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null Absonderung

19.11.2020
Absonderungen nur durch Amtsärzt*innen bzw. Epidemieärzt*innen

Wir wurden darüber informiert, dass niedergelassene Ärzt*innen von Patient*innen aufgefordert werden, diesen
Absonderungszettel, der am Beginn der Pandemie zeitlich befristet verwendet wurde, auszufüllen und zu unterzeichnen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass Absonderungen nur durch die Amtsärzt*innen der Behörden bzw. durch Ärzt*innen, die nach §27 Epidemiegesetz zu Epidemieärzt*innen bestellt wurden, in Bescheidform ausgestellt werden dürfen.


14.07.2020

MA 15 - Änderungen beim Ablauf der Absonderung

Wir möchten Sie über aktuelle Neuerungen beim Ablauf der Absonderung durch die MA15 informieren, die unsere Letztinformation hierzu in den SARS-CoV-2-News vom 12. Mai 2020 ersetzt.

Bei der Entlassung aus der Absonderung gelten folgende Kriterien:

  • Symptomatische Personen mit schwerem Krankheitsverlauf (mit Sauerstoffbedürftigkeit) können frühestens 10 Tage nach Symptombeginn bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit UND negativer PCR-Untersuchung oder Ct-Wert >30 aus der Absonderung entlassen werden.

  • Symptomatische Personen mit leichtem Krankheitsverlauf (ohne Sauerstoffbedürftigkeit) können frühestens 10 Tage nach Symptombeginn bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit aus der Absonderung entlassen werden.*

  • Asymptomatische Personen können frühestens 10 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers aus der Absonderung entlassen werden.*

*Für medizinisches und pflegerisches Fachpersonal inkl. Personal ambulanter Einrichtungen gilt zusätzlich, dass vor Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit jedenfalls eine negative PCR-Untersuchung oder Ct-Wert >30 nachzuweisen ist.

Symptomfreiheit wird dabei wie folgt definiert:

  • Kein Fieber ohne Einnahme von Antipyretika und

  • Freisein von respiratorischen Symptomen

  • Husten kann bei manchen Personen über die infektiöse Phase hinaus bestehen

Diese Vorgehensweise basiert auf der kürzlich aktualisierten Empfehlung zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung des BMSGPK, wo Sie weiterführende Informationen finden.

Absonderungen und Krankschreibungen in Zusammenhang mit Covid-19

Aufgrund des niedrigen Infektionsgeschehens werden aktuell Absonderungen durch die MA15 nur noch in zwei Fällen vorgenommen:

  1. Bei Vorliegen eines positiven PCR-Testergebnisses.

  2. Bei Kontaktpersonen der Kategorie I im Rahmen der Kontaktpersonennachverfolgung durch die MA15.

Das bedeutet auch, dass aktuell im Rahmen der Testung keine Absonderungen mehr stattfinden. Dadurch kommt dem Thema Krankenstand, wenn eine Covid-19 Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann, eine besondere Bedeutung zu. Wir haben dazu bereits vor einigen Tagen im Rahmen der SARS-CoV-2-News eine Klarstellung veröffentlicht, die wir an dieser Stelle wiederholen möchten.

Die aktuelle Falldefinition von SARS-CoV-2 gem. der zuständigen MA15 sowie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz lautet:

  • Personen mit jeder Form einer akuten respiratorischen Infektion (mit oder ohne Fieber) mit mindestens einem der folgenden Symptome, für das es keine andere plausible Ursache gibt: Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit, Katarrh der oberen Atemwege, plötzlicher Verlust des Geschmacks-/Geruchssinnes.

  • Bei entsprechenden diagnostischen Befunden (z.B. laborchemische Parameter und/oder radiologischer Befund) und/oder infektionsepidemiologischen Hinweisen (z.B. vorangegangener Kontakt mit einem SARS-CoV-2-Fall, regionale Virusaktivität in jenen Gebieten, in denen sich die betroffene Person in den vergangenen 14 Tagen aufgehalten hat), die in Kombination mit der klinischen Symptomatik zu einem dringenden ärztlichen Verdacht auf das Vorliegen von Covid-19 führen, sollen auch Fälle, die andere klinische Kriterien und Symptome als die genannten (z.B. Erbrechen, Durchfall) aufweisen, als Verdachtsfälle eingestuft werden.

