FAQ Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026

Hier finden Sie das FAQ zu den Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.


Diese Seite wird laufend aktualisiert (letzte Änderung: 11. November 2025).

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - Rahmenbedingungen

    • Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur zur Prüfung der Patient*innen-Identität und der rechtmäßigen Verwendung (Gültigkeit) der e-card
    • Verwendung der ELGA-Funktionalitäten „eBefund“ (lesen) und „eMedikation“ (lesen und eintragen)
    • Verwendung des eImpfpasses (lesen und eintragen)
    • Ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung (AMBCO)

    Abseits der gesetzlichen Verpflichtung besteht die Möglichkeit, freiwillig weitere e-card-Services wie e-Rezept, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS), elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) zu nutzen. Die Sozialversicherung bietet hier ein e-card-Services-Gesamtpaket nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip an, dass allerdings auch die Nutzung von eKOS und e-Verordnung vorgibt. Weshalb wir vom Abschluss dieser Vereinbarung abraten, wird im Fragenblock zum e-card-System unter Frage 3 erläutert.

    Alles schließen
  • Gemäß Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 (VUG 2024) ist geplant, dass alle in Punkt 1 angeführten Tools per 1. Jänner 2026 Verwendung finden sollen. 

    Alles schließen
  • Wer von der Nutzung ausgenommen ist (Definition der „Zumutbarkeit“), wurde zwischen Österreichischer Ärztekammer (ÖÄK) und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) verhandelt. Alle Details zu den Ausnahmen und zur Interpretation der Verhältnismäßigkeit finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben. Demnach gilt:

    • Die Grenze für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit – mit 1. Jänner 2026 – wird bei 300 verschiedenen Patient*innen pro Jahr angenommen (unabhängig vom Träger der Krankenversicherung, insbesondere auch KFA-Teilnehmer*innen und privatversicherte Personen).
    • Ebenso wird bei gemeinsamer Nutzung der e-card-lnfrastruktur (z.B. im Rahmen von Gruppenpraxen, Ordinations- und Apparategemeinschaften), bei Ärzt*innen, die Einzelverträge lediglich zu einzelnen Krankenversicherungsträgern (z.B. ausschließlich SVS oder BVAEB) oder einen VU-Vertrag abgeschlossen haben, sowie bei ehemaligen Vertragsärzt*innen mit nunmehriger Wahlarzttätigkeit von einer Verhältnismäßigkeit grundsätzlich ausgegangen. (Anmerkunq: d.h. aber nicht, dass in den angeführten Konstellationen eine Verhältnismäßigkeit automatisch vorliegt!)
    • Unberührt davon bleiben sich in der Praxis ergebende Härtefälle (z.B. in Aussicht genommene Beendigung der Tätigkeit oder Umzug in das Ausland).

    Es wird abschließend ausdrücklich festqehalten, dass diese Interpretation eine unterstützende Orientierung für Ärzt*innen ist und stets im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit auf Basis der individuellen Geqebenheiten von dem*der Wahlärzt*in abzuwägen und allenfalls zu vertreten ist.

    Sollten Sie keiner Ausnahmeregelung unterliegen, beachten Sie, dass das Ärztegesetz eine Speicherverpflichtung normiert (§ 49 Abs 7 und Abs 8 ÄrzteG), womit es sich um eine Berufspflicht der Ärzt*innen handelt.

    Für die Diagnosecodierung ist im Gesetz derzeit noch keine Ausnahme verankert. Wie die Codierung für Ärzt*innen, die weder zu WAHonline verpflichtet sind noch zur Verwendung des e-card-Systems und der ELGA-Funktionalitäten verpflichtet sein werden, technisch umsetzbar sein soll, ist aktuell ungeklärt. Das Gesetz spießt sich hier mit den technischen Möglichkeiten. Die Problematik ist dem Ministerium bekannt. Im Zuge der DokuG-Novelle 2025 ist eine Anpassung zu erwarten. Wir halten Sie über Entwicklungen am Laufenden.

    Alles schließen
  • Ja, wird von der Ausnahme Gebrauch gemacht, sind die Patient*innen vor Durchführung der ärztlichen Leistungen hierüber zu informieren.

