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null Atteste für Risikogruppen

30.12.2020
BMSGPK: Verlängerung der Covid-19-Risikoatteste bis 31. März 2021

Gemäß aktueller Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) wird die Covid-19-Risikoattest-Regelung nun bis 31. März 2021 verlängert.


30.07.2020
Verlängerung der Covid-19-Risikoatteste

Gemäß aktueller Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) wird die Covid-19-Risikoattest-Regelung bis 31. August 2020 verlängert.


26.6.2020

Verlängerung der Covid-19-Risikoatteste gemäß Website des BMSGPK

Gemäß FAQ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird die Covid-19-Risikoattest-Regelung bis 31. Juli 2020 verlängert.


19.6.2020

COVID-19-Risiko-Attest: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sowie des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Bezüglich der Covid-19-Riskio-Atteste wurden nun teilweise bereits kommunizierte Regelungen nachträglich wie folgt auch gesetzlich festgehalten und Ergänzungen beschlossen:

Gemäß § 735 Abs 2 ASVG ist nun vorgesehen, dass die*der behandelnde Ärzt*in nach Vorlage des Informationsschreibens auf der Grundlage der Definition der Covid-19-Risikogruppe die individuelle Risikosituation der betroffenen Person zu beurteilen und ein Attest ohne Angabe von Diagnosen über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zur Risikogruppe jedenfalls - statt bisher gegebenenfalls - auszustellen hat (Covid-19-Risiko-Attest). Es besteht wie bisher die Möglichkeit ein "positives" wie auch ein "negatives" Covid-19-Risiko-Attest auszustellen. Diese Regelung tritt rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Bezüglich der Honorierung ist wie bisher vorgesehen, dass jede*r behandelnden Ärzt*in - unabhängig davon, ob sie*er Vertragspartner*in des Krankenversicherungsträgers ist oder nicht - für die Ausstellung ein pauschales Honorar in der Höhe von EUR 50.- zu bezahlen ist. Zuzahlungen zur Ausstellung des Risikoattests der betroffenen Patient*innen sind unzulässig. Gesonderte Untersuchungen, die für die Überprüfung zur Ausstellung des Attestes notwendig waren, können ungeachtet dessen zusätzlich verrechnet werden.
Hat die betroffene Patient*in allerdings mehr als eine*n Ärzt*in aufgesucht, so ist der Krankenversicherungsträger berechtigt, den EUR 50.- übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von der*dem betroffenen Patient*in zurückzufordern.

Gemäß den Schlussbestimmungen tritt diese Regelung rückwirkend mit 1. Juni 2020 in Kraft und ist auf Covid-19-Risiko-Atteste anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und werden.
Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten für das Honorar aus dem Covid-19 Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.
ÖÄK-Rundschreiben 191/2020
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG)
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG)


03.06.2020
COVID-19-Risiko-Atteste - Update: Verpflichtende Ausstellung von negativen Attesten rückwirkend ab 1. Juni 2020

Wir möchten Sie über einen Nationalrats-Beschluss bezüglich der Bestimmungen des COVID-19-Attests (§ 735 AVG sowie § 258 B-KUVG) informieren: Mit rückwirkender Gültigkeit ab 1. Juni 2020 muss ein COVID-19-Attest ausgestellt werden, auch wenn die Risikoanalyse ergibt, dass die untersuchte Person nicht zur COVID-19-Risikogruppe gehört. In diesem Fall ist fortan verpflichtend ein sogenanntes negatives COVID-19-Risiko-Attest auszustellen.

Wir empfehlen dieses aktualisierte Muster-Attest zu verwenden. Hier stellen wir Ihnen auch eine individualisierbare Version als Word-Dokument zur Verfügung.

Weiters wurde eine gesetzliche Regelung für die vereinbarte Kostentragung aufgenommen: Behandelnden Ärzt*innen ist für die Beurteilung der individuellen Risikosituation ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 50,00,- zu bezahlen, unabhängig davon ob eine Vertragspartnerschaft mit einem Krankenversicherungsträger besteht. Sollten Patient*innen mehr als eine*n Ärzt*in aufgesucht haben, erhält jede*r Ärzt*in den vollen Betrag. Der Krankenversicherungsträger ist aber berechtigt, den EUR 50,00,- übersteigenden Betrag des ausbezahlten Honorars von den Patient*innen zurückzufordern.

