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null Hausbesuche

Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner mit Verträgen zur Sozialversicherung sind grundsätzlich gemäß Gesamtvertrag (§ 27 Krankenbesuch) dazu verpflichtet, Hausbesuche durchzuführen.
In der aktuellen Pandemiesituation sollte ein Krankenbesuch aber nur dann erfolgen, wenn die visitierende Ärztin oder der visitierende Arzt - egal ob Vertragsärztin bzw. -arzt oder Wahlärztin bzw. -arzt - vor allem bei Patientinnen und Patienten der Risikogruppe entsprechende Schutzausrüstung trägt und damit eine mögliche Virusübertragung vermieden wird. Wir sind aktuell in Gesprächen, um einen Prozess aufzusetzen, dass Hausbesuche bei Risikopatientinnen und -patienten im Falle der Ermangelung an Schutzausrüstung an den Ärztefunkdienst delegiert werden können. Sobald wir nähere Informationen dazu haben, werden wir Sie umgehend darüber informieren.