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23.02.2021
CoV-Impfungen in Pflegeheimen zwischen 27.Dezember 2020 und 27. Jänner 2021

Im Gegensatz zu Aussagen eines Verantwortlichen im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), dass CoV-Impfungen in Alten- und Pflegeheimen nach Kundmachung der entsprechenden Verordnung und der Abrechnungspositionen der Sozialversicherung auch rückwirkend verrechnet werden dürfen, ist jetzt die Rechtsansicht des BMSGPK, dass eine Nachverrechnung für Impfungen vor dem 28. Jänner unmöglich ist und diese über das Impf-Stundenhonorar von EUR 150.- pro Stunde abzurechnen seien.

Auf Nachfrage bei der Stadt Wien, wie diese Honorare abgerechnet werden sollen, wurde mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass alle diese Impfungen über Rettungssanitätsorganisationen organisiert wurden und daher auch die Abrechnung über diese Organisationen erfolgen könne.

Aus Sicht der Ärztekammer für Wien besteht allerdings erheblicher Zweifel, ob die Abrechnung über die Rettungsorganisationen tatsächlich so erfolgt sind. Aus diesem Grund ersuchen wir, dass Ärzt*innen, die in Alten- und Pflegeheimen im Zeitraum 27.Dezember 2020 bis 27. Jänner 2021 CoV-Impfungen verabreicht hatten, uns bekanntzugeben, ob sie für diese Leistung auch tatsächlich EUR 150.- pro Stunde erhalten haben.

Wir bitten Sie uns mitzuteilen, wann Sie in diesem Zeitraum, wo, in welchem zeitlichen Umfang und auf wessen Anforderung hin, geimpft haben. Wir haben für die Erhebung dieser Information diesen Fragebogen für Sie auf unserer Website freigeschaltet.

Für die Zeit ab dem 28. Jänner 2021 gilt, dass - analog zum Kassenärzt*innensystem - bei Impfung eigener Patient*innen in Alten- und Pflegeheimen ein Honorar pro Stich mit den Krankenkassen, bei Alten- und Pflegeheimen mit fremden Patient*innen das oben genannte Stundenhonorar mit dem Organisator der Impfung zu verrechnen ist.


23.02.2021
Corona-Maßnahmen gelten auch für Geimpfte!

Aufgrund von vermehrten Anfragen wird klargestellt, dass derzeit alle in Österreich gültigen Corona-Maßnahmen (Reisebeschränkungen, Maskenpflicht, Eintrittstests, Abstandsregelungen etc.) in gleichem Ausmaß für Geimpfte wie auch für Ungeimpfte gelten. Eine Erleichterung für bzw. eine Bevorzugung von geimpften Personen ist nicht vorgesehen!


16.02.2021
COVID-19 Vaccine AstraZeneca Fachinformationen

Wir dürfen Sie auf diese relevanten Fachinformationen über Wirksamkeit, Effektivität, Handhabung und Lagerung des Corona-Impfstoffs von AstraZeneca hinweisen.


02.02.2021
COVID-Impfung zweiter Impfstich für niedergelassene Ärzt*innen und Ordinationspersonal zwischen dem 5. und 8. Februar 2021

Die folgenden Informationen betreffen ausschließlich jene Personen, die ihre erste COVID-Teilimpfung bei der COVID-Impfaktion in der Messe Wien zwischen dem 15. und 18. Jänner 2021 erhalten hatten.

Wie bereits vorweg informiert, findet die Aktion für den "zweiten Impfstich" exakt drei Wochen nach der Erstimpfung auch in der Messe Wien (Halle D) statt.
Bitte finden Sie sich zum Zeitpunkt Ihres ersten Impftermins - am selben Wochentag, zur selben Uhrzeit - in der Messe Wien ein.
Sie müssen sich für Ihren Zweittermin nicht nochmals anmelden - die Berücksichtigung ist automatisch hinterlegt!
Bitte informieren Sie auch Ihr Ordinationspersonal!

