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null Entschädigung

21.01.2021
Verdienstentgang nach Absonderung von Mitarbeiter*innen - neues Formular

Wie bereits in den Arzt*innennews vom 03.12.2020 berichtet, gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, auch für abgesonderte Mitarbeiter*innen einen Verdienstentgang geltend zu machen. Hierfür gibt es mittlerweile ein neues Formular, welches für die Antragstellung zu verwenden ist.
Details für die Berechnung des Verdienstentgangs finden sich in der entsprechenden Berechnungs-Verordnung hier.
Anzumerken ist noch, dass die Richtigkeit der Berechnung im Formular jedenfalls durch eine*n Steuerberater*in, Wirtschaftsprüfer*in oder Bilanzbuchhalter*in bestätigt werden muss. Die dafür angefallenen Kosten können bis zu einem Höchstbetrag von 1000 Euro ebenfalls in Abzug gebracht werden.


3.12.2020
Entschädigung für den Verdienstentgang im Fall einer Absonderung

Grundvoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch bei der Magistratsabteilung für Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht der Stadt Wien (MA 40) ist das Vorliegen eines sogenannten Absonderungsbescheids, welcher in Wien in der Regel vom Gesundheitsdienst der Stadt Wien (MA 15) ausgestellt wird (alternativ aktuell auch in einer Schnupfen-Checkbox).

Aus Sicht des*der Ärzt*in, als Unternehmer*in, können zwei Fälle unterschieden werden:

  • Fall 1: Ein*e Mitarbeiter*in wird abgesondert.

  • Fall 2: Sie selbst, als Unternehmer*in, werden abgesondert.

Zu Fall 1: Ein*e Mitarbeiter*in wird abgesondert
Wird ein*e Mitarbeiter*in abgesondert, ist das Gehalt entsprechend dem Entgeltfortzahlungsgesetz auch während der Absonderung weiterhin auszubezahlen. Mit dieser Auszahlung entsteht sogleich ein Anspruch auf Vergütung des während der Absonderung ausbezahlten Gehalts. Neben dem Gehalt wird zusätzlich der Dienstgeber*innenanteil zur Sozialversicherung aliquot refundiert. Der Antrag kann mit diesem Formular an die Behörde gestellt werden, welche den Absonderungsbescheid erlassen hat.

Zusätzlich zum Antrag sind...

  • ... der Gehaltszettel des*der Mitarbeiter*in der letzten drei Monate vor der behördlichen Anordnung, ...

  • ... der Nachweis über die Entgeltzahlung für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung (mittels Kontoauszug) sowie ...

  • ... die für den Geltungszeitraum der behördlichen Anordnung bezahlten Dienstgeber*innenanteile (mittels Kontoauszug) beizulegen.

Zu Fall 2: Sie selbst - als Arzt*in und Unternehmer*in - werden abgesondert
Für die Berechnung des Verdienstentgangs eines*r unter Quarantäne gestellten Ärzt*in ist das auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) veröffentlichte Excel-Sheet zu verwenden. Aufgrund der Komplexität der Antragstellung empfiehlt es sich, dieses von einem Steuerberater oder Bilanzbuchhalter ausfüllen zu lassen. Diese Vertreter*innen haben die Richtigkeit der vorgenommenen Berechnungen zu bestätigen. Die dafür entstehenden Kosten werden mit dem gestellten Antrag, bis zu einem Maximalbetrag von EUR 1.000 pro Antrag, entsprechend refundiert.
Auf der Website des BMSGPK kann der Antrag "EPG_Berechnungstool nicht barrierefrei" oder direkt hier (es wird die Ausfüllung mittels Excel- Dokumententyp und Versand via PDF-Format empfohlen) aufgerufen werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch eine Änderung im Epidemiegesetz der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme geltend zu machen ist.

Der Antrag an die MA 40 kann per Post oder per E-Mail gestellt werden:
Fachgruppe Gesundheitsrecht der Abteilung Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht (MA 40), Thomas-Klestil-Platz 6, 1030 Wien
E-Mail: mmmZ2VzdW5kaGVpdHNyZWNodEBtYTQwLndpZW4uZ3YuYXQ=


09.07.2020
Verlängerung Frist Geltendmachung Entschädigungsanspruch nach Epidemiegesetz

Im Epidemiegesetz wurde eine Änderung beschlossen, wonach nun der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist (vorher war es binnen sechs Wochen geltend zu machen). Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung neu zu laufen.
ÖÄK-Rundschreiben
Bundesgesetzblatt


17.06.2020
Covid-19: Entschädigungsforderung für niedergelassene Ärzt*innen

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) hat einem Gespräch folgend eine schriftliche Entschädigungsforderung für Kassenärzt*innen an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) übermittelt. Für alle niedergelassenen Vertragsärzt*innen, die ihre Ordinationen während der intensiven Pandemiezeit für ihre Patient*innen offengehalten und diese beraten, behandelt und betreut hatten, fordert die Ärztekammer einen Covid-19-Verrechnungszuschlag bzw. eine garantierte Honorarsumme von 90 Prozent bezogen auf den entsprechenden Vorjahreszeitraum des Jahres 2019 (abzüglich Entschädigungen aus bezogenen Covid-19 Hilfsfonds). Über dahingehende Entwicklungen, Verhandlungen und Ergebnisse werden wir sie informieren. Das Schreiben an das Ministerium finden Sie hier.

