Themenübersicht alphabetisch
26.01.2021
Änderung des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes
Hier können Sie die Änderungen des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes nachlesen. U.a. erfolgt darin eine Klarstellung, dass die Durchführung von SARS-CoV-2-Tests als arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß § 82 Z 5 ASchG gilt. Abweichend von § 82 Z 6 ASchG kann die Durchführung von COVID-19-Schutzimpfungen zur Pandemiebekämpfung durch Arbeitsmediziner*innen auch ohne Zusammenhang mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer*innen in die Präventionszeit (§ 82a ASchG) eingerechnet werden.
17.12.2020
3. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung
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Ab heute gilt die neue 3. COVID-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung. Hinsichtlich Ausgangsbeschränkungen und Treffen mit haushaltsfremden Personen gelten bis einschließlich 23. Dezember die Regelungen wie bisher: Ausgangsbeschränkungen von 20 bis 6 Uhr, Treffen von maximal 6 Erwachsenen und 6 Kindern aus 2 Haushalten im öffentlichen Raum. Am 24. und 25. Dezember 2020 gelten die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen nicht und es dürfen 10 Personen (aus 10 Haushalten) zusammenkommen. Hier gibt es keine Abstands- und Maskenpflicht.
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Aufgrund vermehrter Clusterbildungen in Alten- und Pflegeheimen und aufgrund der deutlich besseren Verfügbarkeit von SARS-CoV-2-Tests sowie von SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken werden die Schutzmaßnahmen in Alten- und Pflegheimen verschärft. Ab dem 18. Dezember 2020 haben Mitarbeiter*innen in Alten- und Pflegeheimen Atemschutzmasken der Schutzklasse FFP-2 oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske bei Bewohner*innenkontakt zu tragen. Weiters haben verbindliche Testungen für alle Mitarbeiter*innen in Alten- und Pflegeheimen zweimal pro Woche stattzufinden (derzeit einmal). Weiters gilt für alle Besucher*innen in Alten- und Pflegeheime das Tragen von o.g. Schutzmasken sowie ein aktuelles negatives Covid-19-Testergebnis.
Für Orte der beruflichen Tätigkeit gilt das verpflichtende Tragen eines Mund- und Nasenschutzes am Arbeitsplatz in geschlossenen Räumen, sobald sich in einem Raum ohne Schutzvorrichtungen (z.B. Trennwand) mehr als eine Person gleichzeitig aufhält.
29.10.2020
Änderungen der Covid-19-Maßnahmenverordnung
Zunächst dürfen wir auf die aktuellen Änderungen der Covid-19-Maßnahmenverordnung hinweisen (Wiedereinführung des Mindestabstands von einem Meter, Maskenbefreiungsatteste, Definition MNS, Visiere etc.). Eine kurze Zusammenfassung finden sie hier. Die Gesetzestexte finden Sie unter folgenden Verlinkungen:
455. Verordnung: Änderung der Covid-19-Maßnahmenverordnung - 3. Covid-19-MV-Novelle
456. Verordnung: Änderung der Covid-19-Maßnahmenverordnung - 4. Covid-19-MV-Novelle
In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden, dass sich die Beschränkung von sechs Personen in geschlossenen Räumen auf Veranstaltungen bezieht und daher nicht auf Ordinationsräumlichkeiten anzuwenden ist. Hier gelten nach wie vor die aktuellen Empfehlungen für Ordinationen.
Verlangen von Patient*innen von Pflegefreistellungen
Immer öfter werden Fälle an uns herangetragen, wo Patient*innen von ihren Dienstgebern zu Ärzt*innen geschickt werden, um von den Ärzt*innen eine Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung zu bekommen, da deren Kinder nicht in die Schule bzw. den Kindergarten gehen können (z.B. weil dieser geschlossen ist etc.). Hierbei ist klar festzuhalten, dass Ärzt*innen nur im Falle einer Erkrankung der Kinder mittels ärztlicher Bestätigung feststellen können, dass ein Pflegebedarf für das Kind besteht. Ist das Kind allerdings gesund und muss lediglich betreut werden, so ist es nicht Aufgabe des*der Ärzt*in, diesen Betreuungsbedarf festzustellen. In so einem Fall können die Eltern lediglich an deren Dienstgeber verwiesen werden, mit dem eine allfällige Betreuungsfreistellung geklärt werden muss. Ein ärztliches Attest ist in so einem Fall jedenfalls nicht auszustellen.
22.09.2020
Kundmachung: Änderung der Covid-19-Lockerungsverordnung
Wir dürfen Sie über die am 18. September 2020 mit dem Bundesgesetzblatt (BGBl) II 2020/407 erfolgte Kundmachung der Novelle der Covid-19-Lockerungsverordnung informieren:
Vorerst wird die Verordnung nunmehr als Covid-19-Maßnahmenverordnung (Covid-19-MV) bezeichnet. Die Novelle enthält eine Erweiterung der Verpflichtung des Tragens einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung für den Kundenbereich sowie für das Marktgebiet und zusätzliche Maßnahmen hinsichtlich Besuchergruppen und Maskenpflicht für das Gastgewerbe. Weiters sind Änderungen für Veranstaltungen vorgesehen: So bedürfen Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen ab einer Personenanzahl von mehr als 250 Personen einer Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Verantwortliche haben bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Covid-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem wird ein neuer § 10 Abs 9a eingeführt, welcher vorsieht, dass für Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken die Vorgaben des § 10 Abs 5 bis 9 sinngemäß gelten. Die Änderungen traten am 21. September 2020 in Kraft.
Änderung der COVID-19-Lockerungsverordnung (9. COVID-19-LV-Novelle)
Wir dürfen Sie über die am 29. Juli 2020 erfolgte Kundmachung einer Novelle der COVID-19-Lockerungsverordnung informieren: Der bisher geltende § 1 Abs 1 der COVID-19-Lockerungsverordnung ("Beim Betreten öffentlicher Orte ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.") entfällt. Der neue § 1 enthält daher nur mehr Bestimmungen zu "Massenbeförderungsmitteln". Hier finden Sie das Bundesgesetzblatt mit den Details.