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null Ausnahmen von der MNS-Pflicht / Ablehnung von Patient*innen

Ausnahmen von der MNS-Pflicht / Ablehnung von Patient*innen
17.09.2020

Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass gemäß der Covid-19-Lockerungsverordnung das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann, gilt. Insbesondere Kassenärzt*innen können Patient*innen nur in begründeten Fällen ablehnen. Nur weil ein*e Patient*in keine Maske trägt, da er*sie unter die obige Definition fällt, kann er*sie daher nicht einfach abgelehnt werden. Liegen aber spezielle und nachvollziehbare Gründe vor, wie z.B. dass der*die behandelnde Ärzt*in selbst zur Risikogruppe gehört, oder auch in seinem*ihrem Haushalt eine Person lebt, die zur Risikogruppe gehört, kann ein*e Patient*in ohne Maske aufgrund von notwendigem Selbstschutz abgelehnt werden (ausgenommen natürlich Fälle, in denen eine ärztliche Hilfe aufgrund drohender Lebensgefahr nicht verweigert werden darf).