null NEWS - Aktuelle Infos für niedergelassene Ärzte (Woche 49)

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Beschlüsse der Landeszielsteuerungskommission 
Die Ärztekammer für Wien begrüßt die in der Wiener Landeszielsteuerungskommission gefassten Beschlüsse zum Ausbau des niedergelassenen medizinischen Versorgungsangebots in Wien. Die Ergebnisse bringen eine Aufwertung der niedergelassenen Gesundheitsversorgung sowie eine Entlastung der Wiener Spitäler. Durch die beschlossene Co-Finanzierung der Gemeinde Wien in Höhe von 22 Millionen Euro sind jetzt auch alle Vereinbarungen der letzten Vertragsverhandlungen mit der WGKK und der Gemeinde - wie etwa alle Tariferhöhungen, die finanzielle Abgeltung für längere Öffnungszeiten der Ordinationen oder andere schon bestehende Projekte - für das Jahr 2020 abgesichert und können weitergeführt werden. Zusätzlich sollen zahlreiche Auslagerungsprojekte gestartet werden, um die Wiener Spitäler zu entlasten.

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Steuerspartipps der ÖÄK zum Jahresende 
Wir dürfen Sie unter folgendem Link auf ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer über ausgewählte steuerliche Neuerungen ab dem Jahr 2020 informieren. Darin finden Sie auch Tipps, wie Sie noch im alten Jahr Steuern sparen und finanzielle Vorteile genießen können.

ÖÄK-Rundschreiben


Kinderambulanz der Rudolfstiftung von 24. bis 31. Dezember 2019 geschlossen 
Kinderambulanz der Krankenanstalt Rudolfstiftung ist über die Weihnachtsfeiertage von 24. bis 31. Dezember 2019 geschlossen. Durchgehend geöffnet (24h) sind in dieser Zeit folgende Kinderambulanzen:

  • Kaiser-Franz-Josef-Spital, Kundratstraße 3, 1100 Wien
    Tel.: 01 601 91-2850
  • Wilhelminenspital, Montlearstraße 37, 1160 Wien
    Tel.: 01 491 50-2901
  • Donauspital, Langobardenstraße 122, 1220 Wien
    Tel.: 01 288 02-4350 oder 4351
  • AKH, Währinger Gürtel 18-20, 1090 Wien, Tel.: 01 404 00-0
  • St. Anna Kinderspital, Kinderspitalgasse 6, 1090 Wien
    Tel.: 01 401 70-0
  • Krankenhaus Nord, Brünner Straße 68, 1210 Wien
    Tel.: 01 277 00-2660

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Ergänzung zum Rundschreiben "Kooperation mit Partnerlabor" 
Aufgrund einiger Anfragen zum Rundschreiben "Kooperation behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Partnerlabor" vom 3. Dezember 2019, möchten wir hier auf den Zusammenhang mit der Abrechnung der Vorsorgeuntersuchung über eine Laborgemeinschaft eingehen. Alle Laborleistungen im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung, egal ob für die WGKK oder die Kleinen Kassen, können weiterhin, auch wenn über eine Laborgemeinschaft erbracht, abgerechnet werden - sofern nachfolgende nicht erlaubte Vorgangsweisen unterlassen werden:

  • Das Partnerlabor stellt in der Ordination kostenfrei ein Analysegerät auf, mit Hilfe dessen die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt auf eigene Rechnung oder auf Rechnung des Partnerlabors Analysen durchführt.
  • Das Partnerlabor stellt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt kostenfrei Reagenzien für Analysegeräte oder Einmaltests (z.B. Harnstreifentests) zur Verfügung.
  • Das Partnerlabor lässt der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt im Gegenzug für die Überweisung von Proben aus seiner Ordination geldwerte Vorteile wie Bargeld, Laptops, Ordinationseinrichtungen, Arztsoftware etc. zukommen.
  • Das Partnerlabor gewährt den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten Aufwandsentschädigungen für die Probengewinnung.
  • Das Partnerlabor gewährt den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Gewinnbeteiligung z.B. in Form von Genossenschaftsmodellen.
  • Das Partnerlabor mietet in einem Gebäude, in dem sich Ordinationen behandelnder Ärztinnen und Ärzten befinden, in dem das Partnerlabor aber keinen Kassenvertragsstandort hat, Flächen an, um dort mit den behandelnden Ärztinnen und Ärzten zum Beispiel eine Apparategemeinschaft zu betreiben um Kassenpatienten abzuarbeiten.

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Kündigungsfristen bei Wechsel der Ordinationssoftware 
Verträge mit Arztsoftwareherstellern haben zum Teil lange Bindungsfristen - eine durchaus übliche automatische jährliche Vertragsverlängerung und eine Kündigungsfrist von drei Monaten kann dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte nach Kündigung noch bis zu fünfzehn Monate vertraglich gebunden bleiben. Erfahrungsgemäß sind bei Softwareanbietern in diesem Fall keine Kulanzlösungen zu erwirken. Falls Sie also an einen Wechsel der Software oder an eine Auflösung Ihrer Ordination denken, empfiehlt es sich, frühzeitig den Softwarevertrag zu kündigen, um weitere Kosten zu vermeiden.


Aktuelle Informationen zum Foto auf der E-Card 
Wir dürfen Sie unter folgendem Link auf ein Rundschreiben der Österreichischen Ärztekammer zu aktuellen Informationen der Sozialversicherungs-Chipkarten Betriebs- und Errichtungsgesellschaft m.b.H. (SVC) zum Foto auf der E-Card hinweisen.

Mehr Infos finden Sie hier: www.chipkarte.at

Wir sind für Feedback, Wünsche und Anregungen stets offen. Diese bitte an: mmma3VyaWUubmdAYWVrd2llbi5hdA==

Mit kollegialen Grüßen
Ihre Kurie niedergelassene Ärzte