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null Ausnahme vom Betretungsverbot von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels

26.11.
Ausnahme vom Betretungsverbot von Kundenbereichen von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren für unternehmensbezogene Geschäfte

Nach der aktuellen Verordnung ist das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren grundsätzlich verboten. Für zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte ist davon allerdings eine Ausnahme vorgesehen. Ärzt*innen, die unternehmerisch tätig sind (z.B. niedergelassen sind) können von dieser Ausnahme daher Gebrauch machen und für unternehmerische Zwecke Geschäfte betreten und Waren erwerben. Hierfür muss allerdings nachgewiesen werden, dass man Unternehmer ist. Als Beweis dafür empfiehlt die Ärztekammer für Wien, sich einen Auszug aus der Ärzteliste zu holen und diesen dann vorzulegen. Einen aktuellen Auszug aus der Ärzteliste können Sie per E-Mail an mmmc3RhbmRlc2Z1ZWhydW5nQGFla3dpZW4uYXQ= anfordern.