Wahlärzt*in

 

1. Was ist eine Wahlärzt*in? 
2. Aufnahme der wahl- bzw. privatärztlichen Tätigkeit
3. Vertretungen in wahl- bzw. privatärztlichen Ordinationen
4. Verlegung bzw. Abmeldung der wahl- bzw. privatärztlichen Ordination
 
5. Gilt für mich als Wahlärzt*in das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz?
6. Muss ich die Patient*innen darüber informieren, dass ich Wahlärzt*in bin? 
7. Kann ich bei "No Shows" ein Ausfallshonorar verlangen? 
 8. Was muss ich über Honorarnoten wissen? 
 9. Was muss eine Honorarnote enthalten? 
 10. Warum muss ich der Sozialversicherung Ausbildungsnachweise vorlegen?
11. Welchen Kostenersatz erhalten meine Patient*innen?
12. Gibt es Leistungen, die von der Kostenrückerstattung ausgeschlossen sind?
13. Welche Leistungen sind auch für Wahlärzt*innen genehmigungspflichtig?
14. Bin ich bei der Ausstellung von Rezepten an Regeln gebunden?
15. Was muss laut § 3 Abs 1 Rezeptpflichtgesetz auf ein Rezept? 
 16. Überweisungen, Zuweisungen und Verordnungen - was gilt für Wahlärzt*innen? 
17. Wie kann ich das e-Rezept der Sozialversicherung nutzen?
18. Als Wahlärzt*in sehr nahe bei der Vertragsärzt*innen...

1. Was ist eine Wahlärzt*in?

Bevor man sich mit der Berufsausübung als Wahlärzt*in beschäftigen kann, ist die Frage zu klären, was Wahlärzt*innen überhaupt sind beziehungsweise wie man einer*eine wird. Die Antwort darauf ist überraschend einfach: Wahlärzt*in wird man automatisch, wenn man eine Ordination eröffnet und mit keiner Krankenkasse einen Vertrag erhält. 

Hat man zu keiner Krankenkasse einen Vertrag, so ist man Wahlärzt*in für alle Kassen. Hat man nur mit bestimmten Sozialversicherungsträgern einen Vertrag, so ist man für alle übrigen Träger Wahlärzt*in. Das heißt: niedergelassene Ärzt*innen mit Kassenverträgen zu den kleinen Kassen sind auch Wahlärzt*innen, aber nur im Verhältnis zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). 

Für die Tätigkeit als Wahlärzt*in bedarf es weder einer Zulassung noch der Genehmigung einer Behörde. Wahlärzt*innen können den Standort der Ordination frei wählen, genauso wie das Leistungsspektrum (abhängig von der bisherigen Ausbildung) und die Ordinationszeiten. Benötigt wird ausschließlich das ius practicandi für Allgemeinmedizin oder als Fachärzt*in eines Sonderfaches. Lediglich der Ordinationsstandort und der Tätigkeitsbeginn müssen der Ärztekammer gemeldet, nicht aber von ihr genehmigt werden. 

Auch Wahlärzt*innen müssen – so wie bei jeder Ordinationsanmeldung – mögliche dienstrechtliche (beispielsweise Meldung von Nebenbeschäftigungen) oder mietrechtliche Fragestellungen noch vor Ordinationseröffnung beachten. Auch ist ein Ordinationsschild anzubringen, das auf die Tätigkeit als Wahlärzt*in hinweist.

Natürlich kann auch durch entsprechende Eintragungen in Branchenplattformen oder in Zeitungen auf den Umstand der Ordinationseröffnung aufmerksam gemacht werden. Die dazu geltenden Werbebeschränkungen nach einer entsprechenden Richtlinie der Österreichischen Ärztekammer sind dabei jedenfalls zu beachten.
 

2. Aufnahme der wahl- bzw. privatärztlichen Tätigkeit

  • Wenn Sie sich für eine Niederlassung als Wahl- bzw. Privatärzt*in entscheiden, sind Ordinationsstandort und Tätigkeitsbeginn an die Standesführung der Ärztekammer für Wien unter Verwendung dieses Formulars zu melden. Beachten Sie, dass rückwirkende Eintragungen in die Ärzt*innenliste nicht zulässig sind.

