FAQ Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026
Hier finden Sie das FAQ zu den Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.
Stand: 29. Juli 2025
FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Rahmenbedingungen
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1. Welche Digitalisierungsverpflichtungen kommen auf Wahlärzt*innen zu?
- Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur
- Verwendung der ELGA-Funktionalitäten „eBefund“ (lesen) und „eMedikation“ (lesen und eintragen)
- Verwendung des eImpfpasses (lesen und eintragen)
- Diagnosecodierung mittels eDiagnose
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2. Ab wann gelten diese Digitalisierungsverpflichtungen?
Gemäß Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (VUG 2024) ist geplant, dass alle in Punkt 1 angeführten Tools per 1. Jänner 2026 Verwendung finden sollen.
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3. Welche Wahlärzt*innen sind von der Digitalisierungsverpflichtung ausgenommen?
Wer von der Nutzung ausgenommen ist (Definition der „Zumutbarkeit“), ist aktuell noch Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) und der Bundeskurie Niedergelassene Ärzte der Österreichischen Ärztekammer. Wir setzen uns jedenfalls für eine weiter gefasste Ausnahmeregelung als bei der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung / WAHonline ein, weil der Aufwand um ein Vielfaches höher ist. Dies haben wir den verhandelnden Parteien bereits mehrmals im Detail dargelegt.
Die Diagnosecodierung betrifft ausnahmslos den gesamten niedergelassenen Bereich. Wie die Codierung für Ärzt*innen, die weder zu WAHonline verpflichtet sind noch zur Verwendung des e-Card-Systems und der ELGA-Funktionalitäten verpflichtet sein werden, technisch umsetzbar sein soll, ist aktuell ungeklärt. Das Gesetz spießt sich hier mit den technischen Möglichkeiten. Die Problematik ist dem Ministerium bekannt. Wir halten Sie über Entwicklungen am Laufenden.
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4. Wie erfolgt die Finanzierung bzw. gibt es eine Förderung?
Derzeit gibt es keine Förderung. Diese wird jedoch kammerseitig gefordert. Unabhängig hiervon gilt die Empfehlung: Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.
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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Card-System
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1. Wie gelange ich an das e-Card-System?
- Freischaltung durch die ÖGK
Kontaktieren Sie die ÖGK bitte über die Mailadresse mmmb2ZmaWNlLXdAb2Vnay5hdA==, um die Freischaltung des e-Card-/ELGA-Anschlusses und die Ausstattung mit der Adminkarte bei der ÖGK anzufragen. Eine zentrale Anlaufstelle ist seitens der ÖGK geplant – sobald wir hierzu Näheres wissen, werden wir Ihnen die Kontaktdaten an dieser Stelle veröffentlichen.
- Vertragspartnernummer
Um das e-Card-System beantragen zu können, ist eine Vertragspartnernummer (VPNR) erforderlich. Sollten Sie diese noch nicht besitzen, fordern Sie diese bitte über die ÖGK unter mmmdnB2LXdhaGxhcnp0aGlsZmVAb2Vnay5hdA== an.
- Beantragung Rezepturrecht zur Nutzung des e-Rezepts
Das Rezepturrecht beantragen Sie durch Ausfüllen dieses Online-Antragsformulars. Seitens der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien werden einmal pro Monat die eingelangten Anträge gesammelt an die Kassen geschickt. In weiterer Folge erhalten Sie von der Kasse die personalisierte Rezepturrechtsvereinbarung zur Unterzeichnung. Parallel dazu nehmen die Sozialversicherungsträger die technischen Einstellungen in den Systemen vor, dass Sie die Systeme – analog der Vertragsärzt*innen – verwenden können. Beachten Sie hierzu die Informationen bei Frage 3.
- E-Card-System nach Preisvergleich anfordern
Es gibt derzeit 5 Telekommunikations-Provider, von welchen das e-Card-System bezogen werden kann:- A1 Telekom Austria AG
- Hutchison Drei Austria GmbH
- INFOTECH EDV-Systeme GmbH (vorrangig in Oberösterreich)
- Magenta Telekom (T-Mobile Austria GmbH)
- spusu (Mass Response Service GmbH)
Vergleichen Sie die Angebote. Zur Beantragung benötigen Sie die VPNR. Zusätzlich wird oft nach einer Ordinationsnummer (Ord. Nr.) gefragt, wobei folgende Kennzahlen gemeint sind:- 99: Hauptordination
- 98: Zweitordination
- 97: Weitere Ordination
Ein*e Techniker*in kommt zu Ihnen und führt die Installation der Geräte durch:- GIN Zugangsnetzrouter inkl. etwaigem Provider-Equipment abhängig von der Technologie der Leitungsanbindung (Modem, Splitter-Box)
- die gewünschte bzw. notwendige Anzahl an GINO Kartenlesegeräten
Nach der Installation erfolgt die Inbetriebnahme der Komponenten und eine technische Einweisung durch den*die Techniker*in des GIN Zugangsnetz-Providers.Achtung: Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit dem gewünschten Provider auf! Rechnen Sie ab der Beauftragung bis zur Fertigstellung Ihres GIN-Anschlusses abhängig von der bestehenden Infrastruktur mit einer Installationsdauer von bis zu 12 Wochen. Weiterführende Informationen finden Sie hier.
