FAQ Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026

Hier finden Sie das FAQ zu den Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.


Diese Seite wird laufend aktualisiert (letzte Änderung: 28. August 2025).

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Rahmenbedingungen

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    • Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur zur Prüfung der Patient*innen-Identität und der rechtmäßigen Verwendung (Gültigkeit) der e-card sowie zur codierten Diagnose- und Leistungsdokumentationen
    • Verwendung der ELGA-Funktionalitäten „eBefund“ (lesen) und „eMedikation“ (lesen und eintragen)
    • Verwendung des eImpfpasses (lesen und eintragen)
    • Diagnosecodierung 

    Abseits der gesetzlichen Verpflichtung besteht die Möglichkeit, freiwillig weitere e-card-Services wie e-Rezept, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS), elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) zu nutzen. Die Sozialversicherung bietet hier ein e-card-Services-Gesamtpaket nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip an, dass allerdings auch die Nutzung von eKOS und e-Verordnung vorgibt.

     

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  • Gemäß Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (VUG 2024) ist geplant, dass alle in Punkt 1 angeführten Tools per 1. Jänner 2026 Verwendung finden sollen. 

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  • Wer von der Nutzung ausgenommen ist (Definition der „Zumutbarkeit“), ist aktuell noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und der Bundeskurie Niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer. Wir setzen uns jedenfalls für eine weiter gefasste Ausnahmeregelung als bei der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung / WAHonline ein, weil der Aufwand um ein Vielfaches höher ist. Dies haben wir den verhandelnden Parteien bereits mehrmals im Detail dargelegt.

    Die Diagnosecodierung betrifft ausnahmslos den gesamten niedergelassenen Bereich. Wie die Codierung für Ärzt*innen, die weder zu WAHonline verpflichtet sind noch zur Verwendung des e-Card-Systems und der ELGA-Funktionalitäten verpflichtet sein werden, technisch umsetzbar sein soll, ist aktuell ungeklärt. Das Gesetz spießt sich hier mit den technischen Möglichkeiten. Die Problematik ist dem Ministerium bekannt. Wir halten Sie über Entwicklungen am Laufenden.
     

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  • Derzeit gibt es keine Förderung. Diese wird jedoch kammerseitig gefordert. Unabhängig hiervon gilt die Empfehlung: Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Card-System

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    1. Freischaltung durch die ÖGK
      Kontaktieren Sie die ÖGK bitte über die Mailadresse mmmb2ZmaWNlLXdAb2Vnay5hdA==, um die Freischaltung des e-Card-/ELGA-Anschlusses und die Ausstattung mit der Adminkarte bei der ÖGK anzufragen. Eine zentrale Anlaufstelle ist seitens der ÖGK geplant – sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Ihnen die Kontaktdaten an dieser Stelle veröffentlichen.
       
    2. Vertragspartnernummer
      Um das e-Card-System beantragen zu können, ist eine Vertragspartnernummer (VPNR) erforderlich. Sollten Sie diese noch nicht besitzen, fordern Sie diese bitte über die ÖGK unter mmmdnB2LXdhaGxhcnp0aGlsZmVAb2Vnay5hdA== an.
       
    3. Beantragung Rezepturrecht zur Nutzung des e-Rezepts (Falls gewünscht, freiwillig)
      Bisher war es möglich, durch Ausfüllen dieses Online-Antragsformulars das Rezepturrecht zur Nutzung des e-card-Service e-Rezept in Kombination mit dem Arzneimittelbewilligungsservice zu beantragen. Wir leiten die eingegangenen Anträge einmal pro Monat an die Sozialversicherung weiter, möchten jedoch darauf hinweisen, dass die Sozialversicherung seit Kurzem nur noch ein umfassendes e-card-Services-Gesamtpaket anbietet, das – neben dem e-Rezept / ABS – zusätzlich die eAUM, eKOS sowie die e-Verordnung enthält.

      Wir müssen davon ausgehen, dass die Sozialversicherung bereits oder in Kürze allen Ärzt*innen, die das Antragsformular ausfüllen, nur noch diese neue Vereinbarung mit dem e-card-Services-Gesamtpaket zukommen lässt. Hinweis: Ärzt*innen, die noch die „alte“ Rezepturrechtsvereinbarung unterzeichnen bzw. unterzeichnet haben, welche nur e-Rezept und ABS vorsieht, können e-Rezept im Rahmen einer Übergangsfrist noch bis zum 30. Juni 2027 nutzen. Eine Nutzung darüber hinaus ist nur im Rahmen des Gesamtpakets möglich.

