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Corona-Hilfsfonds - Fixkostenzuschüsse ab 20. Mai 2020 - Kontaktaufnahme mit Steuerberater empfohlen

Neben dem Härtefall-Fonds (Infos dazu siehe hier) wurde der sogenannte Corona-Hilfsfonds geschaffen. Dieser beinhaltet einerseits Garantien im Sinne von Überbrückungskrediten (Infos dazu siehe hier), andererseits aber auch Fixkostenzuschüsse, welche nun ab 20. Mai 2020 beantragt werden können.

Dieser Fonds gilt für alle niedergelassenen Ärzt*innen, sowohl Kassen- wie auch Wahlärzt*innen. Ziel dieser weiteren Maßnahme ist die Deckung der laufenden Ordinations-Fixkosten bis zu 75 Prozent - abhängig von der durch Corona bedingten Umsatzeinbuße. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline, jeweils für drei zusammenhängende Monate im Zeitraum von 15. März bis 15. September 2020. Anzugeben sind die Umsatzrückgänge ab dem 16. März 2020 sowie die laufenden Fixkosten, wenn diese 2.000,- Euro binnen drei Monaten übersteigen. Die Antragstellung ist gemäß Fixkostenzuschussrichtlinie bis spätestens 31. August 2021 möglich. Auch für Ordinations-Neugründer ist die Antragstellung möglich. Der Zuschuss muss nicht rückbezahlt werden; bisherige Härtefall-Unterstützungen werden aber angerechnet.

Gefördert werden grundsätzlich folgende Fixkosten:

  • Geschäftsraummieten und Pacht (wenn der Mietzins in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ordination steht)

  • betriebliche Versicherungsprämien

  • Zinsaufwendungen

  • der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten

  • Aufwendungen für sonstige vertraglich betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen

  • betriebliche Lizenzgebühren

  • Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation

  • Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen

  • Auch ein angemessener Unternehmerlohn, für den einkommensteuerpflichtigen Ordinationsbetreiber, wird bezuschusst. Als Unternehmerlohn dürfen jedenfalls 666,67 Euro, höchstens aber 2.667,67 Euro pro Monat angesetzt werden. Die Auszahlung des Unternehmerlohns gilt nicht als Gewinnausschüttung im Sinne der Richtlinie.

ACHTUNG: Ein Steuerberater/Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter muss den Antrag vor Einreichung jedenfalls prüfen und bestätigen!

Weitere Infos zu den Fixkostenzuschüssen finden Sie hier.
Die Fixkostenzuschussrichtlinie finden Sie hier.

Für die konkrete Antragstellung wird eine Kontaktaufnahme mit dem persönlichen Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder empfohlen.