- Entscheidung treffen, ob Sie e-Card-Funktionalitäten über Webbrowser nutzen oder in die Software integrieren möchten
Für die Nutzung der e-Card-Services bzw. ELGA-Anwendungen via Webbrowser finden Sie hier Bedienungsanleitungen. Das Arbeiten über den Webbrowser eignet sich eher nur bei geringer Patient*innenzahl, da es im Vergleich zur Integration in die Software umständlich in der Anwendung ist.
Sprechen Sie mit Ihrem*ihrer Softwarehersteller*in über die anfallenden Kosten, wenn Sie eine Integration der e-Card- bzw. ELGA-Services in Ihre Software wünschen.
Des Weiteren geben der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Digitale Änderungen für Wahlärzte" sowie diese SVC-Landing Page einen guten Überblick über die notwendigen Schritte.
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2. Wofür ist das e-Card System verpflichtend zu verwenden?
- Erfassung von Patient*innenkontakten, Leistungs- und Diagnosecodes (gemäß 6a Abs. 4 iVm § 6 Abs. 3 Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen)
- Prüfung der Identität des*der Patient*in
- Prüfung der rechtmäßigen Verwendung (= Gültigkeit) der e-Card (gemäß § 31a Abs. 7a ASVG)
Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Basis-Wahlpartner“.
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3. Können Wahlärzt*innen die e-Card-Services wie bspw. die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) nutzen?
Bisher konnte nur das Arzneimittelbewilligungsservice im Zusammenhang mit dem e-Rezept genutzt werden. Die Trägerkonferenz der Sozialversicherung hat im März beschlossen, Wahlärzt*innen, die das e-Card-System nutzen, alle relevanten e-Card-Services in Zukunft nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip anzubieten. Man kann somit nicht einzelne e-Card-Services nach eigenem Ermessen wählen, sondern kann das vorgegebene Paket an e-Card-Services nehmen oder kann gar keine Services nutzen. Diese Nutzungsvereinbarung sollte eigentlich zwischen ÖÄK und SVC abgestimmt werden. Die ÖÄK hat den Entwurf erhalten und wesentliche Mängel festgestellt. Die SVC hat dies nicht weiter berücksichtigt und die Nutzungsvereinbarung in seiner ursprünglichen Fassung hier online gestellt. In dieser Fassung gibt es unterschiedliche Regelungen für Wahlärzt*innen im Vergleich zu den Kassenärzt*innen in Bezug auf die eAUM. Zudem wurde eine Verpflichtung zur Verwendung von eKOS und e-Verordnung festgehalten. Für eKOS gibt es kammerseitig keine Empfehlung zur Installierung und Verwendung. Bei der e-Verordnung ist unklar, was der Umfang und der Inhalt dieses Service sein soll. Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Plus-Wahlpartner“. Daher empfehlen wir Ihnen, derzeit Abstand vom Abschluss dieser Vereinbarung zu nehmen. Die ÖÄK ist nochmals an die SVC herangetreten, um die Problempunkte im Rahmen von Gesprächen zu klären, mit dem Ziel, eine Abänderung der Nutzungsvereinbarung zu erwirken.
Wahlärzt*innen, die diese Services nicht benötigen, können sich auf die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen gemäß Frage 2 beschränken.Unklar ist auch, wie sich dieses „Alles-oder-nichts“-Prinzip auf Wahlärzt*innen auswirkt, die bereits in der Vergangenheit eine Rezepturbefugnis erworben haben und auf diese Weise nur die e-Card-Services e-Rezept und ABS verwenden. Zudem wurde uns auch nicht kommuniziert, dass der Prozess gemäß 1c zum reinen Erwerb einer Rezepturbefugnis und der damit einhergehenden Verpflichtung zur ausschließlichen Verwendung von ABS nicht mehr gültig ist, weshalb wir diesen wie gewohnt fortführen.
