FAQ Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026

Hier finden Sie das FAQ zu den Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.


Diese Seite wird laufend aktualisiert (letzte Änderung: 8. Jänner 2026).

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Rahmenbedingungen

    • Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur zur Prüfung der Patient*innen-Identität und der rechtmäßigen Verwendung (Gültigkeit) der e-card
    • Verwendung der ELGA-Funktionalitäten „eBefund“ (lesen) und „eMedikation“ (lesen und eintragen)
    • Verwendung des eImpfpasses (lesen und eintragen)
    • Ambulante Leistungs- und Diagnosedokumentation (AMBCO)

    Abseits der gesetzlichen Verpflichtung besteht die Möglichkeit, freiwillig weitere e-card-Services wie e-Rezept, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS), elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) zu nutzen.

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  • Gemäß Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (VUG 2024) ist geplant, dass alle in Punkt 1 angeführten Tools per 1. Jänner 2026 Verwendung finden sollen. Ausgenommen ist die ambulante Leistungs- und Diagnosedokumentation (AMBCO), für welche eine freiwillige Pilotphase und eine Verschiebung der Verpflichtung (umfassende Meldepflicht ab dem 3. Quartal 2026) erwirkt werden konnte. Mehr dazu hier

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  • Wer von der Nutzung ausgenommen ist (Definition der „Zumutbarkeit“), wurde zwischen Österreichischer Ärztekammer (ÖÄK) und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) verhandelt. Alle Details zu den Ausnahmen und zur Interpretation der Verhältnismäßigkeit finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben. Demnach gilt:

    • Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 1. Jänner 2026 – wird bei 300 verschiedenen Patient*innen pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer*innen und privatversicherte Personen).
    • Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-lnfrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärzt*innen, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärzt*innen mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit von einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ausgegangen. (Anmerkung: d.h. aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt!)
    • Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug in das Ausland).

    Es wird abschließend ausdrücklich festqehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärzt*innen ist und stets im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit auf Basis der individuellen Geqebenheiten von dem*der Wahlärzt*in abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist.

    Sollten Sie keiner Ausnahmeregelung unterliegen, beachten Sie, dass das Ärztegesetz eine Speicherverpflichtung normiert (§ 49 Abs 7 und Abs 8 ÄrzteG), womit es sich um eine Berufspflicht der Ärzt*innen handelt.

    Für die Diagnosecodierung ist im Gesetz derzeit noch keine Ausnahme verankert. Wie die Codierung für Ärzt*innen, die weder zu WAHonline verpflichtet sind noch zur Verwendung des e-card-Systems und der ELGA-Funktionalitäten verpflichtet sein werden, technisch umsetzbar sein soll, ist aktuell ungeklärt. Das Gesetz spießt sich hier mit den technischen Möglichkeiten. Die Problematik ist dem Ministerium bekannt. Im Zuge der DokuG-Novelle 2025 ist eine Anpassung zu erwarten. Wir halten Sie über Entwicklungen am Laufenden.

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  • Ja, wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, sind die Patient*innen vor Durchführung der ärztlichen Leistungen hierüber zu informieren. Zur Unterstützung stellt Ihnen die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien folgenden Mustertext zur Verfügung:

    „Information gemäß § 49 Abs 7 ÄrzteG

    Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,

    in der Ordination Dr./Dr.in [NAME] erfolgt Ihre Behandlung ohne Nutzung des e-card-Systems, der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) sowie des elektronischen Impfpasses.

    Das bedeutet für Sie:

    1. Die e-card und e-card-Infrastruktur wird nicht verwendet.
    2. Es werden keine Gesundheitsdaten in ELGA gespeichert.
    3. Es findet kein Abruf von ELGA- Gesundheitsdaten statt.
    4. Impfungen werden nicht im elektronischen Impfpass dokumentiert.

    Ausgenommen hiervon sind Impfungen, für aktuell eine Eintragungspflicht im zentralen Impfregister besteht.

    Die Behandlung kann wie gewohnt stattfinden. Wenn Sie Fragen haben, informieren wir Sie gerne persönlich.“

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  • Derzeit gibt es keine Förderung. Diese wird jedoch kammerseitig gefordert. Unabhängig hiervon gilt die Empfehlung: Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Card-System

    1. Ansuchen über die ÖGK
      Füllen Sie hierzu dieses Online-Antragsformular der Sozialversicherung aus. Die geforderte Niederlassungsbestätigung können Sie unter mmmYWVyenRlbGlzdGVAYWVrd2llbi5hdA== beantragen. Die Sozialversicherungsträger nehmen die technischen Einstellungen in den Systemen vor, damit Sie das e-card-System verwenden können und senden Ihnen Ihre Adminkarten sowie Ihre Vertragspartnernummer zu. Normalerweise erfolgt dies binnen zwei Wochen. 