Beispiel:

  • Sie hatten Ihren ersten Termin etwa wie folgt gebucht: Samstag, 16. Jänner 2021, 9.25 Uhr

  • Das bedeutete, Ihre automatische Zusage für Ihren Zweittermin am: Samstag, 6. Februar 2021, 9.25 Uhr

Sie werden 24 Stunden vor Ihrem zweiten Impftermin eine Terminerinnerung per e-Mail bzw. SMS aus dem Buchungssystem erhalten.

ACHTUNG: Bitte bringend Sie zwingend Ihren Impfpass zum Nachweis des ersten Impfstiches mit!

Aufklärungs- und Dokumentationsbogen ausfüllen und ebenfalls mitbringen!
Bitte füllen Sie auch diesen Aufklärungs- und Dokumentationsbogen Corona-Schutzimpfung für den zweiten Impfstich vorab aus (das PDF ist auch elektronisch beschreibbar), drucken ihn aus und bringen in unterzeichnet zu Ihrem Impftermin mit.


28.01.2021
Verordnung zu Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Kraft - Umsetzung aus Mangel an COVID-Impfstoffen aktuell noch nicht möglich

Seit gestern Abend ist diese Verordnung zu Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Kraft.

Trotz dieser nun gültigen gesetzlichen Regelung werden den niedergelassenen Ärzt*innen aufgrund der massiven Lieferengpässe beim COVID-Impfstoff aktuell von der Stadt Wien noch keine Kontingente zugeteilt!

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Wer darf impfen?
Alle im niedergelassenen Bereich tätigen Ärzt*innen, egal welches Sonderfach.

Wer darf geimpft werden?
Alle bei einer Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB und SVS) und bei der KFA Wien krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. Hinsichtlich nicht sozialversicherter Personen sind wir in Abstimmung mit dem Sozialministerium. Details dazu folgen in Kürze.

Wie und ab wann müssen die Impfungen für welche Personengruppen priorisiert werden?
1. Per sofort könn(t)en folgende Personen geimpft werden
(abhängig von der Verfügbarkeit von Impfstoffen):

  • alle Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres

  • Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönliche Assistent*innen

2. Ab 1. Februar 2021 zusätzlich folgende Personen:

  • Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören

  • Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuer*innen und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben

  • Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben

3. Darüber hinaus:
Alle anderen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personengruppen, die unter 1. und 2. angeführt werden, verimpft werden kann. In diesem Fall kann die Auswahl durch den*die Ärzt*in anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos erfolgen.

ACHTUNG: Die Priorisierung ist keine Verrechnungseinschränkung, d.h. alle von der Verordnung umfassten Personen können geimpft und die Leistung verrechnet werden - ungeachtet dessen ersuchen wir Sie, die Priorisierung selbstverständlich zu beachten und die genannten Personengruppen vorrangig zu impfen.

Inwiefern spielen die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums bzw. regionale Regelungen der Länder eine Rolle?
Diese "Empfehlungen" sind für die Abrechnung nicht bindend.

Welches Honorar wurde pro Impfung festgelegt?
Für die Aufklärung, die Impfung und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister (mittels e-Impfpass, Tablet oder e-Card Web-GUI) wurden folgende Honorare und Abrechnungspositionen festgelegt (gilt für ÖGK, BVAEB, SVS und KFA):

  • Für die erste Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 25.- abzurechnen mit der Abrechnungsposition COVI1

  • Für die zweite Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 20.- abzurechnen mit der Abrechnungsposition COVI2

In welchem Fall sind die Positionen COVI1 und COVI2 abrechenbar und wann der Stundentarif von EUR 150.-?
Die Positionen COVI1 und COVI2 sind dann verrechenbar, wenn die Impfungen in der eigenen Ordination, bei einem Hausbesuch oder bei der Impfung eigener Patient*innen im Alten- und Pflegeheim erfolgen.
Erfolgt die Impfung im Rahmen einer Impfaktion, z.B. in einem Alten- und Pflegeheim, in einer Impfstraße oder in einem Betrieb, dann ist das Stundenhonorar von EUR 150.- mit dem jeweiligen Organisator der Impfaktion zu verrechnen - dieser organisiert dann die Weiterverrechnung mit dem Land.

Ab wann dürfen die Abrechnungspositionen COVI1 und COVI2 verrechnet werden?
Jedenfalls ab sofort! Für die Abrechnung von bereits durchgeführten Impfungen von eigenen Patient*innen in Pflegeheimen laufen noch Gespräche mit dem Sozialministerium.

