null Telemedizinische Krankmeldung bei ÖGK in Wien gesamtvertraglich legitimiert und unabhängig von Pandemie und Art der Erkrankung möglich

Presseaussendung

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen Wiens

Von: Kurie niedergelassene Ärzte

 

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Entgegen der medialen Berichterstattung und der Informationen in dieser VertragspartnerInfoService, ist bei der ÖGK in Wien eine telemedizinische Krankmeldung unabhängig von der Pandemie und Art der Erkrankung seit 1. Jänner 2022 gesamtvertraglich möglich! Wir haben in den vergangenen Wochen bereits mehrfach darüber informiert.

Mit der Anlage 13 zum Gesamtvertrag vom 1. Jänner 2011 (Anlage B des XIX. Zusatzprotokolls) wurde eine Vereinbarung zur telemedizinischen Behandlung bereits mit Anfang des Jahres 2022 abgeschlossen. Siehe hier ab Seite 35.
Darin wird festgehalten, dass die Erbringung telemedizinischer Leistungen auf Kassenkosten zulässig ist, wenn diese ärztlich vertretbar, berufsrechtlich zulässig, zweckmäßig und genauso erfolgsversprechend wie eine persönliche Leistungserbringung ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt eingehalten wird.

Eine telemedizinische Krankmeldung ist pandemieunabhängig bei der ÖGK jedenfalls zulässig! 

Telemedizinische Krankmeldung bei BVAEB und KFA 
Da es bei der BVAEB noch keine vertragliche Vereinbarung zur Telemedizin gibt, gilt hier eine telemedizinische Krankmeldung nur bei nur bei positiv auf COVID-19 getesteten Personen mit Krankheitssymptomen. Wobei hier ergänzend festzuhalten ist, dass niedergelassene Ordinationen positive Testergebnisse ohnehin nicht verifizieren können (weder Wohnzimmer Antigentests, noch PCR Testergebnisse aus dem Epidemiologischen Meldesystem/EMS). 
Den Weg der KFA reichen wir in Kürze nach!

Was bedeuten Verkehrsbeschränkungen für Ärzt*innen und Ordinationsmitarbeiter*innen? 
Covid-19-positive, symptomlose Ärzt*innen und Mitarbeiter*innen in Ordinationen dürfen laut Verordnung arbeiten, wenn durchgehend eine FFP2-Maske getragen wird. Arbeitsorte dürfen nicht betreten werden, 

  • wenn die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske am Arbeitsort und am Weg zum Arbeitsort aus medizinischen Gründen, insbesondere bei Schwangerschaft, nicht möglich ist, oder 
  • die Erbringung der Arbeitsleistung durch das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske verunmöglicht wird und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können.

Wer sind Personen, für die Verkehrsbeschränkungen nicht möglich sind? 
In diesem Schreiben der ÖGK werden auch Personengruppen erwähnt, die ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aufgrund der nun geltenden Verkehrsbeschränkungen nicht oder nur in eingeschränktem Ausmaß nachgehen können (Personen, denen ein durchgehendes Tragen einer FFP“-Maske aus medizinischen oder beruflichen Gründen nicht möglich ist). Dies wären z.B. die Logopäd*innen oder Sänger*innen. 

Mit kollegialen Grüßen

Erik Randall Huber
Vizepräsident
Obmann der Kurie niedergelassene Ärzte

Stefan Ferenci
Geschäftsführender Vizepräsident