FAQ Ambulante Leistungs- und Diagnosedokumentation (AMBCO)

  • Für alle niedergelassenen Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen, wobei jene Wahlärzt*innen, die nicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur verpflichtet sind, auch von der Daten-Übermittlungspflicht im Rahmen der AMBCO ausgenommen sind. Details zu den Ausnahmen des wahlärztlichen Bereichs sind in diesem ÖÄK-Schreiben nachlesbar.

    Das Gesetz sieht für Kassenärzt*innen keine weiteren Ausnahmen bzw. Übergangsbestimmungen bzgl. der Datenübermittlungspflicht vor.

    Allerdings steht die Bundeskurie niedergelassene Ärzte (BKNÄ) nach wie vor in Gesprächen mit dem BMASGPK um Erleichterungen für Ärzt*innen zu schaffen, insbesondere für jene Ärzt*innen, die beabsichtigen, zeitnah ihre Tätigkeit einzustellen. Konkrete Angaben liegen noch keine vor, weshalb hier auch noch keine gesicherten Informationen gegeben werden können. Eine diesbezügliche Berücksichtigung wäre aber gesetzlich umzusetzen.

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  • Ab 1. Juli 2026 sind niedergelassene Ärzt*innen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinrichtungen (Leistungserbringer*innen) verpflichtet, die codierte Leistungs- und Diagnosendokumentation durchzuführen.

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  • Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die Gesundheitsdokumentationsverordnung bilden die gesetzliche Grundlage. Im Zuge der letzten Novellierung Ende 2025 gab es noch viele Kritikpunkte, die von der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien im Rahmen dieser Stellungnahme eingebracht wurde.

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  • Die folgende Analyse der möglichen Rechtsfolgen stellt eine Einschätzung dar und kann keine Entscheidungen der zuständigen Behörden in diesen Verfahren vorwegnehmen oder prognostizieren:

    Das Gesundheitsdokumentationsgesetz sieht keine „eigenen“ Verwaltungsstrafen vor. Da die Meldung bzw. Verwendung der ICD-10-Klassifikation eine gesetzlich normierte Berufspflicht (vgl. § 51 Abs. 1a iVm § 49 ÄrzteG 1998) ist, stellt eine Verletzung dieser eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180,- Euro zu bestrafen ist (§ 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
    Eine Verwaltungsübertretung kann von jedermann zur Anzeige gebracht werden. Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, die grundsätzlich zur Verfolgung von Amtswegen verpflichtet ist.
    Die Unterlassung der rechtzeitigen Übermittlung der codierten Daten wäre – auf Basis der Rechtsprechung des VwGH – als ein sog. Dauerdelikt zu qualifizieren, folglich als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und jeweils mit einer Strafe je Quartal zu bedenken.

    Die Verletzung der Berufspflicht kann überdies auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

    Sollte ein*e Patient*in die Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Ansprüche aufgrund der von der Leistungserbringer*in im o.g. Ausmaß vorgenommenen Datenübermittlung bei der Datenschutzbehörde geltend machen wollen, hätte dieses Verfahren – aus Sicht von der ÖÄK– keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Details dazu finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben.

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  • Fördermittel gibt es – trotz vehementer Forderung – derzeit nicht.

     

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  • Diagnosen sind nur dann zu übermitteln, wenn es sich um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.

    Die Codierregeln inklusive Praxisbeispielen sind vom BMASGPK im Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ festgelegt, das hier in der aktuellen Fassung abgerufen werden kann. Die wichtigsten Codierregeln sind:

    • Für jeden ambulanten Besuch ist mindestens eine Diagnose zu übermitteln. Das gilt auch für telemedizinische Kontakte.
       
    • Diese Diagnose beschreibt den medizinischen Grund für den ambulanten Besuch. Denn das Ziel der gesetzlich geregelten ambulanten Diagnosecodierung ist die systematische Erfassung der Gründe, aus denen Patient*innen ambulante Leistungserbringer*innen in Anspruch nehmen. Folglich sind nur die für den jeweiligen Besuch relevanten Diagnosen zu übermitteln.
       
    • Bei mehreren Diagnosen ist eine der Diagnosen als Hauptdiagnose zu kennzeichnen.
       
    • Liegt am Ende eines ambulanten Besuchs keine gesicherte Diagnose vor, ist der ICD-10-Code für das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln.
       