  • Wahlärzt*innen benötigen verpflichtend eine Haftpflichtversicherung. Alle Informationen dazu finden Sie hier
     
  • Wichtige Informationen zur SVS-Versicherung im Rahmen Ihrer freiberuflichen Tätigkeit finden Sie hier
     
  • Die Standesführung berät Sie gerne zu diesen Themen.
     

3. Vertretungen in wahl- und privatärztlichen Ordinationen

Wenn Sie als Vertretungsärzt*in in Ordinationen tätig sind und zusätzlich ein Anstellungsverhältnis besteht, ist das Formular Meldung gem. FSVG von ärztlicher Nebentätigkeit bzw. Sondergebühren im eigenen KH auszufüllen und an die Standesführung zu übermitteln.
 

4. Verlegung bzw. Abmeldung der wahl- bzw. privatärztlichen Ordination

5. Gilt für mich als Wahlärzt*in das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz?

Seit dem Inkrafttreten des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes besteht die Verpflichtung, "die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu verhindern". Nach Rechtsansicht des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz findet das Gesetz auch auf Arztordinationen Anwendung, sodass die vorgesehenen Regelungen zur Barrierefreiheit bis spätestens 1. Jänner 2016 für Patient*innen berücksichtigt sein müssen. Es ist aber zu beachten, dass es Ausnahmen gibt, z.B. wenn der Abbau von Barrieren aufgrund von Denkmalschutz nicht möglich oder dem*der einzelnen Ärzt*in wegen einer unverhältnismäßigen Belastung nicht zumutbar ist. Ebenso ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen und im Einzelfall detailliert zu prüfen.

(siehe auch Qualitätssicherungsverordnung 2018)

 

6. Muss ich die Patient*innen darüber informieren, dass ich Wahlärzt*in bin?

Wahlärzt*innen haben keine Kassenverträge zu den Krankenversicherungsträgern. Patient*innen von Wahlärzt*innen sind daher gleichsam Privatpatient*innen. Das bedeutet, dass bei der Behandlung keinerlei Restriktionen der Krankenkassen bestehen.
Es ist sinnvoll, dass Wahlärzt*innen ihre Patient*innen über die Art der vorzunehmenden Maßnahmen sowie deren medizinischer Indikation und Notwendigkeit genau aufklären, haben doch Patient*innen bei Wahlärzt*innen sämtliche Kosten der Behandlung vorerst einmal selbst zu tragen. Verständlich ist, dass die refundierten Tarife den Kostenaufwand und Zeitrahmen einer Wahlarzt-Ordination kaum decken können. Daher ist es sinnvoll und notwendig, die Patient*innen über voraussichtliche Kosten und Selbstbehalte im Vorhinein zu informieren.

Dies hilft, in späterer Folge unliebsame Diskussionen zu vermeiden. 

 

7. Kann ich bei "No Shows" ein Ausfallshonorar verlangen?

Es kommen immer wieder Anfragen von Ärztinnen und Ärzten, welche wissen möchten, ob sie bei nicht rechtzeitig abgesagten Terminen von den Patienten ein sogenanntes „Ausfallshonorar“ verlangen können. Die herrschende Rechtsansicht hierzu stellt sich wie folgt dar: 

Wird ein vereinbarter Arzttermin vom Patienten nicht wahrgenommen und nicht (rechtzeitig) abgesagt, kann dem Arzt ein Entgeltentgang für den reservierten Behandlungstermin entstehen. Entscheidend ist, dass in dieser Zeit keine anderen Patienten behandelt werden können bzw. keine sonstigen Angelegenheiten – z.B. Krankengeschichten fertigstellen, Gutachten, … - verrichtet werden können. In diesem Fall kann der Arzt einen fortgesetzten Entgeltanspruch fordern. 
Zu beachten ist zudem, dass der Grund der Nicht-Einhaltung des Termins in der Sphäre des Patienten liegen muss, also dem Patienten zurechenbar sein muss. Darüber hinaus besteht kein fortgesetzter Entgeltanspruch, wenn ein Termin aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden kann.