      Wichtiger Hinweis zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars: Wenn Sie ausschließlich die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen möchten, beantworten Sie 

      • die Aussage „Ich beantrage eine e-card Basisausstattung“ im Bereich „e-card Basis-Wahlpartner“ mit Ja 
      UND 
      die Aussage „Ich beantrage hiermit den Abschluss einer e-card Nutzungsvereinbarung“ im Bereich „ecard Plus-Wahlpartner“ mit Nein. 

      Möchten Sie zusätzlich und über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehend weitere e-card-Services wie e-Rezept, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS) und elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie künftig e-Zuweisung und e-Verordnung nutzen, ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit der Sozialversicherung erforderlich. Von der Unterzeichnung dieser Nutzungsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung wurde kammerseitig abgeraten, da diese einseitig von der Sozialversicherung festgelegt wurde und Wahlärzt*innen zur künftigen Nutzung von e-card-Services verpflichtet hätte, die noch nicht einmal für den vertragsärztlichen Bereich verhandelt sind. Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzt*innen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) konnte die wesentlichen Kritikpunkte und offenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Nutzung der e-card-Services für Wahlärzt*innen klären. Die neue Nutzungsvereinbarung finden Sie hier. Möchten Sie diese e-card-Services nutzen, beantworten Sie die Aussage „Ich beantrage hiermit den Abschluss einer e-card Nutzungsvereinbarung“ im Online-Antragsformular im Bereich „ecard Plus-Wahlpartner“ mit Ja.

      Ihr Kontakt für Rückfragen hierzu lautet:
      •    mmmZWNhcmRiYXNpc0BvZWdrLmF0 für Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderung bzw.
      •    mmmcmV6ZXB0dXJiZWZ1Z25pc0BvZWdrLmF0 für die freiwillige, über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende e-card-Services-Nutzungsvereinbarung
       
    2. e-card-System nach Preisvergleich anfordern
      Sobald Sie über eine Vertragspartnernummer verfügen, können Sie das e-card-System von einem der folgenden sechs Telekommunikations-Providern beziehen: 


      Vergleichen Sie die Angebote. Zusätzlich wird oft nach einer Ordinationsnummer (Ord. Nr.) gefragt, wobei folgende Kennzahlen gemeint sind:

      • 99: Hauptordination
      • 98: Zweitordination
      • 97: Weitere Ordination


      Ein*e Techniker*in kommt zu Ihnen und führt die Installation der Geräte durch:

      • GIN Zugangsnetzrouter inkl. etwaigem Provider-Equipment abhängig von der Technologie der Leitungsanbindung (Modem, Splitter-Box)
      • die gewünschte bzw. notwendige Anzahl an GINO Kartenlesegeräten


      Nach der Installation erfolgt die Inbetriebnahme der Komponenten und eine technische Einweisung durch den*die Techniker*in des GIN Zugangsnetz-Providers.

      Achtung: Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit dem gewünschten Provider auf! Rechnen Sie ab der Beauftragung bis zur Fertigstellung Ihres GIN-Anschlusses abhängig von der bestehenden Infrastruktur mit einer Installationsdauer von bis zu 12 Wochen. Weiterführende Informationen finden Sie hier

    3. Entscheidung treffen, ob Sie e-card-Funktionalitäten über Webbrowser nutzen oder in die Software integrieren möchten
      Für die Nutzung der e-card-Services bzw. ELGA-Anwendungen via Webbrowser finden Sie hier Bedienungsanleitungen. Das Arbeiten über den Webbrowser eignet sich eher nur bei geringer Patient*innenzahl, da es im Vergleich zur Integration in die Software umständlich in der Anwendung ist.
      Sprechen Sie mit Ihrem*ihrer Softwarehersteller*in über die anfallenden Kosten, wenn Sie eine Integration der e-card- bzw. ELGA-Services in Ihre Software wünschen.

      Für weitere Fragen zur e-card-Anbindung einer Ordination oder eines Standortes steht die e-card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 22 (zum Ortstarif) von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 12.00 Uhr bzw. per Mail unter
      mmmZS1jYXJkLXZwQHNvemlhbHZlcnNpY2hlcnVuZy5hdA== zur Verfügung. Mehr dazu hier

      Zusätzlich geben der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Digitale Änderungen für Wahlärzte" sowie diese SVC-Landing Page einen guten Überblick über die notwendigen Schritte.
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  • Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Basis-Wahlpartner“.

    In Bezug auf potentiell auftretende Problemstellungen aufgrund vergessener oder nicht vorhandener e-cards wurden seitens der SVC folgende Informationen übermittelt:

    a) Wie ist damit umzugehen, wenn Patient*innen entweder ihre e-card vergessen haben oder gar keine besitzen?