20.04.2020

Entschädigung für Vertragsärzt*innen offen

Die CoviD-19-Krise hat auch in den Vertragsarztordinationen zu massiven Einbrüchen im Honorar geführt, da einerseits durch die Empfehlungen der Bundesregierung wesentlich weniger Patient*innen die Ordinationen aufgesucht haben; andererseits die Telemedizin inadäquat in den Honorarordnungen abgebildet ist, weil sie erst als Pilotprojekt für einige Fachgebiete im Juli 2019 eingeführt wurde. Aber selbst da ist bei Gestaltung der Tarife eine pandemische Situation wie aktuell vorliegend nicht adäquat berücksichtigt.

Auch wenn jetzt die Ordinationen in einen Normalbetrieb übergeführt werden, bleiben massive Einschränkungen bestehen, da durch die Änderungen der Ordinationsstrukturen und den vermehrten Rückgriff auf Telemedizin, mit großer Sicherheit kaum die Vorjahresumsätze erreicht werden können und diese Situation eventuell noch das ganze Jahr 2020, eventuell sogar noch 2021 anhält.

Daher fordert die Ärztekammer mit Vehemenz seit Tagen - neben einer adäquaten Entschädigung der Wahlärzt*innen - eine Entschädigung der Kassenärzt*innen in Form einer Honorargarantie von 100 Prozent des Vorjahresumsatzes.

Schon vor einiger Zeit hat es Gespräche mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gegeben, die allerdings nur angeboten hat, 80 Prozent des Vorjahresumsatzes zu akontieren und dann in den nächsten zwei Jahren das Überakonto wieder von den Honoraren abzuziehen.

Da das keinerlei Entschädigung darstellt, sondern bloß eine minimale zusätzliche Liquiditätshilfe von 5 Prozent des Vorjahresumsatzes (75 Prozent muss die ÖGK gemäß Vertrag sowieso akontieren), hat die Ärztekammer dieses "Angebot" ausgeschlagen. Von den kleinen Kassen wurde nicht einmal eine Liquiditätshilfe angeboten.

Daher hat die Ärztekammer beschlossen, so wie das andere Branchen schon gemacht haben, die Forderung der Entschädigung für die Vertragsärzt*innen direkt an die Politik (Bundesregierung und Parlament) zu richten. Dazu finden aktuell zahlreiche politische Gespräche statt, die aber noch nicht abgeschlossen sind.


Ärzt*innen fordern faire Entschädigung

Aktuell gibt es leider noch immer keine faire Entschädigungsregelung für die niedergelassenen Ärzt*innen.
Niedergelassene Ärzt*innen haben auf Grund der Empfehlungen der Bundesregierung einerseits ihre Ordinationen offengehalten, andererseits sind die Patient*innen vor allem telemedizinisch betreut worden. Daher kamen wesentlich weniger Patient*innen in die Ordinationen, aber gleichzeitig ist die Honorierung der Ärzt*innen nicht auf telemedizinische Notversorgung ausgerichtet. Telemedizin ist als Pilotprojekt nur als Zusatzleistung in der Honorarordnung vorgesehen ist, nicht jedoch als Vollbetreuung in einer Pandemiezeit.
Daher konnten Kurzarbeit und andere Maßnahmen zur Kostenreduktion nur teilweise oder gar nicht wahrgenommen werden. Für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung war es aber essentiell, dass Ärzt*innen, vor allem Kassenärzt*innen auch mit beschränkter Schutzausrüstung, offengehalten und Patient*innen betreut haben.
Während für andere Ärzt*innen über 15te Gehälter oder ähnliche Bonifikationen nachgedacht wird, geht es für niedergelassene Ärzt*innen um eine faire Unterstützung zum Erhalt ihrer Ordinationen, damit die Versorgung im ambulanten Bereich auch weiter gesichert ist.
Die Ärztekammer fordert daher für die niedergelassenen Ärzt*innen eine Honorargarantie auf Basis des Vorjahres, natürlich abzüglich allfälliger sonstiger staatlicher Unterstützungsleistungen.