Der Bund hat der Versicherungsanstalt die ausgewiesenen tatsächlichen Honorarkosten aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu ersetzen. Eine Kostentragung des Bundes über den 31. Dezember 2020 hinaus ist ausgeschlossen.

 

27.05.2020
Risikogruppenfreistellungen bis Ende Juni 2020 verlängert

Wir dürfen Sie darüber informieren, dass die Pandemie-bedingten Risikogruppenfreistellungen bis Ende Juni 2020 verlängert wurden. Die Gültigkeit von bereits ausgestellten Attesten verlängert sich dadurch automatisch und es müssen keine neuen Atteste ausgestellt werden.
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25.05.2020
Zusammenfassung der Verrechnung von Covid-19-Risikoattesten

Sehen Sie hier eine Zusammenfassung der Abrechnungen bei allen SV-Trägern für das Risikoattest für Kassenärzt*innen und Wahlärzt*innen.
 

13.05.2020
COVID-19-Risiko-Attest: ÖGK-Rundschreiben mit Informationen zur Abrechnung

Hier finden Sie ein Rundschreiben der ÖGK zu den Covid-19 Risikoattesten. In Absprache mit der ÖGK haben wir noch folgende ergänzende Informationen abgestimmt:

Informationen für Vertragsärzt*innen
Die Risikobeurteilung für COVID-19-Risiko-Atteste wird über die Pos. COVRA "normal" mit der üblichen Kassenabrechnung verrechnet und gemeinsam mit den anderen vertragsärztlichen Honoraren zu den üblichen Zahlungsbedingungen (d.h. inkl. GSBG Ausgleich) ausgezahlt.

Informationen für Wahlärzte*innen
Wahlärzt*innen können maximal EUR 50.- für die Risikobeurteilung mit der ÖGK bzw. der BVAEB direkt abrechnen. Wir empfehlen diesen außerordentlichen Ablauf im Sinne der Patient*innen. Mit der KFA-Wien erfolgt die Abrechnung nicht direkt, sondern wie gewohnt erhalten die Patient*innen Honorarnoten und können dann zum Kostenrückersatz einreichen. Wenn bei der ÖGK eine Abrechnung direkt erfolgt, wird ersucht die Abrechnung an die Ansprechpartner gemäß diesem Rundschreiben zuzuschicken bzw. zu mailen. Für die Direktverrechnung mit der BVAEB finden Sie hier den Kontakt der Landesstelle Wien. Die Versicherungsnummer der Patient*innen und die Kontonummer der Wahlärzt*innen sind dabei unbedingt anzugeben. Erfolgt keine Direktverrechnung, kommt es zu keiner Kostenerstattung durch die ÖGK bzw. BVAEB, da nach bisherigen Informationen die Ausstellung eines Attests keine Krankenbehandlung ist.

Verrechnung zusätzlicher Leistungen
Alle Kassenärzt*innen werden ersucht bei der Abrechnung der Leistung COVRA auch die e-Card bzw. O-Card zu stecken, damit ein Datensatz für die Verrechnung bei den Kassen vorhanden ist. Zusätzliche kurative Leistungen, wie z.B. Gespräche, etc. sind normal additiv abzurechnen. Das gilt natürlich auch für Wahlärzt*innen, die dafür auch eine gesonderte Honorarnote erstellen können, die dann selbstverständlich kostenerstattungsfähig ist.

13.05.2020
Covid-19 Risikoatteste - Update: Hilfreiche Links zur Risikobeurteilung

Da die Ärzteschaft mit einigen Fragen zur Risikobeurteilung für die COVID-19-Risikoatteste auf uns zugekommen ist, hat die Sektion Allgemeinmedizin in Zusammenarbeit mit den Fachärzt*innen diesen Dokumentationsbogen mit hilfreichen Links versehen, um mehr Sicherheit in der Beurteilung zu erhalten. Wir haben das Dokument mit dieser Information der Österreichischen AIDS Gesellschaft (ÖAG) ergänzt.