Ich bin Wahlärzt*in, wie kann ich die Impfhonorare mit der Sozialversicherung abrechnen?
Wahlärzt*innen müssen die Impfleistungen COVI1 und COVI2 zu den festgelegten Tarifen direkt mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger verrechnen - eine private Verrechnung der Impfleistung oder eine Zuzahlung ist unzulässig.
Informationen zur Abrechnung mit der KFA folgen in Kürze.
Der ÖGK sollen quartalsweise, der BVAEB und der SVS monatliche Sammelabrechnungen übermittelt werden.
Erfolgt keine Direktverrechnung, kommt es zu keiner Kostenerstattung durch die ÖGK, BVAEB oder SVS.

Verrechnung zusätzlicher Leistungen
Für die COVID-Impfungen (inklusive Aufklärung, Durchführung und Dokumentation) dürfen keine Leistungen aus dem kurativen Gesamtvertrag (z.B. Grundleistung, Ordinationspositionen, Gesprächspositionen) verrechnet werden. Werden hingegen unabhängig von der COVID-Impfung zusätzliche kurative Leistungen erbracht, sind diese normal laut Honorarordnung abzurechnen. Das gilt natürlich auch für Wahlärzt*innen, die dafür auch eine gesonderte Honorarnote erstellen können, die dann selbstverständlich kostenerstattungsfähig ist.


21.01.2021
Honorar für CoV-Impftätigkeit in Impfstraßen

Wie schon in diesem Rundschreiben berichtet, wurde das Honorar für CoV-Impfungen bei einer Tätigkeit in offiziellen Impfstraßen, wie jener des Landes Wien, durch eine Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mit EUR 150.- pro Stunde (für Turnusärzt*innen EUR 90.- pro Stunde) festgelegt. Wir wurden aber darüber informiert, dass gewisse Organisationen versuchen, den Stundensatz zu drücken. Von Seiten der Ärztekammer für Wien wird dringend ersucht, diese Organisationen zu melden und eine Impfung zu diesem Tarif keinesfalls zu vereinbaren. Jede Organisation kann derzeit nur im Auftrag des Landes Wien COVID-Impfungen durchführen und erhält die EUR 150.- pro Stunde auch vom Land vergütet, die das Land dann selbst mit dem Bund abrechnet.

Wir empfehlen daher allen Kolleg*innen, die sich für CoV-Impftätigkeiten zur Verfügung stellen, diese in Impfstraßen, die vom Ärztefunkdienst der Ärztekammer für Wien betreut werden, durchzuführen, da hier das oben genannte Honorar garantiert wird und auch vom Land Wien anstandslos übernommen wird.


21.01.2021
impfservice.wien: Allgemeine Anmeldung zur CoV-Impfung seit 18. Jänner 2021 möglich

Auf www.impfservice.wien, der Website des Gesundheitsdiensts der Stadt Wien (MA 15), ist seit 18. Jänner 2021 die Vormerkung für eine CoV-Impfung für alle Wiener*innen möglich. Das dafür nötige Anmeldeformular steht auf der Website des impfservice.wien hier zur Verfügung. Die Impftermine werden entsprechend der Priorisierung der Wiener Impfstrategie vergeben.


29.12.2020
BMSGPK: Covid-19-Impfstrategie

Wir dürfen Sie auf die Covid-19-Impfstrategie des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) sowie auf die Website des Ministeriums mit Informationen rund um Covid-19 hinweisen.