    Alles schließen
  • Derzeit gibt es keine Förderung. Diese wird jedoch kammerseitig gefordert. Unabhängig hiervon gilt die Empfehlung: Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.

    Alles schließen

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Card-System

    1. Ansuchen über die ÖGK
      Füllen Sie hierzu dieses Online-Antragsformular der Sozialversicherung aus. Die geforderte Niederlassungsbestätigung können Sie unter mmmYWVyenRlbGlzdGVAYWVrd2llbi5hdA== beantragen. Die Sozialversicherungsträger nehmen die technischen Einstellungen in den Systemen vor, damit Sie das e-card-System verwenden können und senden Ihnen Ihre Adminkarten sowie Ihre Vertragspartnernummer zu. Normalerweise erfolgt dies binnen zwei Wochen. 

      Wichtiger Hinweis zum Ausfüllen des Online-Antragsformulars: Wenn Sie ausschließlich die gesetzliche Mindestanforderung erfüllen möchten, beantworten Sie 

      • die Aussage „Ich beantrage eine e-card Basisausstattung“ im Bereich „e-card Basis-Wahlpartner“ mit Ja 
      UND 
      die Aussage „Ich beantrage hiermit den Abschluss einer e-card Nutzungsvereinbarung“ im Bereich „ecard Plus-Wahlpartner“ mit Nein. 

      Von der Unterzeichnung dieser Nutzungsvereinbarung wird kammerseitig abgeraten, da es sich hier um ein untrennbares Gesamtpaket handelt, das auch eKOS und e-Verordnung enthält. Das Service e-Verordnung ist erst in Zukunft verfügbar, weshalb der genaue Inhalt und die verbundenen Prozesse/Bedingungen nicht bekannt sind. Diese Nutzungsvereinbarung ist freiwillig und geht über die gesetzlich erforderlichen Schritte hinaus.

      Ihr Kontakt für Rückfragen hierzu lautet:
      •    mmmZWNhcmRiYXNpc0BvZWdrLmF0 für Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderung bzw.
      •    mmmcmV6ZXB0dXJiZWZ1Z25pc0BvZWdrLmF0 für die freiwillige, über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende e-card-Services-Nutzungsvereinbarung
       
    2. e-card-System nach Preisvergleich anfordern
      Sobald Sie über eine Vertragspartnernummer verfügen, können Sie das e-card-System von einem der folgenden sechs Telekommunikations-Providern beziehen: 


      Vergleichen Sie die Angebote. Zusätzlich wird oft nach einer Ordinationsnummer (Ord. Nr.) gefragt, wobei folgende Kennzahlen gemeint sind:

      • 99: Hauptordination
      • 98: Zweitordination
      • 97: Weitere Ordination


      Ein*e Techniker*in kommt zu Ihnen und führt die Installation der Geräte durch:

      • GIN Zugangsnetzrouter inkl. etwaigem Provider-Equipment abhängig von der Technologie der Leitungsanbindung (Modem, Splitter-Box)
      • die gewünschte bzw. notwendige Anzahl an GINO Kartenlesegeräten


      Nach der Installation erfolgt die Inbetriebnahme der Komponenten und eine technische Einweisung durch den*die Techniker*in des GIN Zugangsnetz-Providers.

      Achtung: Bitte nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit dem gewünschten Provider auf! Rechnen Sie ab der Beauftragung bis zur Fertigstellung Ihres GIN-Anschlusses abhängig von der bestehenden Infrastruktur mit einer Installationsdauer von bis zu 12 Wochen. Weiterführende Informationen finden Sie hier

    3. Entscheidung treffen, ob Sie e-card-Funktionalitäten über Webbrowser nutzen oder in die Software integrieren möchten
      Für die Nutzung der e-card-Services bzw. ELGA-Anwendungen via Webbrowser finden Sie hier Bedienungsanleitungen. Das Arbeiten über den Webbrowser eignet sich eher nur bei geringer Patient*innenzahl, da es im Vergleich zur Integration in die Software umständlich in der Anwendung ist.
      Sprechen Sie mit Ihrem*ihrer Softwarehersteller*in über die anfallenden Kosten, wenn Sie eine Integration der e-card- bzw. ELGA-Services in Ihre Software wünschen.

