Anstellungen von Ärztinnen/Ärzten bei Vertragsärzten/Vertragsgruppenpraxen

Muss man eine Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes bei einem Vertragsarzt bei der Sozialversicherung beantragen?
Mit welcher Vorlaufzeit muss man nach Antragstellung rechnen?
Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ärztin/ein Arzt in einer Kassenordination mit angestellt werden?
Welche Vorrausetzungen müssen die angestellte Ärztin bzw. der angestellte Arzt mitbringen?
Gibt es einen Kollektivvertrag für die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Kassenordinationen?
Wie viele Ärztinnen bzw. Ärzte darf man in einer Kassenordination anstellen?
Welche Arten der Anstellung gibt es für kurative Fächer?
In welchem Umfang können technische Fächer anstellen?
Müssen die Ordinationszeiten geändert werden?
Entstehen durch eine Anstellung vertragliche Änderungen für den Kassenarzt?
Hat die/der angestellte Ärztin/Arzt in der Kassenordination einen Vertrag mit der ÖGK bzw. der Sozialversicherung?
Dürfen die Leistungen der/des angestellten Ärztin/Arztes mit der Sozialversicherung verrechnet werden?
Kann sich der Vertragsarzt aus der Ordination zurückziehen und die Patientenbehandlung alleinig durch die angestellte Ärztin bzw. den angestellten Arzt verrichten lassen?
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die/den angestellte(n) Ärztin/Arzt bezüglich Haftung und Weisungsbindung?
Was muss ich als Kassenarzt bei der Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes noch bedenken?
Was unterscheidet die Anstellung von der Zusammenarbeit im Rahmen eines Job Sharings oder einer Vertretungstätigkeit?
Darf die/der angestellte Ärztin/Arzt den Vertragsarzt vertreten?
Darf der Vertragsarzt die/den angestellte(n) Ärztin/Arzt vertreten?
Wie kann man ein Anstellungsverhältnis mit einer Ärztin/einem Arzt beenden?
Kann die Sozialversicherung dem Vertragsarzt eine unbefristet zugesicherte Stelle für einen Anstellung entziehen?
Kann eine angestellte Ärztin bzw. ein angestellter Arzt neben der Anstellung in einer Kassenordination eine Nebentätigkeit haben?
Sammelt man als angestellte Ärztin oder als angestellter Arzt Punkte für die Reihungskriterien im Rahmen einer Bewerbung für eine Kassenplanstelle?
Besteht für die angestellte Ärzten bzw. den angestellten Arzt ein Rechtsanspruch auf die/eine Kassenordination?

Muss man eine Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes bei einem Vertragsarzt bei der Sozialversicherung beantragen?
Ja, für eine Anstellung, egal in welcher Form, muss als erster Schritt dieses Antragsformular vollständig ausgefüllt, unterfertigt und mit allen erforderlichen Beilagen im Wege über die zuständigen Sektionen in der Ärztekammer für Wien an die ÖGK, die österreichische Gesundheitskasse übermittelt werden. Dieser Antrag wird seitens der ÖGK geprüft und dann dem Invertragnahmeausschuss zur Beschlussfassung vorgelegt. Das bedeutet, dass erst mit einem offiziellen Schreiben, dass die Anstellung seitens Kammer und Kasse genehmigt wurde, eine Ärztin/ein Arzt angestellt werden darf – alleinig eine Meldung ist nicht ausreichend.

Mit welcher Vorlaufzeit muss man nach Antragstellung rechnen?
Der Vertragsarzt hat den Antrag für eine Anstellung grundsätzlich drei Monate vor der geplanten Anstellung über die Ärztekammer für Wien einzubringen. Eine initiales Anstellungsverhältnis kann immer nur mit Quartalswechsel beginnen. Bei Antragstellung zu Beginn des Vorquartals, kann - bei positiver Beschlussfassung – eine Anstellung mit dem Folgequartal möglich sein. Bei Antragstellung zum Quartalsende muss, unter Voraussetzung eines positiven Beschlusses, mit einer frühestmöglichen Anstellung mit dem übernächsten Quartal gerechnet werden.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Ärztin/ein Arzt in einer Kassenordination mit angestellt werden?
Es müssen keine besonderen Voraussetzungen, wie z.B. eine erreichte Mindestfallzahl, erfüllt sein. Falls eine Anstellung als Aufstockung um eine halbe bzw. eine ganze Stelle in einem kurativen Fach geplant ist, bedarf es einer verfügbaren halben bzw. ganzen Stelle im Stellenplan. Anstellungen in technischen Fächern sind gesondert geregelt. Es dürfen immer nur fachgleiche Ärztinnen und Ärzte in Kassenordinationen angestellt werden.