08.05.2020
COVID-19-Risikoatteste - hilfreiche Links zur Risikobeurteilung

Da die Ärzteschaft mit einigen Fragen zur Risikobeurteilung für die COVID-19-Risikoatteste auf uns zugekommen ist, hat die Sektion Allgemeinmedizin in Zusammenarbeit mit den Fachärzt*innen diesen Dokumentationsbogen mit hilfreichen Links versehen, um mehr Sicherheit in der Beurteilung zu erhalten.

06.05.2020
Keine Covid-19-Risikoatteste für SVS-Versicherte

Die rechtliche Grundlage für die Covid-19-Risikoatteste besteht nur für Dienstnehmer*innen (Angestellte und Beamte), nicht aber für Selbständige. Daher kann man formal für SVS-Versicherte keine Covid-19-Risikoatteste ausstellen - diese würden mangels Rechtsgrundlage auch nicht von der SVS honoriert werden. Sollte ein Selbständiger ein Attest gegenüber z.B. einer Versicherung benötigen, kann ein privates Attest anhand der Richtlinien der Covid-19-Risikoatteste aufgesetzt werden. Nähere Informatioen für die Austelllung der Covid-19-Atteste bei Angestellten und Beamten (voraussichtlich auszustellen ab 11. Mai 2020) folgen noch.


30.04.2020
Details zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs - frühestens ab 11. Mai 2020

Vorweg: Durch die späte Beschlussfassung des zugrundeliegenden Gesetzes im Bundesrat, wird die endgültige Kundmachung der Verordnung frühestens der 11. Mai 2020 sein. Davor ausgestellte Atteste sind nicht gültig und werden nicht honoriert. Über den genauen Stichtag werden wir Sie gesondert informieren.

Das Konzept zur Ausstellung der Atteste sieht folgendes Vorgehen vor:

  • Die Grundlage stellt diese Empfehlung des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs dar. Diese Empfehlung wurde von der gemäß § 735 (1) ASVG bzw.§ 258 B-KUVG eingerichteten Expertengruppe zur Definition der allgemeinen COVID-19-Risikogruppe erarbeitet und wird nach Kundmachung der COVID-19-Gesetzesnovelle in Form einer Verordnung in Kraft treten. Dadurch bekommt die Empfehlung einen rechtsverbindlichen Charakter. Die Empfehlung ist bereits in diesem Dokumentationsbogen integriert.

  • Darauf aufbauend führt die Sozialversicherung eine auf Medikationskombinationen basierte Vorauswahl durch. Durch diese Vorauswahl werden Versicherte durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger per Brief verständigt. Es ist davon auszugehen, dass dieser Brief bei den betroffenen Personen erst ab 11. Mai 2020 einlangen wird. In diesem Informationsschreiben werden die Versicherten dazu aufgefordert, sich telefonisch oder per E-Mail bei ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihrem behandelnden Arzt zu melden.

  • Die Beurteilung der individuellen Risikosituation auf der Grundlage der Definition der COVID-19-Risikogruppe und die damit zusammenhängende Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist aber auch zulässig, wenn die betroffene Person kein Informationsschreiben durch die Sozialversicherung erhalten hat.
    Die individuelle Risikoanalyse soll dann von Ihnen, anhand Ihrer detaillierten Kenntnisse der Krankengeschichte sowie anhand der durch die Verordnung verbindlich gemachten Empfehlung, durchgeführt werden - wenn möglich telefonisch.
    Sollten Sie dabei zu dem Ergebnis kommen, dass für die Patientin oder den Patienten ein erhöhtes persönliches Risiko besteht, stellen Sie ihm bitte ein offizielles COVID-19-Risiko-Attest aus.