      Für weitere Fragen zur e-card-Anbindung einer Ordination oder eines Standortes steht die e-card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 22 (zum Ortstarif) von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 12.00 Uhr bzw. per Mail unter
      mmmZS1jYXJkLXZwQHNvemlhbHZlcnNpY2hlcnVuZy5hdA== zur Verfügung. Mehr dazu hier

      Zusätzlich geben der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Digitale Änderungen für Wahlärzte" sowie diese SVC-Landing Page einen guten Überblick über die notwendigen Schritte.
    Alles schließen
  • Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Basis-Wahlpartner“.

    Alles schließen
  • In der Vergangenheit konnten durch Abschluss eines Rezepturrechtsvertrags die e-card-Services e-Rezept und Arzneimittelbewilligungsservice genutzt werden. Der Abschluss eines Rezepturrechtsvertrags ist aktuell nicht mehr möglich, da diese sozialversicherungsseitig durch die e-card-Services-Nutzungsvereinbarung ersetzt wurde:

    Die Trägerkonferenz der Sozialversicherung hat im März beschlossen, Wahlärzt*innen, die das e-card-System nutzen, alle relevanten e-card-Services in Zukunft nach dem „Alles-oder-nichts“-Prinzip anzubieten. Man kann somit nicht einzelne e-card-Services nach eigenem Ermessen wählen, sondern kann das vorgegebene Paket an e-card-Services nehmen oder kann gar keine Services nutzen. Diese Nutzungsvereinbarung sollte eigentlich zwischen ÖÄK und SVC abgestimmt werden. Die ÖÄK hat den Entwurf erhalten und wesentliche Mängel festgestellt. Die SVC hat dies nicht weiter berücksichtigt und die Nutzungsvereinbarung in seiner ursprünglichen Fassung hier online gestellt. In dieser Fassung gibt es unterschiedliche Regelungen für Wahlärzt*innen im Vergleich zu den Kassenärzt*innen in Bezug auf die eAUM. Zudem wurde eine Verpflichtung zur Verwendung von eKOS und e-Verordnung festgehalten. Für eKOS gibt es kammerseitig keine Empfehlung zur Installierung und Verwendung. Bei der e-Verordnung ist unklar, was der Umfang und der Inhalt dieses Service sein soll. Mehr dazu finden Sie hier unter „e-card Plus-Wahlpartner“. Daher empfehlen wir Ihnen, derzeit Abstand vom Abschluss dieser Vereinbarung zu nehmen. Die ÖÄK ist nochmals an die SVC herangetreten, um die Problempunkte im Rahmen von Gesprächen zu klären, mit dem Ziel, eine Abänderung der Nutzungsvereinbarung zu erwirken. Leider vertritt die Sozialversicherung den Standpunkt, dass eine Vereinbarung mit der Ärztekammer nicht erforderlich ist, da es sich um ein freiwilliges Angebot handelt, das jede*r Wahlärzt*in individuell und nach Gutdünken abschließen kann oder nicht. 
    Wahlärzt*innen, die diese Services nicht benötigen, können sich auf die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen gemäß Frage 2 beschränken.

    Um abzugrenzen, welche Digitalisierungsschritte gesetzlich verpflichtend sind und welche darüber hinaus freiwillig vorgenommen werden können, stellen wir Ihnen folgende grafische Übersicht zur Verfügung:

    Gesetzlich verpflichtend (ausgenommen jene Gruppe, die von der Verpflichtung ausgenommen ist) Zusätzlich auf freiwilliger Basis durch Abschluss des erwähnten Nutzungsvertrages (wieder kündbar)

    Nutzung e-card System/Infrastruktur über das e-card-Service "e-Wahlpartner":

    In ELGA sind die ELGA-Funtktionaliäten "e-Befund" (lesen) und "eMedikation" (lesen und eintragen) zu nutzen. Der e-Impfpass (lesen und eintragen) ist zu verwenden.

    Diagnosen sind zu codieren. 

