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null Kurzarbeit

Update 6.10.2020

Phase 3 der Kurzarbeit


Mit 01.10.2020 startete die dritte Phase der Kurzarbeit. Eine Verlängerung ist bis längstens 31.03.2020 möglich. Die dafür notwendige Sozialpartnervereinbarung finden Sie hier.

Eine wesentliche Änderung gibt es bei den Arbeitszeiten. In Phase 3 der Kurzarbeit muss die Arbeitszeit zwischen 30% und 80% betragen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. In Sonderfällen (z.B. vorübergehende behördliche Schließung) kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden.

Bei Fragen zur Phase 3 der Kurzarbeit stehen wir Ihnen gerne unter mmma3VyemFyYmVpdEBhZWt3aWVuLmF0 zur Verfügung.


Update 17.06.2020

Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit

Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich für maximal drei Monate befristet. Für Erst- und Verlängerungsanträge liegt eine neue Sozialpartnervereinbarung vor.
Wesentliche Änderungen gibt es im Bereich der Arbeitszeitmodelle; anders als in der ersten Sozialpartnervereinbarung wird nun die Arbeitszeit zwar einmal ausgemacht, kann jedoch im Einvernehmen mit den Mitarbeitern*innen jederzeit und einseitig durch die Arbeitgeber*innen mit zweiwöchiger Vorankündigung abgeändert werden. Weiters ist allen von Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmer*innen innerhalb eines Monats ab Beginn der Kurzarbeit entweder ein Kurzarbeitsdienstzettel oder eine Kopie der Sozialpartnervereinbarung auszuhändigen.
Die Verlängerung der Covid-19-Kurzarbeit hat über Ihr E-AMS Konto zu erfolgen. Die neue Sozialpartnervereinbarung ist ihrem AMS Begehren anzuhängen. Das Verlängerungsbegehren kann noch bis Ende Juni rückwirkend gestellt werden. Ab 1. Juli 2020 ist der Antrag spätestens drei Wochen nach dem geplanten Beginn der Verlängerung zu stellen. Achtung: Bei Verlängerungen dürfen die beiden Kurzarbeitszeiträume maximal vier Kalendertage auseinanderliegen. Bei Fragen zur neuen Sozialpartnervereinbarung wenden Sie sich bitte per Mail an mmma3VyemFyYmVpdEBhZWt3aWVuLmF0.

 

Update 17.04.2020

Beendigung der Kurzarbeit

Aufgrund der Empfehlung wieder in den Normalbetrieb überzugehen, stellt sich für viele niedergelassenen Ärzt*innen derzeit die Frage, ob eine frühzeitige Beendigung der Corona-Kurzarbeit möglich ist. Eine vorzeitige Beendigung ist in der Sozialpartnervereinbarung ausdrücklich vorgesehen, es ist jedoch darauf zu achten, dass zum Zeitpunkt der Beendigung der Kurzarbeit die Ausfallstunden Ihrer Mitarbeiter*innen zwischen 10% und 90% liegen (Voraussetzungen für die Corona-Kurzarbeit). Die Beendigung der Kurzarbeit ist den Sozialpartnern (Ärztekammer für Wien und Gewerkschaft der Privatangestellten) und dem Arbeitsmarktservice (AMS) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Mitarbeiter*innen sind über die Beendigung so früh als möglich zu informieren, damit sie sich auf die Wiederaufnahme der vollen Arbeit einstellen können.
Neben der Beendigung der Kurzarbeit besteht auch die Möglichkeit das in der Sozialpartnervereinbarung vorgesehene (reduzierte) Ausmaß der Arbeitszeit zu ändern.

Achtung dies ist allerdings nur mit Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter*innen möglich. Änderungen der Arbeitszeit sind den Sozialpartnern (Ärztekammer für Wien und Gewerkschaft der Privatangestellten) spätestens 5 Arbeitstage vor der Änderung zu melden.

Für Detailfragen wenden sie sich bitte an die Hotline für Kurzarbeit der Ärztekammer für Wien
+43 1 51501-1500
oder per Mail an mmma3VyemFyYmVpdEBhZWt3aWVuLmF0

Sozialpartner:
Ärztekammer für Wien, Kurie niedergelassene Ärzte: mmma3VyemFyYmVpdEBhZWt3aWVuLmF0
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten: mmma3VyemFyYmVpdEBncGEtZGpwLmF0

AMS:
Arbeitsmarktservice Wien: mmmY292aWRrdXJ6YXJiZWl0LndpZW5AYW1zLmF0


Zwischen der Kurie der niedergelassenen Ärzte und der Gewerkschaft GPA konnte nunmehr eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung getroffen werden.

Bitte beachten Sie, dass Kurzarbeitsvereinbarungen nur dort und nur mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern abgeschlossen werden sollten, die für einen allenfalls eingeschränkten Ordinationsbetrieb nicht erforderlich sind. Die Regelungen sollten also nur dann und nur insoweit zur Anwendung kommen als es für einen eingeschränkten Betrieb notwendig ist. Aktualisierte Fragen und Antworten sowie alle notwendigen Formulare einschließlich eines Kurzleitfadens zur Kurzarbeit finden Sie hier.

Wir bitten Sie in diesem Zusammenhang die bereits Ende 2018 beschlossenen und im Jänner dieses Jahres kommunizierten Erhöhungen im Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien, die nun final hier zur Verfügung stehen, zu berücksichtigen.