22.12.2020
Covid-19-Impfung: Info-Hotline des BMSGPK

Seit 21. Dezember 2020 ist eine Info-Hotline rund um die Covid-19-Impfung des Bundesministeriums für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) freigeschalten. Unter der Telefonnummer 0800555621 können sieben Tage in der Woche von 0 bis 24 Uhr Fragen zu Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe telefonisch gestellt werden. Auf den Websites des Gesundheitsministeriums und der AGES finden sich weitere Antworten auf Fragen zur Impfung sowie zur Sicherheit der verwendeten Impfstoffe.
BMSGPK
AGES


22.12.2020
Versicherungsschutz bei freiberuflicher Tätigkeit im Zusammenhang mit Impfungen

Der Versicherungsschutz einer ärztlichen Haftpflichtversicherung umfasst alle Tätigkeiten, zu denen Versicherungsnehmer*innen aufgrund der für ihre Berufsberechtigungen geltenden Gesetze, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften berechtigt sind. Die Verabreichung von Impfungen sowie die sogenannte Anordnungsverantwortung von freiberuflich tätigen Ärzt*innen außerhalb ihrer Ordinationsstätten, z.B. in Impfstraßen, sind in diesem Sinne vom Versicherungsschutz der ärztlichen Haftpflichtversicherung abgedeckt.
Für beide Tätigkeiten wurde der Versicherungsschutz auf Basis der Rahmenvereinbarung vom Versicherungsverband Österreich bestätigt. Das Schreiben finden Sie hier.


22.12.2020
Deckung von Schäden infolge COVID-19-Impfungen

Wir dürfen Sie über die Änderung der Verordnung über empfohlene Impfungen informieren, die am 18. Dezember 2020 im BGBl II 2020/577 kundgemacht wurde und mit 19. Dezember 2020 in Kraft getreten ist. Die COVID-19-Impfung wurde in die Verordnung über empfohlene Impfungen auf Basis des Impfschadengesetzes aufgenommen. Folglich deckt das Impfschadengesetz nun auch etwaige Schäden, die durch die COVID-19-Impfung verursacht werden.


15.12.2020
Update: Covid-19 Impfungen für niedergelassene Ärzt*innen und Ordinationspersonal

Zu Beginn des Jahres 2021 soll es die Möglichkeit geben, dass niedergelassene Ärzt*innen und ihr Ordinationspersonal gegen Covid-19 geimpft werden können - ein exaktes Datum für die ersten CoV-Impfungen in Österreich steht noch nicht fest. Aktuell laufen Gespräche mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der Stadt Wien, um auszuarbeiten, auf welchen Wegen - ob nur in Impfstraßen oder auch durch die niedergelassenen Ärzt*innen selbst - geimpft werden kann. Mehr Informationen dazu finden Sie in den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums zur Priorisierung von COVID-19-Impfungen sowie im Informationsblatt COVID-19-Impfung: Durchführung & Organisation des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenenschutz (BMSGPK).


10.12.2020
Covid-19 Impfungen für niedergelassene Ärzt*innen und Ordinationspersonal

Unseren letzten Informationen zufolge, soll es bereits zu Beginn des Jahres 2021 die Möglichkeit geben, dass niedergelassene Ärzt*innen und ihr Ordinationspersonal gegen Covid-19 geimpft werden können - ein exaktes Datum für die ersten CoV-Impfungen in Österreich steht aber noch nicht fest. Aktuell laufen Gespräche mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) und der Stadt Wien, um auszuarbeiten, auf welchen Wegen - ob nur in Impfstraßen oder auch durch die niedergelassenen Ärzt*innen selbst - geimpft werden kann. Sobald hierzu Ergebnisse vorliegen, werden wir Sie umgehend darüber informieren.


3.12.2020
medinlive: Überblick zu Covid-19-Impfstoffen

Wir dürfen Sie auf den neuesten Artikel zu Covid-19-Impfungen von medinlive hinweisen, der Ihnen hier einen Überblick zu den Covid-19-Impfstoffen verschafft.


25.06.2020
Empfehlung des BMSGPK zum Umgang mit Impfungen während der COVID-19-Pandemie

Hier finden Sie die 2. Aktualisierung der Empfehlung des Gesundheitsministeriums (BMSGPK) zum Umgang mit lmpfungen während der Covid-19-Pandemie (Stand 16.06.2020).


19.6.2020

ÖÄK-Aufruf: Impfungen nachholen

Die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) ruft dazu auf, dass nach dem Wiederhochfahren der Arztpraxen der vorsorgemedizinische Nachholbedarf möglichst schnell ausgeglichen wird und insbesonders verschobene Impfungen nachgeholt werden.
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18.05.2020
MA15: Verzögerte Auszahlung der Leistungsabgeltung im Rahmen des Wiener Kinderimpfkonzepts

Wir dürfen Sie auf dieses Schreiben des Gesundheitsdiensts der Stadt Wien (MA15) zu verzögerten Auszahlungen zur Abgeltung Ihrer Leistungen im Rahmen der Tätigkeiten beim kostenlosen Wiener Kinderimpfkonzept hinweisen.