Welche Vorrausetzungen müssen die angestellte Ärztin bzw. der angestellte Arzt mitbringen?
Es muss eine, der Kassenvertragsstelle fachgleiche abgeschlossen Ausbildung und die entsprechende Fortbildung vorliegen und die anzustellende Ärztin bzw. der anzustellende Arzt darf das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und muss in die Ärzteliste der Ärztekammer für Wien eingetragen werden können.

Gibt es einen Kollektivvertrag für die Anstellung von Ärztinnen und Ärzten in Kassenordinationen?
Im Moment nicht. Aktuell wird rechtlich geklärt, wem die Verhandlung eines Kollektivvertrages obliegt – der Gewerkschaft, der Bundeskurie Angestellte Ärzte, oder ob eine kollektivvertragliche Regelung auch länderspezifisch erfolgen kann. Für das Vertragsverhältnis zwischen Ordinationsinhaber bzw. Gruppenpraxis gilt allgemeines Arbeitsrecht.

Wie viele Ärztinnen bzw. Ärzte darf man in einer Kassenordination anstellen?

  • Eine Einzelpraxis kann maximal im Rahmen einer Aufstockung um eine Stelle, das heißt ein Vollzeitäquivalent mit maximal 40h pro Woche, anstellen. Pro Vollzeitäquivalent können maximal zwei Ärztinnen und/oder Ärzte angestellt werden, die gemeinsam nicht mehr als 40h pro Woche angestellt sind.
  • Eine Gruppenpraxis, egal wie hoch die Anzahl der Gesellschafter ist, kann maximal im Rahmen einer Aufstockung um zwei ganze Stellen, das heißt zwei Vollzeitäquivalente mit gemeinsam maximal 80h pro Woche, anstellen. Auch diese Variante kann z.B. durch mehrere angestellten Ärztinnen und/oder Ärzte erfolgen, die gemeinsam nicht mehr als 80h pro Woche angestellt sind – pro Gruppenpraxis dürfen es jedoch maximal vier Ärztinnen und/oder Ärzte sein.

 

Welche Arten der Anstellung gibt es für kurative Fächer?
Es gibt die nachfolgenden drei Möglichkeiten im aufsteigenden Umfang, um eine Anstellung anzulegen:

  • Gemeinsame Abdeckung
    Eine gemeinsame Abdeckung der vorhandenen Vertragsarztstelle und keine Auswirkung auf den Stellenplan. Nachfolgende Grafik zeigt die damit einhergehende Degressionsregelung.
  • Aufstockung um ½ Stelle 
    Bei möglichen gleichbleibenden Öffnungszeiten erfolgt eine Anstellung von maximal 21h pro Woche. Aufgrund der halben additiven Stelle im Stellenplan wirkt eine höhere Degressionsstufe (siehe Grafik).
  • Aufstockung um eine Stelle 
    Bei Ausweitung der Öffnungszeiten erfolgt eine Anstellung von mehr als 21h bis maximal 40h pro Woche. Aufgrund der ganzen additiven Stelle im Stellenplan entfällt jegliche Degression.


Honorarsummenmesspunkt
Der individuelle Honorarsummenmesspunkt errechnet sich auf Basis der Abrechnung des kurativen Honorars der letzten vier Quartale des Vertragsarztes vor der Anstellung. Liegt der Wert der Abrechnungssumme der letzten vier Quartale vor Eintritt der Anstellung unter dem von der Fachgruppe liegenden Durchschnitt des abgerechneten kurativen Honorars des gleichen Zeitraumes, wird der Fachgruppenschnitt als „individueller“ Honorarsummenmesspunkt herangezogen.
Bei den Mängelfächern Allgemeinmedizin und Kinder- und Jugendheilkunde wird der jeweilige Honorarsummenmesspunkt bzw. Fachgruppenschnitt um 50% bzw. um 75% erhöht – dieser erhöhte Wert wird dann als individueller Honorarsummenmesspunkt herangezogen und kann weitere 15% überschritten werden, bevor eine Degression greift. Bei allen anderen allgemeinen Fachärzten wird bei einer Aufstockung um ½ Stelle auch der um 50% erhöhte Honorarsummenmesspunkt bzw. Fachgruppenschnitt als individueller Honorarsummenmesspunkt herangezogen.