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4. Welche Möglichkeiten der GIN-Mitbenützung haben Ordinationsgemeinschaften, Gemeinschaftspraxen oder Ärztehäuser?
Die technischen Möglichkeiten sind auf dieser Webseite zusammengefasst. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem*Ihrer IT-Betreuter*in, Ihrem*Ihrer Softwarehersteller*in bzw. Ihrem Provider.
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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Rezept und E-Medikation
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1. Was ist der Unterschied zwischen e-Rezept und e-Medikation?
Das e-Rezept ist eine Anwendung der Sozialversicherung, die das papiergebundene Rezept ersetzt. Die e-Medikation ist eine ELGA-Anwendung, die eine Übersicht der verordneten Medikamente gibt, mit dem Ziel, Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen entgegenzuwirken. Der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Tor zur digitalen Welt" arbeitet die Unterschiede und das Zusammenspiel heraus.
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2. Wo finde ich weiterführende Informationen über die Funktionsweise?
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3. Muss ein*e Vertretungsärzt*in, der*die im Rahmen meiner Ordination tätig ist, ein eigenes Rezepturrecht beantragen, um e-Rezepte ausstellen zu können?
Der*die Ärzt*in darf rechtlich gesehen nicht das Rezepturrecht des*der Ordinationsinhaber*in verwenden. Daher kann der*die Vertretungsärzt*in entweder Papier-Wahlarzt-Rezepte verwenden oder eine Niederlassung in der Vertretungsordination anmelden, um folglich selbst das Rezepturrecht beantragen zu können.
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FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Impfpass
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1. Welche Möglichkeiten gibt es, um Einträge im e-Impfpass vorzunehmen?
FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Diagnosecodierung
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1. Welches Diagnosesystem kommt zur Anwendung?
Diagnosen müssen nach ICD-10 codiert werden. In der Praxis werden Ärzt*innen jedoch einfach eine Freitextdiagnose eingeben können und erhalten dann automatisch mit Hilfe des hierfür entwickelten e-Health Codierservice strukturierte, erfassbare Diagnosevorschläge zur Auswahl. Jargonbegriffe werden auf diese Weise in eine strukturierte, international gültige Diagnose überführt. Gibt man beispielsweise Hexenschuss ein, erhält man den Vorschlag Lumboischialgie.
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2. Wer entwickelt das e-Health Codierservice?
Dieses wird vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entwickelt und betrieben, während die ELGA GmbH die fachlich-terminologische Grundlage in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer entwickelt.
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3. Wie werden Daten pseudonymisiert?
Die Daten, die vom e-Health Codierservice erfasst werden, sind weder personalisiert noch rückführbar, weder auf Patient*innen, noch auf Ärzt*innen. Gespeichert werden die Diagnosen lokal in der Ordinationssoftware.
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4. Wie erhalte ich Zugang zum Codierservice?
Das Service befindet sich derzeit in der technischen Demophase. Die Demoversion ist hier einsehbar und dient den Softwarehersteller*innen. Die ELGA GmbH ist im intensiven Austausch mit den Softwarehersteller*innen, um zu klären, wie sie das Codierservice lokal in die Arzt-Software integriert werden kann. Wir bitten daher noch um Geduld hinsichtlich der Anschaffung.
Abseits davon, gibt es nämlich auch noch ungeklärte Fragen betreffend die Datenübermittlung. Der Prozess, der hierfür aktuell vorgesehen und im Dokumentationsgesetz geregelt ist, bedeutet eine starke Zeitverzögerung für die letztliche Datennutzung. Auch die Frage einer Förderung ist offen.
Weitere Informationen finden Sie im ÖÄZ-Artikel "Ärztliche Diagnose - Alltagssprache strukturieren".
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5. Wie geht es weiter?
Vieles ist derzeit noch ungeklärt! Insbesondere die Frage der Zumutbarkeit – sprich welche Wahlärzt*innengruppe von der Nutzung ausgenommen ist – muss schnellstmöglich geklärt und ein akzeptabler e-Card-Services-Nutzungsvertrag verhandelt werden. Auch wenn dies im Kompetenzbereich der ÖÄK liegt, fordern wir diese auf, die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien in sämtliche Verhandlungstermine einzubinden, da wir im österreichweiten Vergleich die größte Wahlärzt*innengruppe vertreten.
Über sämtliche Entwicklungen werden wir berichten und diese FAQ entsprechend ergänzen.
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