  • Patientinnen und Patienten, denen Sie ein COVID-19-Risiko-Attest ausgestellt haben, können dieses ihrem Arbeitgeber vorlegen und mit diesem gemeinsam abklären, ob die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann (Homeoffice) oder ob sie mit anderen (zusätzlichen) Maßnahmen vor einer Ansteckung geschützt werden können.
    Wenn der Arbeitgeber diese Bedingungen nicht gewährleisten kann, hätte die Patientin oder der Patient Anspruch auf Arbeitsfreistellung.

  • Um die durchgeführte individuelle Risikoanalyse entsprechend zu dokumentieren und damit zugleich auch den notwendigen Nachweis für die Abrechnung mit Ihrem Sozialversicherungsträger zu erbringen, füllen Sie bitte diesen Dokumentationsbogen aus. Bitte legen Sie den ausgefüllten Dokumentationsbogen im Rahmen Ihrer ärztlichen Dokumentation ab; Sie brauchen ihn der Abrechnung (Details siehe unten) nicht beizulegen.

Die Ausstellung eines ärztlichen COVID-19-Risiko-Attests:

Es wird empfohlen, dass Sie dieses Muster-Attest als Vorlage heranziehen.
Hier stellen wir Ihnen auch eine individualisierbare Version als Word-Dokument zur Verfügung.
Bitte beachten Sie bei der Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests Folgendes:

  1. Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests ist die Durchführung einer individuellen Risikoanalyse bei der Patientin oder dem Patienten anhand dieser Empfehlung.

  2. Das Attest muss eindeutig erkennen lassen, dass es sich um ein offizielles COVID-19-Risiko-Attest handelt.

  3. Ein solches darf ab dem Stichtag der Kundmachung der Empfehlung ausgestellt werden. Wir werden auf diesen Stichtag noch gesondert hinweisen - dieser wird nicht vor dem 11. Mai 2020 sein!

  4. Es soll den Schutzbedarf bestätigen, aber keine Diagnose oder Hinweise auf bestimmte Erkrankungen enthalten.

  5. Patientinnen und Patienten, insbesondere Krebspatienten, Patientinnen Patienten mit multipler Sklerose oder anderen schweren Krankheiten, die von der Sozialversicherung kein Informationsschreiben erhalten haben und eines oder mehrere der in der Empfehlung aufgelisteten Kriterien aufweisen, haben ebenfalls Anspruch auf die Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attests. Bitte sehen Sie den Dokumentationsbogen als Hilfsdokument.

  6. Das Ausstellen von COVID-19-Risiko-Attesten darf nur durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt erfolgen und ist strikt anhand der Kriterien zu erstellen!

Umgang mit bisher ausgestellten Attesten:

Sollten Sie bereits auf Wunsch Ihrer Patientinnen oder Patienten (oder deren Arbeitgebern) ein Attest, das in Zusammenhang mit COVID-19 steht, ausgestellt haben, empfehlen wir Ihnen die folgende Vorgehensweise:

  • Ärztliche Atteste, die vor dem genannten Stichtag ausgestellt wurden, sind nicht mit COVID-19-Risiko-Attesten gleichzusetzen.

  • Die betroffenen Personen sollen mit Ihnen, als ihre behandelnde Ärztin bzw. ihren behandelnden Arzt, Kontakt aufnehmen und von Ihnen (wenn nötig im Rahmen einer neuerlichen individuellen Risikoanalyse) abklären lassen, ob ein COVID-19-Risiko-Attest auszustellen ist.

Honorarabrechnung:

Ihre Leistung zur Erstellung einer individuellen COVID-19-Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs können Sie mit der ÖGK bzw. der BVAEB direkt abrechnen (Details dazu, sowie zur KFA folgen in Kürze); das gilt auch für Wahlärzte. Bitte legen Sie den ausgefüllten Dokumentationsbogen unbedingt im Rahmen Ihrer ärztlichen Dokumentation ab. Der Erstattungsbetrag beträgt Euro 50,00. Diesen Betrag können Sie natürlich auch verrechnen, wenn sich ergeben sollte, dass die Patientin oder der Patient zu keiner Risikogruppe zählt und Sie daher letztlich kein COVID-19-Risiko-Attest ausstellen.