    Über das Service e-Wahlpartner kann unter Angabe der SVNR ein Kontakt erstellt werden.

    b) Wie ist damit umzugehen, wenn sowohl e-card als auch SVNR nicht vorhanden sind?

    Fehlt sowohl die Sozialversicherungsnummer (SVNR), kann mittels Admin-Karte ein Token und auf dessen Basis ein Kontakt unter Angabe von Geburtsdatum für Altersgruppe zum Kontaktzeitpunkt (Ereignisdatum), Geschlecht, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz-Staat erstellt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in diesem Benutzerhandbuch sowie auf dieser FAQ-Seite zum e-Wahlpartner-Service.

    c) Was ist die e-Berechtigung in diesem Zusammenhang?

    Informationen zur e-Berechtigung finden Sie in diesem News Beitrag vom 30. Oktober 2025. Für telemedizinische Leistungen kann der Service der e-Berechtigung genutzt werden.

    Detaillierte Informationen zur Kontakterfassung über den Service e-Wahlpartner können Sie diesem Handbuch entnehmen. 

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  • In der Vergangenheit konnten durch Abschluss eines Rezepturrechtsvertrags die e-card-Services e-Rezept und Arzneimittelbewilligungsservice genutzt werden. Der Abschluss eines Rezepturrechtsvertrags ist aktuell nicht mehr möglich, da diese sozialversicherungsseitig durch die e-card-Services-Nutzungsvereinbarung ersetzt wurde:

    Die Trägerkonferenz der Sozialversicherung hat im März beschlossen, Wahlärzt*innen, die das e-card-System nutzen, alle relevanten e-card-Services in Zukunft nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip anzubieten. Man kann somit nicht einzelne e-card-Services nach eigenem Ermessen wählen, sondern kann das vorgegebene Paket an e-card-Services nehmen oder kann gar keine Services nutzen. Voraussetzung für die Nutzung ist der Abschluss einer Nutzungsvereinbarung.

    Von der Unterzeichnung dieser Nutzungsvereinbarung in der ursprünglichen Fassung wurde kammerseitig abgeraten, da diese einseitig von der Sozialversicherung festgelegt wurde und Wahlärzt*innen zur künftigen Nutzung von e-card-Services verpflichtet hätte, die noch nicht einmal für den vertragsärztlichen Bereich verhandelt sind. Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzt*innen der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) konnte die wesentlichen Kritikpunkte und offenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung zur Nutzung der e-card-Services für Wahlärzt*innen klären. Die neue Nutzungsvereinbarung finden Sie hier. Diese umfasst folgende Themenschwerpunkte:

    • e-Rezept und Rezepturbefugnis
      Rezepturrechtsverträge ALT: Die bestehenden Rezepturrechtsverträge mit den SV-Trägern bleiben derzeit weiterhin aufrecht. Durch die Unterfertigung der neuen Nutzungsvereinbarung werden alte Rezepturrechte ersetzt.
    • Ökonomische Verschreibweise und Krankenbehandlung
    • eAUM – elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
    • e-Zuweisung
      Mit den Sozialversicherungsträgern ist es gelungen, das Service zur e-Zuweisung weiterzuentwickeln. Die Detailinformationen zur Nutzung werden Ihnen in einem gesonderten Schreiben Anfang des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt.
    • Zukünftige e-card-Services
      Es wurde vereinbart, dass die Inhalte, Ausgestaltung und Umsetzung der zukünftigen e-card-Services (z.B. e-Verordnung) in Abstimmung mit der Ärztekammer erfolgen müssen und zwar in gleicher Weise für Kassen- und Wahlärzt*innen.
    • Freiwilligkeit und Rücktrittsrechte wurden adaptiert

    Alle Details finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben

    Wahlärzt*innen, die diese Services nicht benötigen, können sich auf die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen gemäß Frage 2 beschränken.

    Um abzugrenzen, welche Digitalisierungsschritte gesetzlich verpflichtend sind und welche darüber hinaus freiwillig vorgenommen werden können, stellen wir Ihnen folgende grafische Übersicht zur Verfügung:

    Gesetzlich verpflichtend (ausgenommen jene Gruppe, die von der Verpflichtung ausgenommen ist) Zusätzlich auf freiwilliger Basis durch Abschluss des erwähnten Nutzungsvertrages (wieder kündbar)

    Nutzung e-card System/Infrastruktur über das e-card-Service „e-Wahlpartner“:

    In ELGA sind die ELGA-Funtktionaliäten "e-Befund" (lesen) und "eMedikation" (lesen und eintragen) zu nutzen. Der e-Impfpass (lesen und eintragen) ist zu verwenden.

    Die Verpflichtung zur Leistungs- und Diagnosedokumentation wurde auf 1. Juli 2026 verschoben (= vollständige Verpflichtung zur Datenmeldung ab Q3 2026).