In welchem Umfang können technische Fächer anstellen? 
Bei den technischen Fächern medizinische und chemische Labordiagnostik (inkl. der Fachgruppe Hygiene und Mikrobiologie), Pathologie, Physikalische Medizin und Radiologie kommt es durch eine Anstellung zu keinen Änderungen der regulär anwendbaren Honorierung. Auswirkungen von Angestelltenverhältnissen auf die Honorarentwicklung werden beobachtet gegebenenfalls gesamtvertraglich neu vereinbart. Gesonderte Regelungen für das Fach Radiologie finden Sie hier auf Seite vierzehn.

Müssen die Ordinationszeiten geändert werden?
Die Ordinationszeiten müssen nur bei einer Aufstockung um eine ganze Stelle, also bei mehr als 21h Anstellung pro Woche, ausgeweitet werden. Pro ganze Stelle müssen die vertraglichen Mindestordinationszeiten um 5h pro Woche erhöht werden: - Bei einer Einzelpraxis wäre das eine Erhöhung von 20h pro Woche auf 25h Öffnungszeit pro Woche - Bei einer 2er Gruppenpraxis wäre das eine Erhöhung von 30h pro Woche auf 35h Öffnungszeit pro Woche

Entstehen durch eine Anstellung vertragliche Änderungen für den Kassenarzt?
Ja, die Art der Anstellung, der Umfang und die Dauer wird im Vertrag mit der Sozialversicherung ergänzt. Ebenso erhält jeder Vertragsarzt eine neue Vertragspartnernummer.

Hat die/der angestellte Ärztin/Arzt in der Kassenordination einen Vertrag mit der ÖGK bzw. der Sozialversicherung?
Nein – Kassenvertragsinhaber bleibt der Ordinationsinhaber bzw. die Gruppenpraxis. Jede Anstellung setzt jedoch einen schriftlichen Dienstvertrag zwischen Vertragsinhaber (Ordinationsinhaber/Gruppenpraxis) und der angestellten Ärztin bzw. dem angestellten Arzt voraus.

Dürfen die Leistungen der/des angestellten Ärztin/Arztes mit der Sozialversicherung verrechnet werden?
Ja. Die Verrechnung erfolgt weiterhin durch den Vertragspartner. Es ist lediglich im verwendeten Computersystem aufzuzeichnen, welche Ärztin bzw. welcher Arzt welche Leistungen erbracht hat. Für Leistungen mit besonderen Verrechnungsvoraussetzungen muss auch die angestellte Ärztin bzw. der angestellte Arzt diese Voraussetzungen erfüllen.

Kann sich der Vertragsarzt aus der Ordination zurückziehen und die Patientenbehandlung alleinig durch die angestellte Ärztin bzw. den angestellten Arzt verrichten lassen?
Nein, der Vertragsarzt ist trotz Anstellung zur maßgeblichen persönlichen Berufsausübung in der Ordination verpflichtet. Der Vertragsarzt muss zwar nicht täglich persönlich anwesend sein, insgesamt muss jedoch gewährleistet sein, dass sie/er weiterhin maßgeblich in die Leistungserbringung eingebunden ist.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für die/den angestellte(n) Ärztin/Arzt bezüglich Haftung und Weisungsbindung?
Die/der in einer Kassenordination angestellte Ärztin/Arzt ist dem Kassenarzt weisungsgebunden, die zivilrechtliche vertragliche Haftung trägt der Ordinationsinhaber, da die/der Angestellte immer als Erfüllungsgehilfe fungiert (es bestehen jedoch, wie immer bei Angestellten, die Möglichkeit sich als Dienstgeber bei seinem Angestellten zu regressieren – bzw. kann seitens der geschädigten Patienten auch der Angestellte direkt in Anspruch genommen werden).

Was muss ich als Kassenarzt bei der Anstellung einer Ärztin bzw. eines Arztes noch bedenken?
Zur Sicherstellung der freien Arztwahl sind auch die Anwesenheitszeiten der/des angestellten Ärztin/Arztes gegenüber den Patienten transparent zu machen.

