null e-Medikation, e-Rezept und verkürzte Zugriffsdauer

Presseaussendung

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen mit Verträgen zur Sozialversicherung

Von: Kurie niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Uns haben nach unserer Aussendung zum Thema ELGA: Ende des Zugriffs auf ELGA ohne e-card-Stecken mit 31. Dezember 2022 in den Ärzt*innen News einige Anfragen erreicht, auf die wir gerne nachfolgend nochmals im Detail eingehen:

e-Rezept ist NICHT gleich e-Medikation
Für die Zeit der Pandemie wurde eine Rezeptierung über die e-Medikation ermöglicht, um die persönlichen Patient*innenkontakte auf das Notwendigste zu reduzieren. Die e-Medikation nahm damit Aufgaben wahr, für die sie nie konzipiert war. Daher werden auch viele Prozesse rund um die Verordnung, Einlösung und Abrechnung von Kassenrezepten in e-Medikation nicht berücksichtigt. Mit dem e-Rezept hingegen können all diese notwendigen Prozesse digital abgebildet werden. Mit e-Rezept wird das bisherige papiergebundene Kassenrezept abgelöst. Von e-Rezept können sich Versicherte daher nicht abmelden.

Was ist der Unterschied zwischen e-Medikation und e-Rezept?

  1. e-Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Mit der e-Medikation werden medizinische Informationen übermittelt. Sie dient zur Information von Ärzt*innen und Patient*innen über die verordneten und dann abgegebenen Medikamente. Von ELGA bzw. der e-Medikation können sich Patient*innen abmelden.
    e-Medikation beruht auf dem Gesundheitstelematikgesetz und ist keine Anwendung der Sozialversicherung.
  2. >Ein wichtiger Teil der administrativen Daten, die für die Verrechnung mit der Sozialversicherung notwendig sind, z.B. Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc., liegt über e-Medikation nicht vor und musste daher bisher von den Versicherten übermittelt werden. Diese bisher fehlenden Daten stehen beim e-Rezept automatisch zur Verfügung. Die Anwendung dient der Sozialversicherung zur Überprüfung und Verrechnung der Kosten für das verordnete Medikament. Mit e-Rezept wird nun das papiergebundene Kassenrezept abgelöst. Vom e-Rezept können sich sozialversicherte Patient*innen daher nicht abmelden.
    e-Rezept ist eine Anwendung der Sozialversicherung.

Dass es hier zwei unterschiedliche Systeme zum übergeordneten Thema „Medikamentenverordnung“ gibt, sorgt stets für Verwirrungen, weshalb wir diesen Umstand seit Jahren kritisieren! Man hat es seitens der Zahler*innen – Bund, Länder und Sozialversicherungen – nicht geschafft ein gemeinsames und damit ressourcenschonendes System zu entwickeln, weil man sich über eine gemeinsame Finanzierung nicht einigen konnte.

e-Medikation bei Ärzt*innen
Niedergelassene Vertragsärzt*innen sind gesetzlich dazu verpflichtet, verordnete Medikamente in der e-Medikation zu speichern. Behandelnde Ärzt*innen können die Medikationsliste von Patient*innen einsehen und haben damit eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage für Diagnostik und Therapie. Spitäler haben laut Gesundheitstelematikgesetz nicht die Pflicht die Medikamente in die e-Medikation einzutragen und sind damit leider technologisch hinter den Ordinationen.

Müssen Patient*innen zur Erstellung eines e-Rezepts in die Ordination kommen?
Nein. Im Bedarfsfall kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte ein e-Rezept in der Ordination ausgestellt werden. Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Versicherten in der Ordination anwesend sind. Weiters ist es nicht notwendig, dass die e-card der Versicherten beim nächsten Besuch „nachgesteckt“ wird oder ein Ersatzbeleg ausgestellt wird. Die Abrechnung erfolgt in derartigen Fällen über telemedizinische Positionen.

Die e-Card ist der Schlüssel
Die e-Card-Steckung ist sowohl in der Ordination als auch in der Apotheke grundsätzlich der Schlüssel zu beiden Systemen und soll von den Patient*innen immer mitgeführt werden. Bei den Ärzt*innen muss die e-Card bzw. die Admin-Card zwingend gesteckt werden, in der Apotheke ist die e-Card nun für das Lösen des e-Rezepts erforderlich.

Zugriffsdauer für ELGA-Anwendungen auf 365 Tage verlängern?
Patient*innen können mit einer Einstellung in ihrem ELGA-Portal die Zugriffsdauer für ausgewählte Ärzt*innen auf 365 Tage für ELGA Anwendungen verlängern. Diese Verlängerung kann auch über die ELGA-Ombudsstellen erfolgen.

Fazit
Wir sind bereits im Juni dieses Jahres vor derselben Situation gestanden, dass der durch die Pandemie „freie Zugriff auf ELGA“ – ohne vorherige e-Card-Steckung – nun auf 90 Tage nach e-Cardsteckung eingeschränkt wird. Wie im Frühling, setzen wir uns selbstverständlich auch aktuell für eine Verlängerung des freien Zugriffs ein. Gerade im Zusammenhang mit der Telemedizin, der Problematik mit den Heimpatient*innen und speziell bei Spitalspatient*innen unmittelbar nach dem Spitalsaufenthalt ist ein unbürokratischer Zugriff auf die e-Medikation wesentlich.

Mit kollegialen Grüßen

Erik Randall Huber
Vizepräsident
Obmann der Kurie niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident