Uhr bis 10.45 Uhr
4. und 5. Jänner 2021 sowie 7. und 8. Jänner 2021 von 7.00 bis 10.45 Uhr
E-Mails die uns im Zeitraum von 23. Dezember 2020 ab 16.00 bis zum 27. Dezember 2020 bis 16.00 Uhr erreichen, werden spätestens am 27. Dezember 2020 bearbeitet.
E-Mails die uns im Zeitraum von 30. Dezember 2020 ab 16.00 bis zum 03. Jänner 2021 bis 16.00 Uhr erreichen, werden spätestens am 03. Jänner 2021 bearbeitet.
Ab heute gilt die neue 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung. Hinsichtlich Ausgangsbeschränkungen und Treffen mit haushaltsfremden Personen gelten bis einschließlich 23. Dezember die Regelungen wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von maximal 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum. Am 24. und 25. Dezember 2020 gelten die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nicht und es dürfen 10 Personen (aus 10 Haushalten) zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
Aufgrund vermehrter Clusterbildungen in Alten- und Pflegeheimen und aufgrund der deutlich besseren Verfügbarkeit von SARS-CoV-2-Tests sowie von SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken werden die Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegheimen verschärft. Ab dem 18. Dezember 2020 haben Mitarbeiter*innen in Alten- und Pflegeheimen Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP-2 oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske bei Bewohner*innenkontakt zu tragen. Weiters haben verbindliche Testungen für alle Mitarbeiter*innen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal). Weiters gilt für alle Besucher*innen in Alten- und Pflegeheime das Tragen von o.g. Schutzmasken sowie ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis.
Für Orte der beruflichen Tätigkeit gilt das verpflichtende Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
Wir dürfen Sie nochmals informieren, dass mit dem 2. COVID-19-Gesetz alle in Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehenden Fristen dahingehend geändert wurde, dass pandemiebedingt entstehende Fehlzeiten ausgesetzt sind.
Für die Dauer der Pandemie, deren Beginn mit 12. März 2020 von der WHO festgelegt wurde, dürfen somit Fehlzeiten über das erlaubte Sechstel hinaus erworben werden ohne, dass dies zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führt. Sobald ein offizielles Enddatum der Pandemie bekannt ist, wird darüber in einem gesonderten Rundschreiben informiert. Das Ministerium ist bemüht, hier zeitnah eine Lösung zu finden.
Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier.
Aus gegebenem Anlass möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass gemäß §36b Abs4 ÄrzteG1998 sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der ärztlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der ärztlichen Berufsausübung für die Dauer der Pandemie ausgesetzt sind. Für die Gültigkeit des Notarzt-Diploms bedeutet dies konkret, dass eine derzeit aufrechte notärztliche Berechtigung (= Notarzt-Diplom) gemäß §36b ÄrzteG 1998 für die Dauer der Pandemie zuzüglich um eine Zeitspanne, innerhalb welcher realistischerweise ein Refresher nachgeholt werden kann, verlängert wird. Wenn eine Einhaltung der Frist nicht möglich ist, muss dies der Landesärztekammer gemeldet werden, da diese verpflichtet ist, eine entsprechende Dokumentation zu führen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Ärztekammer für Wien hier.
Ab 19. Dezember 2021 gelten verschärfte bzw. geänderte Regelungen bei der Einreise nach Österreich.
Für Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und dem Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern aufgehalten haben.
Für Einreisende aus allen EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vereinigten Königreich gilt grundsätzlich eine verpflichtende zehntägige Quarantäne. Erst ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test "freitesten".
Lediglich für die Einreise von ...
... humanitären Einsatzkräften, ...
... Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, ...
... einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen, ...
... Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, ...
... Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, ...
... ist auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ausreichend. Ein Muster hierfür finden Sie hier. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test kann die Quarantäne beendet werden.
Die bereits bisher geltenden Ausnahmen (wie beispielsweise zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich, besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis, Aufrechterhaltung Güterverkehr...) bleiben im Wesentlichen unverändert.
Im Zeitraum von Mitte Dezember 2020 bis voraussichtlich Mitte Jänner 2021 kommt es in allen Häusern des Wiener Gesundheitsverbundes (WiGeV) aufgrund der Einführung eines gemeinsamen WiGeV-SAP-Systems zu einem Stopp der Abrechnungsläufe der stationären und ambulanten Fälle.
