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null Härtefall-Fonds

03.06.2020

Beim Härtefall-Fonds konnten mittlerweile weitere Verbesserungen erreicht werden: Der Begutachtungszeitraum und die Anzahl der förderbaren Monate wurden erneut ausgeweitet: Bisher konnten innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten die drei Monate mit den höchsten Einnahmenausfällen ausgewählt und gefördert werden. Künftig werden innerhalb von neun Monaten sechs Monate gefördert. Weiters wird es einen automatischen Comeback-Bonus von EUR 500.- pro Monat geben. Auf den Comeback-Bonus wird eine bereits ausgezahlte Förderung (Phase 1) nicht angerechnet. Bei Minimalbeträgen wird überdies der Mindestförderbetrag automatisch auf EUR 500.- aufgestockt. Außerdem sind ab sofort geringfügig unternehmerische Pensionisten antragsberechtigt, somit ist eine Sozialversicherungs-Pflicht aus eigener beruflicher Tätigkeit nicht mehr Voraussetzung. Es wurde auch klargestellt, dass Förderbeträge aus dem Härtefall-Fonds beim Fixkostenzuschuss des Corona-Hilfs-Fonds nicht angerechnet werden.
Weitere Infos dazu finden Sie hier
Die neue Richtlinie finden Sie hier

05.05.2020

Verbesserungen beim Härtefall-Fonds

Nach Intervention der Ärztekammer wurden nun Verbesserungen bei der Antragsstellung beim Härtefall-Fonds erreicht, welche seit gestern, 4.5.2020, gelten. Bisher war nicht das Datum der ärztlichen Leistung für die Zuerkennung im Härtefall-Fonds maßgebend, sondern nur der Zeitpunkt (i.d.R. im Nachhinein), wann das Honorar zugeflossen ist. Sehr viele Ärzt*innen waren daher im März und April nicht anspruchsberechtigt, da ihnen noch Einnahmen aus den Vormonaten zugeflossen sind. Eine spätere Berücksichtigung im Härtefall-Fonds war, aufgrund des kurzen Betrachtungszeitraums, nicht mehr möglich.
Diese Rahmenbedingungen wurden nun überarbeitet und der Betrachtungszeitraum im Sinne der Ärzteschaft erweitert. Jetzt ist sichergestellt, dass niedergelassene Ärzt*innen und Wohnsitzärzt*innen, die jetzt noch Zahlungseingänge haben und einen Umsatzeinbruch erst später darstellen können, auch erfasst werden.

  • Der bisherige dreimonatige Betrachtungszeitraum wurde um drei Monate verlängert (bis 15.9.2020). Innerhalb der insgesamt sechs Monate können jetzt drei beliebige Monate für die Beantragung gewählt werden - die drei Monate müssen nicht zwingend aufeinander folgen.

  • Auch für Ärzt*innen, die sich erst ab 2018 selbständig gemacht haben, wurde durch die Einführung einer Mindestförderhöhe (500 Euro pro Monat) nun die Möglichkeit geschaffen, Anträge beim Härtefall-Fonds zu stellen:

    • Es muss weder im letzten noch in den letzten drei Steuerbescheiden bzw. in den letzten fünf Jahren ein positives Ergebnis vorliegen.

    • Bei Start der selbständigen Tätigkeit nach dem 1.1.2018 (bisher 1.1.2020) können nun auch ohne Steuerbescheid 500 Euro beantragt werden.

Wurde noch kein Antrag eingebracht, sollte die Möglichkeit der neuen Richtlinie auf die jeweilige Situation unbedingt überprüft und mit dem Steuerberater besprochen werden. Bereits eingereichte Anträge müssen vorerst nicht erneut eingereicht werden. Wenn Sie Ihren Antrag zurückziehen möchten (z.B. weil der Antrag erst für einen späteren Betrachtungszeitraum gestellt werden soll), dann schreiben Sie bitte an die für Ihren Antrag zuständige WKO-Landeskammer eine Nachricht. Es ist unbedingt Ihre Geschäftsfall-Zahl anzugeben, die Sie per Mail erhalten haben.

Infos und die Möglichkeit zur Antragstellung finden Sie hier
Die neue Förderrichtlinie finden Sie hier

 

17.04.2020

Härtefall-Fonds - Phase 2 ab 20.04.2020

Wie bereits hier informiert, startet am 20.April 2020 die Phase 2 des Härtefall-Fonds mit neuen Kriterien. Ärztespezifische Fragen dazu klären wir derzeit noch mit dem Finanzministerium ab und werden darüber informieren, sobald es etwas Neues dazu gibt.

Ganz allgemein sieht Phase 2 derzeit folgendermaßen aus:
Der Förderzuschuss in dieser Phase 2 beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate - also gesamt bis zu 6.000 Euro. Die Förderung erfolgt im Nachhinein und muss für jedes Monat separat gestellt werden. Basis zur Berechnung ist der Nettoeinkommensentgang, dieser wird zu 80 Prozent ersetzt, gedeckelt mit max. 2.000 Euro monatlich und unter Anrechnung des Nettoeinkommens aus den Nebeneinkünften. Geringverdiener erhalten 90% ersetzt. Der Betrachtungszeitraum für den Nettoeinkommensentgang ist das jeweilige Monat der Corona-Krise.