    • Es sind keine Verdachtsdiagnosen oder „Zustand nach“- bzw. „Ausschluss von“-Diagnosen zu übermitteln.
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  • Ja, die AMBCO umfasst alle Fachrichtungen. Diagnostische Fächer (z.B. Labor, Pathologie, Radiologie) können die von der zuweisenden Stelle übermittelten diagnostischen Informationen (bestehende Symptome/Erkrankungen) verwenden. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass vom diagnostischen Fach eine eigene Diagnose gestellt wird. Liegen keine Informationen zu den Gründen des ambulanten Besuchs, können spezifische Z-Codes verwendet werden, wie beispielsweise „Z01.6! Röntgenuntersuchung, anderenorts nicht klassifiziert“ oder „Z01.7! Laboruntersuchung“.

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  • Im Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ und im BMASGPK-Dokument „Fragen und Antworten zur Diagnosen- und Leistungscodierung im extramuralen ambulanten Bereich“, die hier abrufbar sind, finden sich Anwendungsbeispiele. Für ambulante Besuche ohne Gesundheitsstörung als Anlass für den Ordinationsbesuch, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, administrative Anlässe, sind spezifische ICD-10-Codes vorhanden:
     

    • „Z00.0 Ärztliche Allgemeinuntersuchung“ für eine jährlich angebotene allgemeine Vorsorgeuntersuchung oder wenn die passende Diagnose nicht gefunden wird
       
    • „Z01.4 Gynäkologische Untersuchung (allgemein) (routinemäßig)“ für eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung
       
    • „Z29.9 Prophylaktische Maßnahme, nicht näher bezeichnet“ für eine Impfung

    Für weiterführende Fragen steht das BMASGPK unter mmmQU1CQ08tSG90bGluZUBnZXN1bmRoZWl0c21pbmlzdGVyaXVtLmd2LmF0 zur Verfügung.

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  • Aufgrund des Datenübermittlungsweges gibt es für den niedergelassenen Bereich noch keine österreichischen Statistiken. Zur Orientierung dürfen wir auf entsprechende Listen aus Deutschland aufmerksam machen, die vom „Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der der Bundesrepublik Deutschland (Zi)“ für verschiedene Fachbereiche hier abrufbar sind.

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  • Zur Unterstützung für die Dokumentation und Erfüllung der gesetzlichen Diagnosepflicht haben das BMASGPK die ELGA GmbH das öffentliche "e-Health Codierservice" entwickelt. Es ist seit Mitte Oktober 2025 im Pilotbetrieb und wurde von den Softwarehersteller*innen in die Softwaresysteme integriert. In der jeweiligen Software können folglich medizinische Suchbegriffe bzw. auch Jargonbegriffe eingegeben werden, wonach passende Suchtreffer (SNOMED CT Begriffe) vorgeschlagen werden. Nach Auswahl eines dieser Treffer werden die dafür verfügbaren Codes angezeigt (SNOMED CT, ICD-10, teilweise ORPHA) und können in der lokalen Software gespeichert werden.

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  • Über https://codierservice.ehealth.gv.at/feedback/ haben Sie die Möglichkeit, Feedback zu melden, zum Beispiel, wenn ein gesuchter Begriff nicht gefunden wird, die Reihung nicht nachvollziehbar ist oder das Mapping auf ICD-10 nicht stimmt.

     

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  • Die Übermittlungswege sind gesetzlich vorgegeben und unterscheiden sich für Vertrags- und Wahlärzt*innen wie folgt:

    • Vertragsärzt*innen übermitteln die codierten Diagnosen im Rahmen der Leistungsabrechnung über ELDA/DVP an den zuständigen KV-Träger. Vom zuständigen KV-Träger erfolgt die Weiterleitung an den Dachverband.
       
    • Wahlärzt*innen übermitteln die Daten über „e-Wahlpartner“ direkt an den Dachverband.
       
    • Hat man bezugnehmend auf ÖGK, BVAEB und SVS nur einen Vertrag mit einem der genannten Krankenversicherungsträger oder Verträge mit zwei der genannten Krankenversicherungsträger, ergibt sich ein Mischsystem: Dort, wo Kassenverträge bestehen, wird über die Leistungsabrechnung gemeldet. Dort, wo keine Kassenverträge bestehen, wird über e-Wahlpartner gemeldet.

    Eine beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle pseudonymisiert die Daten. Im Anschluss erhält sie das BMASGPK.  

    Aufgrund offener Datenschutzfragen im Hinblick auf die Übermittlung, empfiehlt es sich in der Pilotphase nur lokal zu codieren und die Übermittlungsfunktion in der Software zu deaktivieren.

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  • Um die Interessen und Pflichten der niedergelassenen Ärzt*innen zu schützen, die im Rahmen der Ambulanten Leistungs- und Diagnosendokumentation die datenschutzrechtlichen Verantwortlichen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten sind, wurde eine Datenschutz-Folgeabschätzung (DSFA) in Auftrag gegeben.
    Das Ergebnis: Hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, wobei Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos aktuell nicht denkbar sind.
    Das BMASGPK teilt die Bedenken hinsichtlich der DSFA-Ergebnisse unverständlicherweise nicht und hält an der gesetzlichen Verpflichtung ab dem 1. Juli 2026 unverändert fest. Dies ist für die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien inakzeptabel. Alle Details finden Sie in diesem Rundschreiben.