Konkret davon betroffen sind natürlich u.a. auch Sonderklasseaufenthalte, da in diesem Zeitraum keine Hausrechnungen erstellt werden können. Aus diesem Grund können die Fälle nicht vollständig von den Privatkrankenversicherungen abgerechnet werden, wodurch es wiederum zu einer Verzögerung bei der Auszahlung der SKL-Honorare kommen wird. Dadurch entstehenden Verzögerungen sollen von Seiten des Versicherungsverbands Österreich (VVO) und des WiGeV berücksichtigt und möglich überschrittene Fristen ausgesetzt werden, damit Ihnen keine Nachteile aus dieser Situation entstehen.
Die Ärztekammer für Wien wird sich beim VVO für eine verstärkte Aufarbeitung der "Sonderklasse-Altfälle" einsetzen, um in diesem Zeitraum die freigewordenen Ressourcen optimal in Ihrem Sinne zu nutzen.
Niedergelassene Ärzt*innen, die im Rahmen der Gratis-Grippeimpfaktion der Stadt Wien bzw. des Kinderimpfprogrammes des Bundes Grippeimpfstoffdosen übrig und in der Ordination lagernd haben, können diese bei der Ärztekammer für Wien abgeben, sofern diese nicht mehr verimpft werden. Wir organisieren und administrieren die Weitergabe an Kolleg*innen, die noch Bedarf haben, da eine direkte bzw. undokumentiert Weitergabe unter Ärzt*innen nicht möglich ist.
Informationen für niedergelassene Ärzt*innen, die Grippeimpfstoffe zurückgeben möchten
Schreiben Sie bitte ein Mail an Dominic Ander unter mmmYW5kZXJAYWVrd2llbi5hdA== und geben Sie an, welchen Impfstoff und wie viele Dosen Sie abgeben möchten.
Übergeben Sie die übrig gebliebenen Impfstoffdosen frühestens am darauffolgenden Tag unseren Mitarbeiter*innen in der Landstraßer Hauptstraße 138, 1030 Wien (Ausgabeort der Schutzausrüstung) während der Öffnungszeiten.
Beachten Sie Folgendes beim Transport:
· Bei Verwendung einer Kühlbox, ist darauf zu achten, dass die Kühlakkus nicht direkt am Impfgut anliegen.
· Bei winterlichen Temperaturen ist auch ein Transport mit Lagerung im Kofferraum ohne Kühlbox möglich.
In der Landstraßer Hauptstraße 138, 1030 Wien steht ein Kühlschrank für die sachgerechte Zwischenlagerung zur Verfügung.
Informationen für niedergelassene Ärzt*innen, die zurückgegebene Grippeimpfstoffe erhalten möchten Es können ausschließlich jene Ärzt*innen Impfstoffe beziehen, die zur Teilnahme am Gratis-Grippeimpfprogramm der Stadt Wien bzw. am Kinderimpfprogramm des Bundes angemeldet sind. Bei Interesse schreiben Sie bitte ein Mail an Dominic Ander unter mmmYW5kZXJAYWVrd2llbi5hdA== und geben Sie an ...
... welchen Impfstoff und wie viele Impfstoffdosen Sie benötigen ...
... und ob Sie am Gratis-Grippeimpfprogram der Stadt Wien bzw. am Kinderimpfprogramm des Bundes teilnehmen.
Sie werden in die Evidenzliste nach dem Prinzip "first come, first serve" aufgenommen und verständigt, sobald Impfstoffdosen für Sie zur Abholung in der Landstraßer Hauptstraße 138, 1030 Wien bereitstehen. Beachten Sie bei Abholung der Impfstoffdosen die Transporthinweise (siehe oben).
Aufgrund aktueller Anfragen möchten wir daran erinnern, dass die Abrechnung von Grundleistungen im Rahmen der Grippeimpfung möglich ist, wenn im Zuge der Konsultation neben der Impfleistung auch eine kurative Leistung erbracht wird.
Sollte nur die Impfleistung erbracht werden, gebührt jedoch keine Grundvergütung.
Diese und weitere Informationen finden Sie hier in unseren FAQ zum Gratis-Grippeimpfprogramm.
Aufgrund der zahlreichen Fragen zur Adaptierung des Arbeitszeitrechners, dürfen wir Sie noch um ein wenig Geduld ersuchen. Die Programmierung ist bereits abgeschlossen, jedoch liegen der Ärztekammer für Wien die Gehaltstabellen für 2021 die die Basis des Rechners bilden, zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht vor. Wir informieren Sie wie gewohnt, sobald Sie den Arbeitszeitrechner wieder nutzen können.
Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | Telefon +43 1 51501 1223 | Fax +43 1 5126023 1223 | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at
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