Was unterscheidet die Anstellung von der Zusammenarbeit im Rahmen eines Job Sharings oder einer Vertretungstätigkeit?
Wir haben hier eine Gegenüberstellung der Möglichkeiten von Zusammenarbeitsformen mit Ärztinnen und Ärzten in einer Kassenordination aufbereitet.

Darf die/der angestellte Ärztin/Arzt den Vertragsarzt vertreten?
Im Falle einer persönlichen Verhinderung des Vertragsarztes (Gesamtvertrag §19 bis §22) ist die Übernahme seiner Aufgaben durch die/den angestellte(n) Ärztin/Arzt zulässig. Im Falle einer Aufstockung mit erweiterten Öffnungszeiten muss die Aufgabenübernahme nur bei Zumutbarkeit erfolgen.
Sollte eine gegenseitige Aufgabenübernahme nicht möglich sein, ist die Vertretung nach den Regeln des jeweils anwendbaren kurativen Gesamtvertrags sicherzustellen.
Ist die gegenseitige Aufgabenübernahme oder eine Vertretung nicht möglich, kann auf die Mindestöffnungszeiten einer Einzelpraxis reduziert werden. Übersteigt die Dauer dieser Reduktion zwei Wochen, ist dies der Ärztekammer für Wien und der Sozialversicherung zu melden.

Darf der Vertragsarzt die/den angestellte(n) Ärztin/Arzt vertreten?
Im Falle einer persönlichen Verhinderung (z.B. Urlaub, Krankheit, …) sind die Aufgaben der/des angestellten Ärztin/Arztes vom Vertragsarzt zu übernehmen. Im Falle einer Aufstockung mit erweiterten Öffnungszeiten muss die Aufgabenübernahme nur bei Zumutbarkeit erfolgen.
Sollte eine gegenseitige Aufgabenübernahme nicht möglich sein, ist die Vertretung nach den Regeln des jeweils anwendbaren kurativen Gesamtvertrags sicherzustellen.
Ist die gegenseitige Aufgabenübernahme oder eine Vertretung nicht möglich, kann auf die Mindestöffnungszeiten einer Einzelpraxis reduziert werden. Übersteigt die Dauer dieser Reduktion zwei Wochen, ist dies der Ärztekammer für Wien und der Sozialversicherung zu melden.

Wie kann man ein Anstellungsverhältnis mit einer Ärztin/einem Arzt beenden?
Neben den dienstvertraglichen Regelungen zur Beendigung eines Angestelltenverhältnisses muss die Beendigung auch der Ärztekammer und der Kasse bekannt gegeben werden. Hier finden Sie das Formular zur Beendigung der Anstellung.

Kann die Sozialversicherung dem Vertragsarzt eine unbefristet zugesicherte Stelle für einen Anstellung entziehen?
Ja, aber frühestens nach drei Jahren, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Jahresende und im Einvernehmen zwischen Landesärztekammer und dem ASVG-Versicherungsträger.

Kann eine angestellte Ärztin bzw. ein angestellter Arzt neben der Anstellung in einer Kassenordination eine Nebentätigkeit haben?
Gesamtvertraglich gesehen ja - eine Wahlarztordination an einem anderen Ordinationsstandort (Patienten erhalten Kostenrückersatz!), Vertretungstätigkeiten und auch eine weitere Anstellung im Rahmen der Regelungen des AZG bzw. KAAZG ist zulässig. Der Dienstvertrag zwischen der angestellten Ärztin bzw. dem angestellten Arzt und dem Ordinationsinhaber bzw. der Gruppenpraxis kann jedoch anderes vorsehen (Konkurrenzklauseln, …).

Sammelt man als angestellte Ärztin oder als angestellter Arzt Punkte für die Reihungskriterien im Rahmen einer Bewerbung für eine Kassenplanstelle?
Ja - 0,5 Punkte pro Anstellungsmonat - hierbei wird jeder Monat berücksichtigt, in dem zumindest für einen Tag eine entsprechende Anstellung bestand. Insgesamt können maximal 16 Punkte erworben werden.

Besteht für die angestellte Ärzten bzw. den angestellten Arzt ein Rechtsanspruch auf die/eine Kassenordination?
Nein. Es gibt jedoch die Möglichkeit (Voraussetzung ist die Zustimmung von Ärztekammer und Kasse), die Einzelpraxis auf eine Gruppenpraxis upzugraden oder die Gruppenpraxis zu erweitern um die Bewerbung für die angestellte Ärztin/den angestellten Arzt bei einer Ausschreibung zu ermöglichen.