     

    Die ÖÄK berichtet in diesem Rundschreiben, dass nun ein Bescheid der Datenschutzbehörde ergangen ist. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 36 DSGVO wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Die weiteren Schritte sind in Abstimmung. Über weitere Entwicklungen informieren wir selbstverständlich umgehend.

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Spezifische Fragen für den Vertragsärztlichen Bereich

  • Beginnend mit dem dritten Quartal 2026 sind die Diagnosecodes im Zuge der Monats-/Quartalsabrechnung zu übermitteln.

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  • In Bezug auf die Abrechnung wurden vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung folgende Informationen der Krankenversicherungsträger bekanntgegeben:

    • Das DokuG verpflichtet die Leistungserbringer*innen mit Kassenvertrag, die Diagnoseinformationen im Zuge der Leistungsabrechnung an die Krankenversicherungsträger ÖGK, SVS und BVAEB zu melden. Es adressiert jedoch keinerlei Themen im Kontext der Vertragspartnerabrechnung. Diese sind vom DokuG völlig unberührt.
    • Die Krankenversicherungsträger befürworten jedenfalls die Übermittlung der ICD-10 Diagnosen anstelle von Freitextdiagnosen im Rahmen der Abrechnung. Begründungen, die für die Zahlung bestimmter Leistungen erforderlich sind, sollen weiterhin im Begründungsfeld angegeben werden.
    • Die Krankenversicherungsträger verbieten jedoch natürlich das Übermitteln von Freixtextdiagnosen zusätzlich zu den gesetzlich für das DokuG verpflichtenden ICD-10 Codes sowohl technisch als auch fachlich nicht.

    Die BKNÄ hält in diesem ÖÄK Schreiben fest, dass die ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation in keinem Zusammenhang mit abrechnungsspezifischen Regelungen der jeweiligen Honorarkataloge oder Gesamtverträge stehen darf. Das BMASGPK hat zugesichert, die Sozialversicherungsträger entsprechend zu sensibilisieren, sodass es keinesfalls zu Streichungen oder sonstigen leistungsrechtlichen Nachteilen bei den Sozialversicherungsträgern kommt.

    Wichtig: Nutzen Sie im Abrechnungskontext weiterhin das Begründungsfeld für die Angabe der Indikationen wie vor Einführung der AMBCO. Der ICD-10-Code ersetzt die Indikations-Info nicht.

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Spezifische Fragen für den wahlärztlichen Bereich

  • Wahlärzt*innen müssen ab dem 1. Juli 2026 Daten an den Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) über den e-card-Service „eWahlpartner“ übermitteln. Neben der codierten Diagnose ist auch eine codierte Leistung (Positionsnummer) zu übermitteln. Hierfür kann einer der Honorarkataloge von ÖGK, BVAEB und SVS nach eigenem Ermessen ausgewählt werden. Der Honorarkatalog der KFA Wien steht nicht zur Auswahl. Ist Ihnen dieser bekannt, verwenden Sie den BVAEB-Katalog, da dieser dem KFA-Katalog stark ähnelt. Bzgl. der konkreten Umsetzung kontaktieren Sie Ihre*n Softwarehersteller*in.

    Bitte beachten Sie: Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs 7 Z 1 und Abs 8 ÄrzteG 1998 besteht, gemäß diesem ÖÄK-Schreiben.

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  • Die Frist zur allfälligen nachträglichen Bearbeitung der Kontakte (und dazugehörenden Diagnosen und Leistungen) und zur Datenübermittlung über die e-Wahlpartnerschnittstelle beträgt längstens:

    • bis zum 31. Mai für das 1. Quartal
    • bis zum 31. August für das 2. Quartal
    • bis zum 30. November für das 3. Quartal
    • bis zum 28. Februar des folgenden Jahres für das 4. Quartal
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  • Ja. Das Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) regelt den Weg der Datenlieferung in Bezug auf die Übermittlung der Leistungs- und Diagnosecodierung. In diesem Gesetz ist angeführt, dass die Daten der Leistungserbringer ohne Kassenvertrag über eine vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu melden sind. Dafür hat der Dachverband das Service e-Wahlpartner umgesetzt.

    Die Anforderungen rund um die AMBCO sind daher nicht erfüllt, wenn die ICD-10-codierten Diagnosen auf der Honorarnote angegeben werden und im Zuge der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung versendet werden.

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