Waisenversorgung

Voraussetzungen

Verstirbt ein leistungsberechtigtes Fondsmitglied oder der*die Empfänger*in einer Alters- oder Invaliditätsversorgung, so erhält der*die Waise bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Waisenversorgung.

Über die Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus wird eine Versorgung gewährt, wenn die betreffende Person

  • sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • oder wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig ist, solange dieser Zustand andauert,
  • oder den Präsenzdienst ableistet.

Ein Anspruch auf Waisenunterstützung besteht nicht, wenn das Kind selbst steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bezieht oder sich verehelicht bzw. eine eingetragene Partnerschaft eingeht.

Den entsprechenden Antrag finden Sie auf der Homepage der Concisa hier. Alternativ können Sie diesen per E-Mail unter mmmYWVyenRlQGNvbmNpc2EuYXQ= anfordern. 
 

Höhe der Leistung

Die Waisenversorgung beträgt für jede Halbwaise EUR 600,00 und gelangt 14mal jährlich zur Auszahlung. 

Vollwaisen wird die Waisenversorgung in Höhe von je EUR 1400,00 gewährt, soweit sich aus dem Ärztegesetz kein höherer Betrag ergibt. 

Die Leistungen sind jeweils zu versteuern.