Auf Basis der bestehenden Falldefinition kann Covid-19 bei Vorliegen eines respiratorischen Infekts häufig nicht ausgeschlossen werden. Wir empfehlen deshalb - bei Notwendigkeit einer Krankschreibung - diese mit der Diagnose respiratorischer Infekt (und nur dieser Diagnose!) vorzunehmen. Sollte aus medizinischer Sicht eine differenzialdiagnostische Abklärung, ob Covid-19 vorliegt, durch einen PCR-Tests notwendig sein, können Sie die/den Patient*in über die Telefonhotline 90144 direkt zur Testung einmelden. Durch diese Vorgehensweise sollte sichergestellt sein, dass ein Krankenstand nicht nachträglich storniert wird.

Rechtliche Erläuterung: Niedergelassene Ärzt*innen berichten uns, dass die ÖGK Krankenstände storniert, die einen Verweis auf Covid-19 aufweisen, da in diesem Fall der Bund und nicht die Sozialversicherung zuständig wäre. Bei einem respiratorischen Infekt handelt es sich eindeutig um eine Krankheit im Sinne des § 120 Abs. 1 ASVG (Zuständigkeit ÖGK) der in weiterer Folge, sofern ein Krankenstand notwendig ist, auch eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gem. § 120 Abs. 2 ASVG auslöst. Ob Sie zur weiteren Abklärung bzw. zum Ausschluss von Covid-19 eine weitere differenzialdiagnostische Untersuchung (PCR-Test) vornehmen, die keine Leistung der Sozialversicherung ist, hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Krankenstand.

Ablauf der Absonderung - MA15

Nachfolgend finden Sie den zeitlichen Ablauf (Beginn und Dauer) zur Absonderung der MA15 auf verschiedenste Situationen bezogen:

  • Beginn Absonderung
    Wenn Amtsärzt*innen/die Behörde oder Epidemieärzt*innen bereits mündlich eine Absonderung ausgesprochen haben, beginnt der Absonderungszeitraum mit dem Datum dieser mündlichen Aussprache zu laufen, ansonsten mit dem Ausstellungsdatum des Absonderungsbescheids.

  • Ende Absonderung

    • bei positiv getesteten symptomatischen Personen:
      Symptombeginn + 14 Tage

    • bei positiv getesteten asymptomatischen Personen:
      Diagnosedatum + 14 Tage

    • Kontaktpersonen/Personen, die einem nachweisbaren direkten Infektionsrisiko ausgesetzt waren:
      letzter Kontakt + 14 Tage

Verdachtsfälle ohne nachweisbarem direkten Kontakt:
Symptombeginn + 14 Tage, Aufhebung des Absonderungsbescheids erst bei Vorliegen eines negativen Befunds.

Absonderung - Geltendmachung Verdienstentgang

Wurden Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen nach Epidemiegesetz behördlich (mittels Bescheid) abgesondert und sind durch diese Erwerbsverhinderung Vermögensnachteile entstanden, kann hierfür eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz beantragt werden. Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Wenn Sie oder Ihre Mitarbeiter*innen in Wien von der MA 15 behördlich abgesondert wurden, ist der Antrag auf Verdienstentgang bei der MA 40 Fachgruppe Gesundheitsrecht (E-Mail: mmmZ2VzdW5kaGVpdHNyZWNodEBtYTQwLndpZW4uZ3YuYXQ=, Fax: 4000-99-40809) einzubringen. Für die Geltendmachung des Verdienstentgangs durch abgesonderte Mitarbeiter*innen, denen im Zeitraum der Absonderung das Entgelt weiter fortzuzahlen ist, gibt es auch ein Antragsformular, welches Sie hier finden. Die sechswöchige Frist beginnt mit Zustellung des Aufhebungsbescheides der Absonderung zu laufen. Der Aufhebungsbescheid ist in Kopie dem Antrag beizulegen.