      Kammerseitig gibt es aufgrund von eKOS und e-Verordnung keine Empfehlung für den Abschluss der neuen Nutzungsvereinbarung. Das Service e-Verordnung ist erst in Zukunft verfügbar, der genaue Inhalt und die verbundenen Prozesse/Bedingungen sind nicht bekannt. Beachten Sie hierzu die Informationen bei Frage 3. Sollten Sie von der Kasse diese Vereinbarung zur Unterzeichnung erhalten, wägen Sie daher ab, ob Sie persönlich tatsächlich mit allen genannten Services einverstanden sind.  Sozialversicherungsträger nehmen die technischen Einstellungen in den Systemen vor, damit Sie die e-card-Services verwenden können.
       
    4. E-Card-System nach Preisvergleich anfordern
      Es gibt derzeit 6 Telekommunikations-Provider, von welchen das e-Card-System bezogen werden kann:


      Vergleichen Sie die Angebote. Zur Beantragung benötigen Sie die VPNR. Zusätzlich wird oft nach einer Ordinationsnummer (Ord. Nr.) gefragt, wobei folgende Kennzahlen gemeint sind:

      • 99: Hauptordination
      • 98: Zweitordination
      • 97: Weitere Ordination


      Ein*e Techniker*in kommt zu Ihnen und führt die Installation der Geräte durch:

      • GIN Zugangsnetzrouter inkl. etwaigem Provider-Equipment abhängig von der Technologie der Leitungsanbindung (Modem, Splitter-Box)
      • die gewünschte bzw. notwendige Anzahl an GINO Kartenlesegeräten


      Nach der Installation erfolgt die Inbetriebnahme der Komponenten und eine technische Einweisung durch den*die Techniker*in des GIN Zugangsnetz-Providers.

      Achtung: Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit dem gewünschten Provider auf! Rechnen Sie ab der Beauftragung bis zur Fertigstellung Ihres GIN-Anschlusses abhängig von der bestehenden Infrastruktur mit einer Installationsdauer von bis zu 12 Wochen. Weiterführende Informationen finden Sie hier

    5. Entscheidung treffen, ob Sie e-Card-Funktionalitäten über Webbrowser nutzen oder in die Software integrieren möchten
      Für die Nutzung der e-Card-Services bzw. ELGA-Anwendungen via Webbrowser finden Sie hier Bedienungsanleitungen. Das Arbeiten über den Webbrowser eignet sich eher nur bei geringer Patient*innenzahl, da es im Vergleich zur Integration in die Software umständlich in der Anwendung ist.
      Sprechen Sie mit Ihrem*ihrer Softwarehersteller*in über die anfallenden Kosten, wenn Sie eine Integration der e-Card- bzw. ELGA-Services in Ihre Software wünschen.
      Des Weiteren geben der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Digitale Änderungen für Wahlärzte" sowie diese SVC-Landing Page einen guten Überblick über die notwendigen Schritte.
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  • Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Basis-Wahlpartner“.

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  • Bisher konnte nur das Arzneimittelbewilligungsservice im Zusammenhang mit dem e-Rezept genutzt werden. Die Trägerkonferenz der Sozialversicherung hat im März beschlossen, Wahlärzt*innen, die das e-Card-System nutzen, alle relevanten e-Card-Services in Zukunft nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip anzubieten. Man kann somit nicht einzelne e-Card-Services nach eigenem Ermessen wählen, sondern kann das vorgegebene Paket an e-Card-Services nehmen oder kann gar keine Services nutzen. Diese Nutzungsvereinbarung sollte eigentlich zwischen ÖÄK und SVC abgestimmt werden. Die ÖÄK hat den Entwurf erhalten und wesentliche Mängel festgestellt. Die SVC hat dies nicht weiter berücksichtigt und die Nutzungsvereinbarung in seiner ursprünglichen Fassung hier online gestellt. In dieser Fassung gibt es unterschiedliche Regelungen für Wahlärzt*innen im Vergleich zu den Kassenärzt*innen in Bezug auf die eAUM. Zudem wurde eine Verpflichtung zur Verwendung von eKOS und e-Verordnung festgehalten. Für eKOS gibt es kammerseitig keine Empfehlung zur Installierung und Verwendung. Bei der e-Verordnung ist unklar, was der Umfang und der Inhalt dieses Service sein soll. Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Plus-Wahlpartner“. Daher empfehlen wir Ihnen, derzeit Abstand vom Abschluss dieser Vereinbarung zu nehmen. Die ÖÄK ist nochmals an die SVC herangetreten, um die Problempunkte im Rahmen von Gesprächen zu klären, mit dem Ziel, eine Abänderung der Nutzungsvereinbarung zu erwirken. Leider vertritt die Sozialversicherung den Standpunkt, dass eine Vereinbarung mit der Ärztekammer nicht erforderlich ist, da es sich um ein freiwilliges Angebot handelt, das jede*r Wahlärzt*in individuell und nach Gutdünken abschließen kann oder nicht. 
    Wahlärzt*innen, die diese Services nicht benötigen, können sich auf die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen gemäß Frage 2 beschränken.