     

    e-card-Services als Gesamtpaket: 

    • REZ - e-Rezept
    • ABS - Arzneimittelbewilligungsservice
    • eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
    • e-Zuweisung
    • eVO - e-Verordnung

    Eine Terminübersicht, ab wann die einzelnen Services des Gesamtpakets zur Verfügung stehen bzw. zu verwenden sind, finden Sie hier

     

     



     

     

     

     

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  • Die bestehenden Rezepturrechtsverträge mit den SV-Trägern bleiben derzeit weiterhin aufrecht. Durch die Unterfertigung der neuen Nutzungsvereinbarung werden alte Rezepturrechte ersetzt.

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  • Die technischen Möglichkeiten sind auf dieser Webseite zusammengefasst. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem*Ihrer IT-Betreuter*in, Ihrem*Ihrer Softwarehersteller*in bzw. Ihrem Provider.

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Rezept und E-Medikation

  • Das e-Rezept ist eine Anwendung der Sozialversicherung, welche die Verordnung und Abgabe von Heilmitteln elektronisch ermöglicht und das papiergebundene Rezept ersetzt. Die e-Medikation ist eine ELGA-Anwendung, die eine Übersicht der verordneten Medikamente gibt, mit dem Ziel, Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen entgegenzuwirken. Der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Tor zur digitalen Welt" arbeitet die Unterschiede und das Zusammenspiel heraus. 

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  • Nein.

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  • Ja.

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  • Die eMedikation ist ab 1. Jänner 2026 verpflichtend, während das e-Rezept freiwillig im Rahmen der e-card-Services genutzt werden kann. Die Nutzung von ELGA ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen also die e‑Medikation Ihrer Patient*innen lesen und auch eMedikationsdaten für verschriebene Heilmittel eintragen – unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e‑Rezept nutzen oder nicht: Die eMedikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten.

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  • FAQ zur Funktionsweise von e-Rezept finden Sie hier und FAQ zur Funktionsweise von e-Medikation hier.

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  • Der*die Ärzt*in darf rechtlich gesehen nicht das Rezepturrecht des*der Ordinationsinhaber*in verwenden. Daher kann der*die Vertretungsärzt*in entweder Papier-Wahlarzt-Rezepte verwenden oder eine Niederlassung in der Vertretungsordination anmelden, um folglich selbst das Rezepturrecht beantragen zu können. 

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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Impfpass

  • Hier sind die Erfassungsmöglichkeiten im e-Impfpass übersichtlich zusammengefasst. Weiterführende Informationen finden Sie hier – über diese Webseite gelangen Sie über das Menü rechts durch Auswahl der Option „e-Impfplan“ zu einer Übersicht der Impfschemata.

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  • Impfungen gegen COVID-19- und Grippe (seit 28. Jänner 2022), Mpox (seit 21. Juli 2022) sowie HPV (seit 1. März 2023) und seit 5. Dezember 2025 gilt auch eine verpflichtende Eintragung von Gürtelrose und Pneumokokken (sowohl für Kinder als auch für Erwachsene). 

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Ambulante Leistungs- Diagnosedokumentation

Die Diagnosecodierung betrifft Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen. Die Entwürfe für die Novelle des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen 2025 (DokuG-Novelle 2025) sowie die Gesundheitsdokumentationsverordnung Novelle 2025, welche die ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung regeln, befanden sich Anfang November in Begutachtung. Die umfassende Stellungnahme der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien finden Sie hier.

Die Pflicht zur Übermittlung der codierten Diagnosen und Leistungen konnte von 1. Jänner 2026 auf 1. Juli 2026 verschoben werden. Die Übermittlung der codierten Diagnosen und Leistungen soll zunächst in einem sechsmonatigen Pilotbetrieb getestet werden. Die vollständige Verpflichtung zur Datenmeldung tritt erst mit Beginn des dritten Quartals 2026 in Kraft. Die Pilotphase soll zur Klärung offener Fragen zur technischen und organisatorischen Umsetzung sowie zu den rechtlichen Grundlagen genutzt werden. Alle Details dazu finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben vom 3. Dezember 2025 sowie diesem ÖÄK-Schreiben vom 22. Dezember 2025.


Weiterführende Informationen und Unterlagen finden Sie unter:

 

Feedback zur Diagnosecodierung geben:

Über https://codierservice.ehealth.gv.at/feedback/ haben Sie die Möglichkeit, Feedback zu melden, zum Beispiel, wenn ein gesuchter Begriff nicht gefunden wird, die Reihung nicht nachvollziehbar ist oder das Mapping auf ICD-10 nicht stimmt.

Über sämtliche Entwicklungen werden wir berichten und diese FAQ entsprechend ergänzen.