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null Mutterschutzgesetz - Sonderfreistellung Covid-19

Änderung Mutterschutzgesetz - Sonderfreistellung Covid-19

Seit 1. Jänner 2021 gilt die Änderung des Mutterschutzgesetzes, mit welcher der Freistellungsanspruch für werdende Mütter aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie geschaffen wird. Diese Regelung gilt vorerst bis 31. März 2021 und soll im ersten Quartal 2021 anhand der Covid-Lage erneut evaluiert werden. Diese Bestimmungen gelten allerdings nicht für Dienstnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.

Nach den neuen Bestimmungen dürfen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Dabei gilt Folgendes: Ist es dem*der Dienstgeber*in nicht möglich, die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Auch die Möglichkeit von Homeoffice ist zu prüfen. Ist diese Änderung der Arbeitsbedingungen nicht möglich, hat die schwangere Arbeitnehmerin Anspruch auf Freistellung mit Entgeltfortzahlung. Dienstgeber*innen haben in diesem Fall Anspruch auf Ersatz bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG; der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei haben Arbeitgeber*innen schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war. Es darf festgehalten werden, dass es sich hierbei um kein absolutes Beschäftigungsverbot handelt, die betroffene Frau kann daher selbst bestimmen, ob sie freigestellt werden möchte.
Zu beachten ist weiters, dass in solchen Fällen kein Covid-19-Risikoattest auszustellen ist.