    Um abzugrenzen, welche Digitalisierungsschritte gesetzlich verpflichtend sind und welche darüber hinaus freiwillig vorgenommen werden können, stellen wir Ihnen folgende grafische Übersicht zur Verfügung:

    Gesetzlich verpflichtend (ausgenommen jene Gruppe, die von der Verpflichtung ausgenommen sein wird → Zumutbarkeitsgrenze noch nicht definiert) Zusätzlich auf freiwilliger Basis durch Abschluss des erwähnten Nutzungsvertrages (wieder kündbar)

    Nutzung e-Card System/Infrastruktur über das e-card-Service "e-Wahlpartner":

    In ELGA sind die ELGA-Funtktionaliäten "e-Befund" (lesen) und "eMedikation" (lesen und eintragen) zu nutzen. Der e-Impfpass (lesen und eintragen) ist zu verwenden.

    Diagnosen sind zu codieren. 

     

    e-Card-Services als Gesamtpaket: 

    • REZ - e-Rezept
    • ABS - Arzneimittelbewilligungsservice
    • eKOS - elektronisches Kommunikationsservice
    • eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
    • eVO - e-Verordnung

    Eine Terminübersicht, ab wann die einzelnen Services des Gesamtpakets zur Verfügung stehen bzw. zu verwenden sind, finden Sie hier

     

     



     

     

     

     

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  • Mit einem bestehenden Rezepturrechtsvertrag kann das e-Rezept-Service noch bis 30. Juni 2027 verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist soll eine Nutzung nur noch möglich sein, wenn die neue e-card-Services-Nutzungsvereinbarung (Gesamtpaket nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip) unterzeichnet wurde. Mehr dazu finden Sie hier.

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  • Die technischen Möglichkeiten sind auf dieser Webseite zusammengefasst. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem*Ihrer IT-Betreuter*in, Ihrem*Ihrer Softwarehersteller*in bzw. Ihrem Provider.

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Rezept und E-Medikation

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  • Das e-Rezept ist eine Anwendung der Sozialversicherung, welche die Verordnung udn Abgabe von Heilmitteln elektronisch ermöglicht und das papiergebundene Rezept ersetzt. Die e-Medikation ist eine ELGA-Anwendung, die eine Übersicht der verordneten Medikamente gibt, mit dem Ziel, Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen entgegenzuwirken. Der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Tor zur digitalen Welt" arbeitet die Unterschiede und das Zusammenspiel heraus. 

    Die e-Medikation ist ab 1. Jänner 2026 verpflichtend, während das e-Rezept freiwillig im Rahmen der e-card-Services genutzt werden kann. Die Nutzung von ELGA ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen also die e-Medikation Ihrer Patient*innen lesen und auch e-Medikationsdaten für verschriebene Heilmittel eintragen – unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e-Rezept nutzen oder nicht: Die e-Medikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten.

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  • FAQ zur Funktionsweise von e-Rezept finden Sie hier und FAQ zur Funktionsweise von e-Medikation hier.

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  • Der*die Ärzt*in darf rechtlich gesehen nicht das Rezepturrecht des*der Ordinationsinhaber*in verwenden. Daher kann der*die Vertretungsärzt*in entweder Papier-Wahlarzt-Rezepte verwenden oder eine Niederlassung in der Vertretungsordination anmelden, um folglich selbst das Rezepturrecht beantragen zu können. 