17.04.2020

Umgang mit Impfungen während der COVID-19-Pandemie

Bitte sehen Sie hier die Stellungnahme zum Umgang mit Impfungen während der COVID-19-Pandemie des Nationalen Impfgremiums


Schutzimpfungen in der Zeit der CORONA-Epidemie

Wir befinden uns nach wie vor noch nicht in einer Phase einer Stabilisierung der Virusvermehrung und die positiven Effekte der Ausgangssperre müssen abgewartet werden. Daher wird folgendes Vorgehen in Bezug auf Schutzimpfungen empfohlen.

Das Nationale Impfgremium des Ministeriums (NIG) empfiehlt für die nächsten 3 Wochen ein generelles Zuwarten bei allen Schutzimpfungen. Dann sollten speziell bei Kindern bis 2 Jahre die gemäß Impfplan empfohlenen Impfungen möglichst zügig durchgeführt werden. Ebenso sollten dann Nachholimpfungen bei unvollständig vorgeimpften älteren Kindern ohne Verzug durchgeführt werden (Empfehlung NIG).

Nach Rücksprache mit der/m betreuenden/m Ärztin/Arzt kann im Einzelfall auch ein individueller Termin telefonisch vereinbart werden.

Impfkonsultationen müssen jedoch mit präziser Terminvereinbarung geplant werden, damit das Wartezimmer möglichst leer ist und der Kontakt mit anderen Personen im Wartezimmer minimal gehalten wird.

Die einzelne Begleitperson des Kindes soll weder Fieber noch Zeichen einer Atemwegsinfektion aufweisen (das soll im telefonischen Vorgespräch abgeklärt werden) und mit dem Kind allein (ohne Geschwister oder weitere Begleitpersonen) zum vereinbarten Termin (nach telefonischer Ankündigung) erscheinen.


Wir dürfen Sie auf folgende neuen Impf-Empfehlungen durch das Gesundheitsministerium hinweisen:

  • Wenn sichergestellt ist, dass es zu keinen Infektionsrisiken in Bezug auf SARS-CoV-2 kommt (Einzelterminvereinbarung, kein Aufeinandertreffen im Wartezimmer, striktes Einhalten aller empfohlenen Hygienemaßnahmen, nur gesunde Kinder, nur EINE gesunde Begleitperson, KEINE Geschwister, etc.), können empfohlene Impfungen unter Nutzen-Risiko-Abwägung und in Abhängigkeit von der Situation durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Impfungen/Grundimmunisierungen im ersten Lebensjahr, damit ungeimpfte Kinder rechtzeitig geschützt werden.

  • Routine-Impftermine können wegen der derzeitigen Rahmenbedingungen - wenn notwendig - wenige Wochen aufgeschoben werden, sollen jedoch entsprechend den Empfehlungen, sobald es die Situation erlaubt, ehestmöglich nachgeholt werden.

  • In Bezug auf FSME ist anzuraten, dass ungeimpfte Personen endemische Gebiete jedenfalls meiden.

  • Die Pneumokokkenimpfung bei Risikopersonen/vulnerablen Personengruppen und Senioren ist entsprechend den Empfehlungen des österreichischen Impfplans sinnvoll und explizit empfohlen. Aufgrund der derzeitigen Infektionsgefahr und der Maßnahmen zur Verhinderung der SARS-CoV-2 Ausbreitung ist das Risiko einer SARS-CoV2-Infektion „am Weg“ zur Impfung derzeit aber deutlich höher zu erachten als der Benefit der Impfung in der momentanen Situation. Aus diesen Gründen sollte derzeit nicht allgemein zur Pneumokokken-Impfung für vulnerable Personengruppen aufgerufen werden. Es kann aber im Einzelfall eine individuelle Nutzen-Risiko Abschätzung durch den Arzt erfolgen.