Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte

ÖGK – Maßnahmenpaket zur Verordnung von Paxlovid und Long-Covid-Leistungen

An: Alle niedergelassenen ÖGK-Vertragsärzt*innen

Von: Kurie niedergelassene Ärzte


ÖGK – Maßnahmenpaket zur Verordnung von Paxlovid und Long-Covid-Leistungen

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

In Ergänzung zu diesem Schreiben dürfen wir die Abrechnungskonditionen auf Basis der zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Gesundheitskasse abgeschlossenen Punktation in Erinnerung rufen.

1. Maßnahmenpaket zur Verordnung von Paxlovid

Dieses Maßnahmenpaket umfasst die COVID-19-Testungen in Form von Antigentests (Position „COVT4“) für Risikopersonen sowie das Paxlovid-Assessment und Aufklärung im Falle eines positiven Testergebnisses (Position „COVAS“).

Die Leistungen sind von den Fachgruppen Allgemeinmedizin, HNO, Lungenheilkunde und Innere Medizin abrechenbar; zudem durch Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde für über 18-Jährige Risikopatient*innen, welche sich in deren Behandlung befinden.

Ad „COVT4“ – Antigentest für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2:

  • Abrechenbar, sofern die Voraussetzungen für die Verordnung von Paxlovid gemäß Regelung im Erstattungskodex erfüllt sind:
    • Erwachsene mit Symptomen einer COVID-19-Infektion UND
    • erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf UND
    • kein Verdacht auf eine Unwirksamkeit von Nirmatrelvir (Therapiebeginn innerhalb von höchstens 5 Tagen nach Symptombeginn).
  • Der Tarif beträgt EUR 12,- und inkludiert die Anschaffungskosten für den Test, die Abstrichentnahme und die Testauswertung.
  • Covid-19 Tests müssen von den Ärzt*innen bereitgestellt werden und sind im Honorar enthalten. Für den Fall, dass hinkünftig die Tests seitens der SV über den Ordinationsbedarf zur Verfügung gestellt werden, werden die Tarife um die Testkosten reduziert.

Ad „COVAS“ – Umfassendes Assessment inklusive Aufklärung über die Wirkungen und Nebenwirkungen sowie allfällige Wechselwirkungen von Paxlovid bei der gleichzeitigen Einnahme anderer Heilmittel

  • Der Tarif beträgt EUR 13,-.

Für beide Positionen (COVT4 und COVAS) ist die gleichzeitige Verrechnung mit folgenden Leistungen ausgeschlossen:

  • andere Abstrichentnahmepositionen
  • Gastroskopie
  • Coloskopie
  • Ergometrie
  • Belastungs-EKG sowie
  • sonstige Gesprächspositionen (z.B. „Therapeutische Aussprache“, „Heilmittelgespräch“ etc.)

Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Covid-Abklärung als Teil einer Krankenbehandlung und einer (allfälligen) Verordnung von Paxlovid erbracht werden, sind mit dem Kassenhonorar abgegolten. Für den kassenfreien Raum sind Privathonorare für COVID Testungen sowie Kombinationstests für andere Infektionskrankheiten (RSV, Influenza) in diesem Zusammenhang nicht zulässig.

Ist der COVID-19-Test (COVT4) negativ und es kommt daher zu keiner Verrechnung des Covid-Assessments („Pos. Ziff. COVAS“), ist im Zusammenhang mit einer notwendigen Behandlung eine Verrechnung von Leistungen aus dem kurativen Bereich möglich (z.B. auch Gesprächspositionen, wenn sich das Gespräch nicht ausschließlich auf die Covid-Testung bezieht).

Die Regelungen gelten rückwirkend ab 1. Oktober 2024 und sind für die Dauer der Verordnungsmöglichkeit von Paxlovid aus dem EKO befristet. Die entsprechende gesamtvertragliche Vereinbarung wird nach Beschlussfassung und Unterzeichnung ausgeschickt und Nachzahlungen von bereits abgerechneten Leistungen werden durch die ÖGK vorgenommen.

2. Long-Covid-Leistungen

Definierte, laut Honorarordnung limitierte Leistungen können im Falle von Long-Covid bzw. Long-Covid-Verdacht – ab der fünften Woche nach einer nachgewiesenen COVID-Erkrankung – außerhalb der prozentuellen Limitierung verrechnet werden. Damit keine Limitierung greift, wurden ausgewählte Tarifpositionen um den Zusatz „LC“ ergänzt:

Pos. "90LC"

  • Die zusätzliche „Therapeutische Aussprache“ (Pos. 90LC) kann einmal pro Patient*in mit Long-COVID(-Verdacht) von den Fachgruppen Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Psychiatrie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie verrechnet werden.
  • Von den Fachgruppen Neurologie, Psychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie ist die Position nur nach Vorliegen einer Überweisung durch Allgemeinmediziner*innen oder Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde im Zusammenhang mit Long-COVID(-Verdacht) verrechenbar.
  • Mit einer weiteren Überweisung, mit besonderer Begründung (z.B. neue Symptome, weiterer Abklärungsbedarf) durch Allgemeinmediziner*innen oder Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde, kann die Leistung auch öfter pro Patient*in zur Abrechnung gebracht werden.
  • Diese zusätzliche „Therapeutische Aussprache“ kann auch zeitgleich mit der kurativen Pos. 90 verrechnet werden.

Weitere Long-Covid-Leistungen

  • Des Weiteren bestehen folgende Leistungen für die Fachgruppen Lungenheilkunde, Innere Medizin und Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde:
    • Lungenheilkunde: 721LC, 713LC
    • Innere Medizin: 633LC, 645LC, 646LC
    • HNO: 432LC, 436LC
  • Die Honorierung erfolgt in der Höhe des unlimitierten Tarifs der entsprechenden bestehenden Honorarpositionen. Es gelten die vorangestellten Bedingungen.
  • Die Positionen sind nur auf Basis einer Überweisung durch Allgemeinmediziner*innen oder Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde verrechenbar.
  • Die Verrechenbarkeit ist grundsätzlich nur einmal pro Patient*in möglich, es sei denn, es folgt mit besonderer Begründung eine weitere Überweisung durch Allgemeinmediziner*innen oder Fachärzt*innen für Kinder- und Jugendheilkunde.

Mit kollegialen Grüßen


Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident


Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0