     

    e-card-Services als Gesamtpaket: 

    • REZ - e-Rezept
    • ABS - Arzneimittelbewilligungsservice
    • eKOS - elektronisches Kommunikationsservice
    • eAUM - elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung
    • eVO - e-Verordnung

    Eine Terminübersicht, ab wann die einzelnen Services des Gesamtpakets zur Verfügung stehen bzw. zu verwenden sind, finden Sie hier

     

     



     

     

     

     

    Alles schließen
  • Mit einem bestehenden Rezepturrechtsvertrag kann das e-Rezept-Service noch bis 30. Juni 2027 verwendet werden. Nach Ablauf dieser Frist soll eine Nutzung nur noch möglich sein, wenn die neue e-card-Services-Nutzungsvereinbarung (Gesamtpaket nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip) unterzeichnet wurde. Mehr dazu finden Sie hier.

    Alles schließen
  • Die technischen Möglichkeiten sind auf dieser Webseite zusammengefasst. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem*Ihrer IT-Betreuter*in, Ihrem*Ihrer Softwarehersteller*in bzw. Ihrem Provider.

    Alles schließen

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Rezept und E-Medikation

  • Das e-Rezept ist eine Anwendung der Sozialversicherung, welche die Verordnung udn Abgabe von Heilmitteln elektronisch ermöglicht und das papiergebundene Rezept ersetzt. Die e-Medikation ist eine ELGA-Anwendung, die eine Übersicht der verordneten Medikamente gibt, mit dem Ziel, Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen entgegenzuwirken. Der ÖÄZ-Artikel "E-Card Anbindung - Tor zur digitalen Welt" arbeitet die Unterschiede und das Zusammenspiel heraus. 

    Die e-Medikation ist ab 1. Jänner 2026 verpflichtend, während das e-Rezept freiwillig im Rahmen der e-card-Services genutzt werden kann. Die Nutzung von ELGA ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen also die e-Medikation Ihrer Patient*innen lesen und auch e-Medikationsdaten für verschriebene Heilmittel eintragen – unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e-Rezept nutzen oder nicht: Die e-Medikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten.

    Alles schließen
  • Nein.

    Alles schließen
  • Ja.

    Alles schließen
  • Die eMedikation ist ab 1. Jänner 2026 verpflichtend, während das e-Rezept freiwillig im Rahmen der e-card-Services genutzt werden kann. Die Nutzung von ELGA ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie müssen also die e‑Medikation Ihrer Patient*innen lesen und auch eMedikationsdaten für verschriebene Heilmittel eintragen – unabhängig davon, ob Sie für die Verschreibung das e‑Rezept nutzen oder nicht: Die eMedikation gilt und funktioniert auch mit Papierrezepten.

    Alles schließen
  • FAQ zur Funktionsweise von e-Rezept finden Sie hier und FAQ zur Funktionsweise von e-Medikation hier.

    Alles schließen
  • Der*die Ärzt*in darf rechtlich gesehen nicht das Rezepturrecht des*der Ordinationsinhaber*in verwenden. Daher kann der*die Vertretungsärzt*in entweder Papier-Wahlarzt-Rezepte verwenden oder eine Niederlassung in der Vertretungsordination anmelden, um folglich selbst das Rezepturrecht beantragen zu können. 

    Alles schließen

FAQ Digitalisierungsverpflichtungen - E-Impfpass

  • Hier sind die Erfassungsmöglichkeiten im e-Impfpass übersichtlich zusammengefasst. Weiterführende Informationen finden Sie hier – über diese Webseite gelangen Sie über das Menü rechts durch Auswahl der Option „e-Impfplan“ zu einer Übersicht der Impfschemata.

    Alles schließen
  • Impfungen gegen COVID-19- und Grippe (seit 28. Jänner 2022), Mpox (seit 21. Juli 2022) sowie HPV (seit 1. März 2023). 

    Alles schließen

Ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung

Die Diagnosecodierung betrifft Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen. Die Entwürfe für die Novelle des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen 2025 (DokuG-Novelle 2025) sowie die Gesundheitsdokumentationsverordnung Novelle 2025, welche die ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung regeln, befanden sich Anfang November in Begutachtung. Die umfassende Stellungnahme der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien finden Sie hier. Die Kundmachung und somit die finale Gesetzgebung sind zur Klärung offener Fragen abzuwarten. Diese wird nicht vor Mitte Dezember erwartet. Zudem wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung aus Sicht des*der einzelnen Ärzt*in in Auftrag gegeben. 

Über sämtliche Entwicklungen werden wir berichten und diese FAQ entsprechend ergänzen.