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null Gesichtsvisiere

29.10.2020
Gesetzliche Regelungen für Gesichtsvisiere ab 7. November 2020

Gemäß Covid-19-Maßnahmenverordnung ist derzeit noch jede Schutzvorrichtung erlaubt, die den Mund- und Nasenbereich abdeckt. Darunter fallen auch Gesichtsvisiere.

Gemäß FAQ des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gilt ab 7. November 2020, dass ein Mund-Nasen-Schutz nicht nur Mund und Nase abdecken, sondern auch eng anliegen muss. Gesichtsvisiere erfüllen diese Bedingung nicht und dürfen nur noch in Ausnahmefällen anstelle eines eng anliegenden Mund-Nasenschutzes getragen werden.

Das Vorliegen eines Ausnahmegrundes muss durch ärztliches Attest glaubhaft gemacht werden. Dazu zählen Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann (z.B. Menschen mit chronischen Atemwegserkrankungen, Angststörungen oder mit fortgeschrittener Demenz, Kinder mit ADHS, Asthma etc.). Diese Personen dürfen auch eine nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen, wenn diese bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht. Sofern auch dies nicht zugemutet werden kann, gilt die MNS-Pflicht nicht. Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme nachzuweisen (ärztliche Bestätigung notwendig).

Der Einsatz von Visieren als Teil der persönlichen Schutzausrüstung in Verbindung mit Atemschutzmasken, insbesondere bei aerosolproduzierenden Tätigkeiten, in Einrichtungen des Gesundheitswesens ist weiterhin zulässig.


25.08.2020
Einsatz von Gesichtsvisieren im Gesundheitsbereich

Uns erreichen in letzter Zeit viele Anfragen, ob das Gesundheitspersonal bei der Behandlung von Patient*innen anstelle einer Schutzmaske auch ein Gesichtsvisier tragen darf und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen.
Die COVID-19 Lockerungsverordnung regelt derzeit in § 2 Abs. 1a Z. 5 Folgendes:
"Beim Betreten des Kundenbereichs in geschlossenen Räumen durch Besucher von Pflegeheimen, Krankenanstalten und Kuranstalten sowie von Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Die Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet."

Gesichtsvisiere zählen zu den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtungen und können beim nicht unmittelbaren Patient*innenkontakt unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes, beispielweise bei Gesprächen, anstelle der Schutzmaske getragen werden bzw. stellt auch eine Plexiglastrennscheibe eine mögliche Alternative dar.

Insbesondere für die Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderungen ist dies von großer Bedeutung. Für Schwerhörige ist das Mund- und Gesichtsbild der Gesprächspartner*innen essenziell: durch Lippenablesen und Mimik interpretieren und verstehen sie Gesprächsinhalte. Gerade bei Gesprächen mit dieser Patient*innengruppe sind Gesichtsvisiere oder Plexiglastrennwände eine praktikable Alternative zur Schutzmaske.

Zu beachten ist aber, dass, sobald ein unmittelbarer Patient*innenkontakt erfolgt, jedenfalls ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz sowie Einmal-Handschuhe zu tragen sind bzw. bei Kontakt mit einem COVID-19 Verdachtsfall natürlich die entsprechende Schutzausrüstung anzulegen ist.