Eine Umsetzung mit den Arztsoftwarefirmen ist in Arbeit, nähere Informationen dazu (Abrechnungsposition) und wie die Abrechnung für Wahlärzte erfolgen soll, werden in Kürze nachgereicht.

23.04.2020
COVID-Atteste - FAQ des Gesundheitsministeriums

Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat bereits umfassende FAQ zum Thema Risikoatteste (Schutz der Risikogruppen) hier auf der Website des Ministeriums zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie, dass bis 10. Mai 2020 keine Atteste ausgestellt werden sollen, weil noch Detailfragen offen sind.


21.04.2020

COVID-Atteste: Empfehlung des Gesundheitsministeriums zur Erstellung einer individuellen COVID-19 Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs

Die Definition der Gruppe an Menschen, die aufgrund schwerer Vorerkrankungen ein höheres Risiko haben, bei einer Infektion mit dem Coronavirus einen schweren Verlauf durchzumachen, ist nun abgeschlossen. Zu den Betroffenen zählen etwa Menschen mit schweren Gehirn- und Lungenerkrankungen sowie schweren Krebserkrankungen. Eine entsprechende Checkliste mit Empfehlung des Gesundheitsministeriums wurde heute vorgestellt und soll am 4. Mai 2020 in Kraft treten. Personen, die zur nun definierten Risikogruppe zählen, werden per SV-Brief informiert - gemäß Schätzungen des Ministeriums könnte das rund 90.000 Personen in Österreich betreffen. Die Regelung gilt zunächst bis Ende des Monats Mai 2020 und kann abhängig vom Verlauf der Coronakrise per Verordnung verlängert werden.

Wir weisen darauf hin, dass trotz der heutigen Präsentation der Kriterien entsprechende COVID-Atteste aber erst mit Gültigkeit des Gesetzes erstellt werden dürfen und ersuchen Sie daher, bis zum 4. Mai 2020 keine Atteste auszustellen. Wir werden Sie über weitere Details (z.B. Abgeltung, arbeitsrechtliche Auswirkungen etc.) informieren.

Hier finden Sie die Checkliste mit den Empfehlungen des Gesundheitsministeriums zu Ihrer persönlichen Information. Wir bitten Sie zu beachten, diese nach wie vor vertraulich zu behandeln, da diese Empfehlung erst mit Kundmachung des Gesetzes in Form einer Verordnung in Kraft treten kann.
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20.04.2020
CoviD-19: Nach wie vor keine Risiko-Atteste ausstellen!

Wir möchten Sie wiederholt darauf hinweisen, nach wie vor noch KEINE CoviD-19-Risikoatteste auszustellen, da die entsprechenden Verhandlungen zwischen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und dem Gesundheitsministerium noch nicht abgeschlossen sind.


Achtung: Keine COVID-19-Risikoatteste ausstellen

Das Parlament hat am Wochenende neue Gesetze beschlossen: Unter anderem sollen niedergelassene Ärzt*innen COVID-19-Risikobestätigungen ausstellen, wenn Patient*innen zu einer COVID-19-Risikogruppe gehört.

Da aktuell noch nicht feststeht, wie die medizinischen Kriterien für diese Bestätigungen aussehen, rät die Ärztekammer für Wien dringend davon ab, in den nächsten Tagen derartige Bestätigungen auszustellen. Wir haben die Bundesregierung aufgefordert, alle diesbezüglichen Fragestellungen mit der Ärztekammer zu klären. Sobald diesbezüglich ein Einvernehmen besteht, werden wir Sie darüber informieren.

Hintergrund: Derartige Bestätigungen haben eine enorme rechtliche Relevanz, weil für Personen, die der Risikogruppe angehören und nicht zur kritischen Infrastruktur gehören oder nicht von zu Hause aus arbeiten können (Homeoffice), der Staat die Lohnkosten übernimmt, da diese Personen von Dienstgebern freizustellen sind.