Die Betrachtungszeiträume sind fix vorgegeben:

  • Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 - 15. April 2020;

  • Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 - 15. Mai 2020;

  • Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 - 15. Juni 2020;

Die Förderkriterien wurden ausgeweitet:

  • Einkommensober- und -untergrenzen entfallen

  • Leistung aus der Pensionsversicherung kein Ausschlussgrund mehr

  • Nebeneinkünfte möglich

  • Mehrfachversicherung möglich, aber Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung durch eigene Tätigkeit muss jedenfalls vorliegen

  • Unternehmen bei einer Gründung zwischen 1. Jänner und 15. März 2020 nun auch förderberechtig

Anträge für Phase 2 können ab 20.04.2020 auf der Seite der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beantragt werden. Hier finden Sie alle Informationen zur Förderung. Die Förderrichtlinien finden Sie hier.

31.03.2020

Update aktueller Status - voraussichtlich neue Kriterien für Phase 2
Der Härtefallfonds, der auch für Ärztinnen und Ärzten grundsätzlich die Möglichkeit bietet, finanzielle Unterstützung zu beantragen, besteht bekanntlich aus 2 Phasen. Über die erste Phase, die derzeit beantragt werden kann und auch schon ausbezahlt wird, insbesondere über Kriterien und Voraussetzungen, haben wir Sie hier (siehe unten) bereits umfassend informiert. Nach aktuellen Informationen wird Phase 1 mit unveränderten Kriterien weiterlaufen - was dazu führt, dass auf Grund der Höchstgrenzen (max. Umsatz ca. 61.000 EUR, Keine Anstellung mit einem Monatsgehalt von 460 EUR) dazu führt, dass diese Phase 1 für die meisten Ärztinnen und Ärzte nicht relevant ist.
Nach Ostern soll dann Phase 2 des Härtefallfonds starten, und zwar mit neuen Kriterien, welche derzeit gerade mit der Bundesregierung ausverhandelt werden. Aus heutiger Sicht ist davon auszugehen, dass der Kreis der Berechtigten durch eine Lockerung der Zugangsvoraussetzungen erweitert werden wird. Wir hoffen, dass dadurch die Förderung auch für einen Großteil der Ärztinnen und Ärzte interessant wird. Sobald uns hier Details der neuen Förderrichtlinie vorliegen, werden wir jedenfalls wieder darüber informieren.

Wie komme ich zur KUR bzw. GLN? Wenn Sie Anträge beim Härtefallfonds stellen möchten, so müssen Sie beim Antrag unter anderem die Globale Lokationsnummer (GLN) oder die Kennziffer Unternehmensregister (KUR) angeben.
Eine Beschreibung, wie sie zu dieser KUR bzw. GLN kommen, finden Sie hier.
KUR und GLN sind im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) erfasst und können unter www.ersb.gv.at abgerufen werden.

27.03.2020

Seit heute (27.03.2020) 17:00 Uhr gibt es die Möglichkeit, unter wko.at/haertefall-fonds Mittel aus dem Härtefall-Fonds zu beantragen. Angehörige von freien Berufen, sohin auch Ärzte, sind grundsätzlich antragsberechtigt, wenn sie als Härtefall zu werten sind. Als Härtefall gilt man, wenn man nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken oder ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres besteht. Zusätzlich darf das Einkommen eine bestimmte Obergrenze nicht überschreiten (im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf das Einkommen vor Steuern und Sozialversicherungsabgaben max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen (sohin 80% von EUR 75.180,- = EUR 60.144,-) und es dürfen keine weiteren Einkünfte (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) über der Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 Euro monatlich vorliegen.

Der Härtefall-Fonds leistet also für Ärztinnen und Ärzte deren Umsatz im Vorjahr 60.144,- Euro überstiegen hat, oder für jene, die neben der freiberuflichen Tätigkeit ein Anstellungsverhältnis haben, keine Auszahlungen. Da daher sehr viele Ärztinnen und Ärzte aus diesem Fonds keinerlei Zahlungen erhalten werden, bemüht sich die Ärztekammer gerade politisch, für diese Ärztegruppe eine adäquate Form der Entschädigung zu erreichen.

Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:

  • Phase 1 - Soforthilfe (Antragstellung möglich ab 27.03.2020, 17:00 Uhr)

  • Bei einem Nettoeinkommen von weniger als 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro

  • Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro

  • Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.

  • Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):

  • Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.

  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.

Alle Voraussetzungen finden Sie auf der oben angeführten Informationsseite der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) sowie hier in der Förderrichtlinie.
Anfragen zum Härtefall-Fonds können grundsätzlich ebenfalls über die Website der Wirtschaftskammer gestellt werden. Selbstverständlich steht Ihnen aber auch die Ärztekammer für Wien per Mail unter mmmcmVjaHRAYWVrd2llbi5hdA== für diesbezügliche Fragen zur Verfügung.