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Impfpass

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  • Hier sind die Erfassungsmöglichkeiten im e-Impfpass übersichtlich zusammengefasst. Weiterführende Informationen finden Sie hier – über diese Webseite gelangen Sie über das Menü rechts durch Auswahl der Option „e-Impfplan“ zu einer Übersicht der Impfschemata.

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Diagnosecodierung

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  • Diagnosen müssen nach ICD-10 codiert werden. In der Praxis werden Ärzt*innen jedoch einfach eine Freitextdiagnose eingeben können und erhalten dann automatisch mit Hilfe des hierfür entwickelten e-Health Codierservice strukturierte, erfassbare Diagnosevorschläge zur Auswahl. Jargonbegriffe werden auf diese Weise in eine strukturierte, international gültige Diagnose überführt. Gibt man beispielsweise Hexenschuss ein, erhält man den Vorschlag Lumboischialgie und nach Auswahl des Vorschlages automatisch die Codes (SNOMED CT: 202794004 und ICD-10M54.4.).

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  • Dieses wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entwickelt und betrieben, während die ELGA GmbH die fachlich-terminologische Grundlage in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer entwickelt. Es handelt sich um ein Programm, dass Freitextdiagnosen in SNOMED CT, ICD-10 und Orphanet übersetzt. ORPHAcodes dienen der Klassifizierung seltener Erkrankungen. Man gibt ein Schlagwort (Jargonbegriff) ein, bekommt basierend auf der SNOMED CT Technologie Diagnosen zur Auswahl und wählt die entsprechende Diagnose aus → danach erfolgt die automatische Überleitung in die ICD-Codierung und auch der SNOMED CT-Code sowie der ORPHAcode (falls vorhanden) werden ermittelt.

    Sollten Sie Interesse an der Funktionsweise von SNOMED CT haben, bietet die ELGA GmbH am Dienstag, den 11. November 2025 von 9.00 Uhr bis 11.30 einen kostenlosen Online-Workshop zu den Grundlagen von SNOMED CT an. Die Teilnahme ist zum genannten Zeitpunkt unter diesem Link möglich.  

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  • Die Daten, die vom e-Health Codierservice erfasst werden, sind weder personalisiert noch rückführbar, weder auf Patient*innen, noch auf Ärzt*innen. Gespeichert werden die Diagnosen lokal in der Ordinationssoftware.

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  • Das Service befindet sich derzeit in der technischen Demophase. Die Demoversion ist hier einsehbar und dient den Softwarehersteller*innen als kostenloser Implementierungsleitfaden. Die ELGA GmbH ist im intensiven Austausch mit den Softwarehersteller*innen, um zu klären, wie sie das Codierservice lokal in die Arzt-Software integriert werden kann. Wir bitten daher noch um Geduld hinsichtlich der Anschaffung.

    Abseits davon, gibt es nämlich auch noch ungeklärte Fragen betreffend den Datenübermittlungswef über die Sozialversicherung an das BMASGPK. Der Prozess, der hierfür aktuell vorgesehen und im Dokumentationsgesetz geregelt ist, bedeutet eine starke Zeitverzögerung für die letztliche Datennutzung. Auch die Frage einer Förderung ist offen.  

    Weitere Informationen finden Sie im ÖÄZ-Artikel "Ärztliche Diagnose - Alltagssprache strukturieren".

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  • Vieles ist derzeit noch ungeklärt! Insbesondere die Frage der Zumutbarkeit – sprich welche Wahlärzt*innengruppe von der Nutzung ausgenommen ist – muss schnellstmöglich geklärt und ein akzeptabler e-Card-Services-Nutzungsvertrag verhandelt werden. Auch wenn dies im Kompetenzbereich der ÖÄK liegt, fordern wir diese auf, die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien in sämtliche Verhandlungstermine einzubinden, da wir im österreichweiten Vergleich die größte Wahlärzt*innengruppe vertreten. Nicht nachvollziehbar ist die Haltung der Sozialversicherung betreffend den freiwilligen e-Card-Services-Nutzunsvertrag - hier werden Gespräche kategorisch abgelehnt. 


    Über sämtliche Entwicklungen werden wir berichten und diese FAQ entsprechend ergänzen.
     

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