11.04.2020

Zu diesem Thema, das viele Kolleg*innen bewegt, hätte gestern eine weitere Sitzung der Expertengruppe stattfinden sollen, zu der jetzt auch Hausärzt*innen und niedergelassene Fachärzt*innen für Innere Medizin hinzugezogen worden sind. Diese wurde jedoch auf kommenden Dienstag vertagt, sodass wir zu diesem brennenden Thema wiederum keine endgültigen Aussagen treffen können. Wir möchten bei der Gelegenheit nochmals betonen, dass weder die Idee solcher Atteste noch die jetzt eingeschlagene Vorgangsweise Wunsch der Ärztekammer waren und wir uns bemühen, diese verwirrenden Regelungen für Ärzt*innen und Patient*innen lebbar zu machen.

Ganz wichtig ist festzuhalten, dass nach wie vor keine solche Risikoatteste ausgestellt werden können.

Update 08.04.2020

Achtung: Klärung bezüglich COVID-19-Risikoatteste weiterhin offen

Das Parlament hat am Wochenende neue Gesetze beschlossen: Unter anderem sollen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte COVID-19-Risikobestätigungen ausstellen, wenn Patientinnen und Patienten zu einer COVID-19-Risikogruppe gehört.

Da nach wie vor nicht feststeht, wie die medizinischen Kriterien für diese Bestätigungen aussehen, rät die Ärztekammer für Wien dringend davon ab, in den nächsten Tagen derartige Bestätigungen auszustellen, auch nicht nach den von uns bereits kommunizierten und bekannten Regelungen mit der Risikogruppendefinition gemäß AGES. Wir haben die Bundesregierung aufgefordert, alle diesbezüglichen Fragestellungen mit der Ärztekammer zu klären. Sobald diesbezüglich ein Einvernehmen besteht, werden wir Sie unverzüglich darüber informieren.

Hintergrund: Derartige Bestätigungen haben eine enorme rechtliche Relevanz, weil für Personen, die der Risikogruppe angehören und nicht zur kritischen Infrastruktur gehören oder nicht von zu Hause aus arbeiten können (Homeoffice), der Staat die Lohnkosten übernimmt, da diese Personen von Dienstgebern freizustellen sind. Falls ein solches Attest also nicht anhand der richtigen Kriterien ausgestellt wird, müsste der Dienstgeber jedenfalls die Lohnkosten tragen.

Sollte es bis zur Klärung unvermeidbar für Sie sein ein Attest für Ihre Patienten auszustellen, weisen wir Sie interimistisch auf diese Risikogruppendefinition des Robert-Koch-Instituts hin.


Achtung: Keine COVID-19-Risikoatteste ausstellen

Das Parlament hat am Wochenende neue Gesetze beschlossen: Unter anderem sollen niedergelassene Ärzt*innen COVID-19-Risikobestätigungen ausstellen, wenn Patient*innen zu einer COVID-19-Risikogruppe gehört.

Da aktuell noch nicht feststeht, wie die medizinischen Kriterien für diese Bestätigungen aussehen, rät die Ärztekammer für Wien dringend davon ab, in den nächsten Tagen derartige Bestätigungen auszustellen, auch nicht nach den von uns bereits kommunizierten und bekannten Regelungen mit der Risikogruppendefinition gemäß AGES. Wir haben die Bundesregierung aufgefordert, alle diesbezüglichen Fragestellungen mit der Ärztekammer zu klären. Sobald diesbezüglich ein Einvernehmen besteht, werden wir Sie darüber informieren.

Hintergrund: Derartige Bestätigungen haben eine enorme rechtliche Relevanz, weil für Personen, die der Risikogruppe angehören und nicht zur kritischen Infrastruktur gehören oder nicht von zu Hause aus arbeiten können (Homeoffice), der Staat die Lohnkosten übernimmt, da diese Personen von Dienstgebern freizustellen sind.

Sollte es bis zur Klärung unvermeidbar für Sie sein ein Attest für Ihre Patienten auszustellen, weisen wir Sie interimistisch auf diese Risikogruppendefinition des Robert-Koch-Instituts hin.