null Freiwillige Rezepturbefugnis für Wahlärzt*innen

Presseaussendung

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen, die nicht Vertragsärzt*innen aller Kassen (ÖGK, BVAEB, SVS, KFA) sind

Von: Kurie niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Nach langer Wartezeit dürfen wir Sie über eine für die Wiener Wahlärzt*innen sehr erfreuliche Wendung hinsichtlich der freiwilligen Rezepturbefugnis informieren. ÖGK, BVAEB und SVS konnten eine bundesweit gültige, einheitliche Regelung erzielen und auch die KFA Wien wird die Rezepturbefugnis allen Wahlärzt*innen ermöglichen. Bitte lesen Sie dieses Schreiben aufmerksam durch.

Zunächst steht es allen Wahlärzt*innen frei, eine Rezepturbefugnis anzusuchen oder weiter zu rezeptieren, wie Sie es bisher gewohnt sind.

Bedingungen
Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Rezepturbefugnis anzusuchen, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  • Anwendung und Einhaltung der Vorgaben des Erstattungskodex (EKO)

  • Verwendung des e-Card-Systems und Anwendung von e-Rezept

  • Einhaltung der Richtlinien des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen (RöV)

  • Einhaltung der Heilmittel-Bewilligungs- und Kontroll-Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen (HBKV)

  • Anwendung des elektronischen Arzneimittelbewilligungssystems über die e-Card Infrastruktur (ABS-System)

Wenn Sie Wahlärzt*in für alle Kassen sind, kann die Rezepturbefugnis nur für alle Kassen und nicht nur für einzelne Kassen beantragt werden. Ausgenommen sind natürlich Ärzt*innen, die mit einzelnen Kassen bereits in einem Vertragsverhältnis stehen. Diese beantragen die Rezepturbefugnis nur für jene Kassen, mit welchen sie in keinem Vertragsverhältnis stehen. Beispiel: Sie verfügen über einen SVS-Vertrag in diesem Fall ist die Rezepturbefugnis für ÖGK, BVAEB und KFA anzusuchen.

Antragstellung Rezepturbefugnis

Die Antragstellung erfolgt über die Ärztekammer für Wien. Dazu ist verbindlich diese Online-Abfrage vollständig auszufüllen! Diese Online-Anträge werden wöchentlich von der Ärztekammer an die Sozialversicherung übermittelt.
Es gibt keine Frist für Anträge zur Rezepturbefugnis – ab nun kann jederzeit eine Rezepturbefugnis zu diesen Bedingungen beantragt werden!

Die Sozialversicherungsträger und die KFA werden anhand dieser weitergeleiteten Informationen personalisierte Rezepturvereinbarungen mit Beginndatum ausstellen und Ihnen diese zur Unterzeichnung zukommen lassen. Parallel dazu nehmen die Sozialversicherungsträger und die KFA die technischen Einstellungen in den Systemen vor, dass Sie die Systeme – analog der Vertragsärzt*innen – verwenden können!

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Anzahl der einlangenden Anträge ab. Die Kassen bemühen sich um eine schnelle Abwicklung.

e-Rezept
Zur Verwendung des e-Rezeptes ist neben der Rezepturbefugnis auch ein e-Card-System erforderlich. Alle Ärzt*innen, die bereits im Besitz des e-Card-Systems sind und nur noch die Rezepturbefugnis benötigen, können das e-Rezept nach Verständigung, dass die Rezepturbefugnis erteilt wurde, verwenden.
Allen Ärzt*innen, die auch noch kein e-Card-System besitzen, müssen wir leider mitteilen, dass diese aufgrund eines Mangels von Lesegeräten erst wieder frühestens ab Jänner 2023 zur Verfügung stehen werden. Die Rezepturbefugnis kann dennoch bereits jetzt beantragt werden. Von der Kasse werden dann zwischenzeitlich spezielle Rezeptblöcke zur Verfügung gestellt. Sollten Sie nicht warten wollen und diese Zwischenlösung wählen, stellt Ihnen die Sozialversicherung bei Vertragsbeginn automatisch eine Erstausstattung von diesen Rezeptblöcken zur Verfügung, die ab dann verpflichtend zu verwenden sind.

Förderung
Informieren Sie sich vorab bei Ihrem*r Softwarehersteller*in über die Möglichkeit der Implementierung der Module ABS und e-Rezept sowie über die anfallenden Kosten. Die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Förderung für das e-Rezept-Modul ist aktuell noch in Klärung. Die Kosten für die Anschaffung des e-Card-Systems und ABS-Moduls sind jedenfalls selbst zu tragen.

Ich möchte jetzt eine Rezepturbefugnis beantragen. Hier geht es zur Anmeldung.

Ergänzend dürfen wir Ihnen auch noch dieses Schreiben von ÖGK, BVAEB und SVS zur Rezepturbefugnis zur Kenntnis bringen.

Ihre Ansprechpartner*innen bei Fragen sind:

Mit kollegialen Grüßen

Erik Randall Huber
Vizepräsident
Obmann der Kurie niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident