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null Einreise nach Österreich

22.12.2020
Covid-19-Einreiseverordnung seit 19. Dezember 2020 - strenge Regeln und Ausnahmen für Quarantäne

Seit 19. Dezember 2020 gelten verschärfte bzw. geänderte Regelungen bei der Einreise nach Österreich.

  • Für Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und dem Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern aufgehalten haben.

  • Für Einreisende aus allen EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vereinigten Königreich gilt grundsätzlich eine verpflichtende zehntägige Quarantäne. Erst ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test "freitesten".

Lediglich für die Einreise von ...

  • ...humanitären Einsatzkräften,

  • ...Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, ...

  • ...einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen, ...

  • ...Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, ...

  • ...Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, ...

... ist auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ausreichend. Ein Muster hierfür finden Sie hier.

Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test kann die Quarantäne beendet werden.

Die bereits bisher geltenden Ausnahmen (wie beispielsweise zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich, besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis, Aufrechterhaltung Güterverkehr...) bleiben im Wesentlichen unverändert.

Zudem wird das Mitführen dieser ausgefüllten Anlage E nahegelegt.


17.12.2020
Änderungen der COVID-19-Einreiseverordnung ab 19. Dezember 2020

Ab 19. Dezember 2020 gelten verschärfte bzw. geänderte Regelungen bei der Einreise nach Österreich.

  • Für Einreisende aus Australien, Finnland, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay und dem Vatikan gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern aufgehalten haben.

  • Für Einreisende aus allen EWR-Staaten sowie aus der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino und dem Vereinigten Königreich gilt grundsätzlich eine verpflichtende zehntägige Quarantäne. Erst ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test "freitesten".

Lediglich für die Einreise von ...

  • ... humanitären Einsatzkräften, ...

  • ... Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, ...

  • ... einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen, ...

  • ... Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen, ...

  • ... Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, ...

... ist auch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses ausreichend. Ein Muster hierfür finden Sie hier. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test kann die Quarantäne beendet werden.

Die bereits bisher geltenden Ausnahmen (wie beispielsweise zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich, besonders berücksichtigungswürdige Gründe im familiären Kreis, Aufrechterhaltung Güterverkehr...) bleiben im Wesentlichen unverändert.


20.08.2020
Änderungen der Einreisebestimmungen aus Spanien/Balearen ab 24. August 2020 - partielle Reisewarnung

Wir möchten Sie über anstehende Änderungen zu den in unseren Ärzt*innen News vom 28. Juli 2020 kommunizierten Einreisebestimmungen informieren: Für die Balearen gilt ab dem 24. August 2020 zusätzlich zu Festland-Spanien eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Vor Reisen nach Festland-Spanien und auf die Balearen wird gewarnt. Somit ist bei der Einreise von Spanien und den Balearen nach Österreich ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, das einen negativen PCR-Test bestätigt, wobei die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden, alternativ ist eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist jedenfalls eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie eine allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.

Für die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, Lanzarote, La Palma, La Gomera, El Hierro) gilt weiterhin hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 4).

Zur Information finden Sie hier die aktuelle Erklärung zur Ein- und Durchreise des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, ...

  • ... welche Personen, die nicht von Ausnahmen der Verordnung zur Einreise ohne Einschränkung erfasst, ...

... oder Personen, die kein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich führen und somit nicht nachweisen können, dass ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist (wobei der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf).


18.08.2020
Änderungen der Einreisebestimmungen aus Kroatien - Reisewarnung!

Wir möchten Sie über aktuelle Änderungen zu den in unseren Ärzt*innen News vom 28. Juli 2020 kommunizierten Einreisebestimmungen informieren: Für ganz Kroatien gilt seit 17. August 2020 eine Reisewarnung (Sicherheitsstufe 6) im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) - vor Reisen nach Kroatien wird gewarnt. Somit ist bei der Einreise von Kroatien nach Österreich ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, das einen negativen PCR-Test bestätigt, wobei die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden, alternativ ist eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist jedenfalls eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie eine allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.


18.08.2020
Wie behandle ich Patient*innen nach der Einreise aus Risikogebieten?

Für Personen, die keinen negativen PCR-Test nachweisen können und die innerhalb der letzten zehn Tage aus einem Risikogebiet eingereist sind, gilt die selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne (siehe auch Ärzt*innen News vom 28. Juli 2020). Auch das Betreten von ärztlichen Ordinationen ist daher während der (Heim-)Quarantäne ausgeschlossen.

  • Kontrolltermine sollten daher auf einen späteren Zeitpunkt nach Ablauf der (Heim-)Quarantäne verschoben werden.

  • Wenn möglich, sollte eine telemedizinische Konsultation angeboten werden.

  • Falls die Patient*innen etwas dringend benötigen, wäre ein Hausbesuch mit Schutzausrüstung denkbar bzw. eine Delegation des Hausbesuches an den Ärztefunkdienst bei Coronaverdacht und mangelnder Schutzausrüstung.

Patient*innen, die trotzdem auf ihren Termin bestehen, dürfen Sie ablehnen und darauf hinweisen, dass die Nichteinhaltung der Heimquarantäne Verwaltungsstrafen nach sich ziehen kann.


11.08.2020
Änderungen der Einreisebestimmungen aus Spanien (Festland)

Wir möchten Sie über aktuelle Änderungen zu den in unseren Ärzt*innen News vom 28. Juli 2020 kommunizierten Einreisebestimmungen informieren: Für das Festland Spanien gilt seit 10. August 2020 eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5). Somit ist bei der Einreise ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, das einen negativen PCR-Test bestätigt, wobei die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegen darf. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Balearen und die Kanaren.


28.07.2020
Neue Einreisebestimmungen für Österreich

Die aktuelle Änderung der Verordnung über die Einreise nach Österreich in Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS-CoV-2 enthält eine Verschärfung der Einreisebestimmungen nach Österreich sowie eine Änderung der Anlagen der Verordnung. Diese neuen Regeln gelten seit 27. Juli 2020. Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, die sich an diesem Stichtag bereits im Ausland befinden, gelten die Änderungen ab 30. Juli 2020.

  • Bei der Einreise aus einem Land, in dem eine stabile COVID-19-Situation herrscht, ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich. Die entsprechenden Länder sind in der Anlage A1 der Einreiseverordnung aufgezählt und sind derzeit (Stand: 27. Juli 2020): Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich und Zypern. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Person in den vergangenen 10 Tagen ausschließlich in diesen Staaten aufgehalten hat.

Hat sich die Person innerhalb der vergangenen 10 Tage auch in anderen Ländern aufgehalten, ist die Einreise entweder mit einem ärztlichen Gesundheitszeugnis (siehe Muster hier Anlage B möglich, das einen negativen PCR-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt oder es muss nach der Einreise eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne angetreten werden. Dafür ist eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen und anfallende Kosten dafür müssen selbst bezahlt werden. Die Quarantäne kann beendet werden, wenn ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ist.

  • Bei der Einreise aus einem Land, in dem keine stabile COVID-19-Situation herrscht, ist die Einreise mit einem Gesundheitszeugnis möglich. Die entsprechenden Länder sind in der Anlage A2 der Einreiseverordnung aufgezählt und sind derzeit (Stand: 27. Juli 2020): Ägypten, Albanien, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan, Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten (USA) und die Provinz Hubei in China. Voraussetzung dafür ist, dass das ärztliche Gesundheitszeugnis einen negativen PCR-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Ist die Testung im Ausland nicht möglich, kann die Einreise trotzdem gewährt werden und der PCR-Test muss innerhalb von 48 Stunden in Österreich durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist eine selbstüberwachte (Heim-)Quarantäne anzutreten, wofür eine Unterkunftsbestätigung vorzulegen ist. Die Kosten für die Testung sowie allenfalls notwendige Unterkunft müssen selbst bezahlt werden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne beendet werden.

  • Bei der direkten Einreise aus allen anderen Ländern (also Länder, die nicht in der Anlage A1 oder A2 der Einreiseverordnung genannt werden), ist die Einreise entweder mit einem Gesundheitszeugnis oder dem Antritt einer 10-tägigen (Heim-)Quarantäne möglich.
    Voraussetzung dafür ist, dass das ärztliche Gesundheitszeugnis einen negativen PCR-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt. Kann das Gesundheitszeugnis nicht vorgelegt werden, ist eine 10-tägige (Heim-)Quarantäne anzutreten. Diese kann beendet werden, wenn ein währenddessen durchgeführter PCR-Test negativ ist.

Die FAQs zum Thema Reisen und Tourismus des Sozialministeriums finden Sie hier.

 

14.07.2020

Update Einreise nach Österreich

Ergänzend zu unseren SARS-CoV-2-News-Beiträgen vom 15. Juni 2020 sowie vom 26. Juni 2020 dürfen wir über folgende Neuerungen informieren:
Grundsätzlich enthält die Anlage A der Verordnung Nr. 263 über die Einreise nach Österreich jene Staaten, aus denen eine Einreise nach Österreich ohne Gesundheitsattest oder 14-tägige Quarantänepflicht möglich ist. Dies gilt für Personen, die...

  • ...ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem der angeführten Staaten inklusive Spanien haben und...
  • ...glaubhaft machen können, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder einem der angeführten Staaten inklusive Spanien aufhältig waren.

Zu beachten ist, dass...

  • ...Spanien zu den in Anlage A genannten Staaten dazu gehört, ...
  • ...Bulgarien und Rumänien mit 11.07.2020 aus der Anlage A entfallen sind

In diesem Zusammenhang werden mit Donnerstag, 16. Juli 2020, die Landeverbote für Luftfahrzeuge aus sogenannten "SARS-CoV-2 Risikogebieten" um weitere Staaten ausgedehnt und es dürfen Flugzeuge aus allen Ländern des Westbalkan sowie aus Bulgarien, Rumänien, der Republik Moldau und Ägypten nicht mehr in Österreich landen. Für die schon bisher vom Landeverbot betroffenen Staaten wird sich einstweilen nichts verändern: Flüge aus Weißrussland (Belarus), China, Großbritannien, dem Iran, Portugal, Russland, Schweden und der Ukraine nach Österreich bleiben weiterhin untersagt. Landungen aus allen gelisteten Staaten bleiben in einigen Ausnahmekategorien möglich. Darunter fallen Flüge im Interesse der Republik, aber auch Landungen von Flugzeugen, die Frachten, Kranke, zu repatriierende Österreicher, Pflegepersonal oder Erntehelfer ins Land bringen.

16.06.2020

Ab 16. Juni 2020 ist das Einreisen nach Österreich aus diesen 31 Staaten ohne Gesundheitsattest oder 14-tägige Quarantänepflicht möglich. Dies gilt für Personen, die...

  • ...ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder einem dieser 31 Staaten haben und...

  • ...glaubhaft machen können, dass sie in den letzten 14 Tagen in keinem anderen Staat als Österreich oder einem dieser 31 Staaten aufhältig waren

Einreisen aus Schweden, Großbritannien, Spanien und Portugal
Innerhalb der EU gilt bei der Einreise aus Schweden, Großbritannien, Spanien und Portugal grundsätzlich weiterhin, dass dieses ärztliche Zeugnis ( englische Version) mitzuführen ist. Das ärztliche Zeugnis hat zu bestätigen, dass der molekularbiologische Test auf SARS-CoV-2 negativ ist und darf bei der Einreise nicht älter als vier Tage sein. Kann es nicht vorgelegt werden, ist eine 14-tägige selbstüberwachte Quarantäne einzuhalten. Wenn ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 negativ ist, kann die 14-tägige Quarantäne beendet werden.

Ausnahmeregelungen
Eine Einreise ohne Einschränkungen auch aus anderen als dieser 31 Staaten ist in folgenden Fällen zulässig:

  • Zur Aufrechterhaltung des Güterverkehrs,

  • im Rahmen des gewerblichen Verkehrs,

  • zur Durchführung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungfluges,

  • aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis im Einzelfall,

  • aus zwingenden Gründen der Tierversorgung im Einzelfall,

  • im Rahmen der Durchführung einer Überstellungsfahrt/eines Überstellungsfluges, oder

  • im zwingenden Interesse der Republik.

Auch für die Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen gelten weiterhin Sonderregelungen:

  • Österreichische Staatsbürger sowie Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen ausgestellte Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen, dürfen nach Österreich einreisen.

  • Für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist die Wiedereinreise nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland zulässig.

Diese Personen haben diese Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung ( englische Version) mitzuführen. Die Mitnahme einer Begleitperson ist zulässig.

05.06.2020
Verordnung zur Einreise nach Österreich

Wir möchten die neue Kundmachung vom 29.5.2020 zur BGBl II 2020/242 hinweisen. Laut der neuen Verordnung zur Einreise nach Österreich aus den Nachbarstaaten, wurde die Anlage E aktualisiert.
Bei einer Einreise nach Österreich von österreichischen Staatsbürgern und Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen oder die über eine Behandlungszusage einer österreichischen Krankenanstalt verfügen bzw. von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich ist, ist die Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung mitzuführen.