Die Honorarforderung muss jedenfalls angemessen sein, das heißt man muss sich eine allfällige Ersparnis durch die nicht erfolgte Behandlung sowie einen allfällig anderweitigen Erwerb oder eine absichtlich versäumte Erwerbsmöglichkeit anrechnen lassen. Bei Kassenordinationen mit laufendem Betrieb, wo bei Nichterscheinen eines Patienten einfach andere Patienten behandelt werden können, wird ein Entgeltentgang daher in den meisten Fällen nicht rechtfertigbar sein und aus diesem Grund auch kein Ausfallshonorar verlangt werden können. 

In jedem Fall sollten Patienten im Vorhinein über die voraussichtlich entstehenden Kosten informiert werden und es sollte auch festgelegt werden, bis wann eine Absage erfolgen muss, da so die Chancen des Arztes, die Ansprüche im Bedarfsfall auch rechtlich durchsetzen zu können, wesentlich verbessert werden. 

!!! Es empfiehlt sich daher, auf der Homepage, eventuell auf Plakaten in der Ordination sowie vor allem auch bei der Terminvereinbarung, die Patienten vorab darauf hinzuweisen, dass im Falle der nicht rechtzeitigen Absage von Terminen (24 Stunden vorher wäre jedenfalls noch als rechtzeitig anzusehen) ein Ausfallshonorar geltend gemacht wird. Eine Erinnerung des Patienten an den Termin am Vortag kann ebenfalls sinnvoll sein, um derartige Situationen eventuell bereits im Vorhinein vermeiden zu können.
 

 

8. Was muss ich über Honorarnoten wissen?

Den Patient*innen wird von Wahlärzt*innen eine Rechnung ausgestellt – üblicherweise nach Beendigung der Behandlung. Die Rechnung ist von den Patient*innen zu bezahlen und wird danach bei der Krankenkasse mit dem Antrag auf Kostenersatz eingereicht. Dieser an sich einfache Vorgang eines Kostenersatzes, wie er in der Versicherungswirtschaft üblich ist, bereitet aber oft große Schwierigkeiten, die man bei näherer Beschäftigung mit der Materie vermeiden kann.

Patient*innen sind umso zufriedener, je mehr sie von der Sozialversicherung zurückerhalten, also je geringer die Differenz zwischen Honorar und Rückersatz der Sozialversicherung ist. Es liegt also auch im wahlärztlichen Interesse, dass Patient*innen möglichst rasch und möglichst viel von der Krankenkasse zurückerhalten.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass die Sozialversicherung das Recht hat, Abrechnungen der Kassenärzt*innen zu prüfen. Es kam vor einigen Jahren aber auch zu Überprüfungen von Wahlärzt*innen seitens der damaligen WGKK mittels Patient*innenbefragungen. Ferner haben Wahlärzt*innen damals auch Vorladungen zur Überprüfung des Abrechnungsverhaltens erhalten. Ziel dieser Überprüfungen war es, zu prüfen, ob Wahlärzt*innen nicht erbrachte Leistungen auf die Honorarnoten schreiben, um hier den Patient*innen einen höheren Rückersatz zu ermöglichen. Achten Sie daher darauf, dass Sie nur jene Leistungen auf Honorarnoten schreiben, die Sie auch erbracht und dokumentiert haben. Dennoch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass in Bezug auf die Kostenrückerstattung kein, wie immer geartetes Vertragsverhältnis zwischen Wahlärzt*innen und der Sozialversicherungsträger besteht. Ärzt*innen müssen daher solchen Vorladungen und Aufforderungen zur Dokumentationsübermittlung NICHT nachkommen. Bekommen man als Ärzt*in eine solche Aufforderung, empfiehlt es sich aber jedenfalls zuallererst, Beratung und Hilfe bei der Rechtsabteilung der Ärztekammer für Wien bzw. in der Kurie niedergelassene Ärzte einzuholen.

Wichtig: Durch das sogenannte Zessionsrecht ist es nur Patient*innen gestattet, um Kostenersatz anzusuchen – ein Ansuchen durch Ärzt*innen ist derzeit nicht möglich! 

Sehr wohl können Ärzt*innen aber mit dem Einverständnis der Patient*innen für diese als Bote um Kostenersatz bei der Sozialversicherung anfragen, oder die Honorarnote z.B. über WAH an die ÖGK übermitteln.

9. Was muss eine Honorarnote enthalten?

Nach den internen Richtlinien der Sozialversicherung wird ein Rückersatz dann gewährt, wenn folgende Inhalte auf der Honorarnote angefügt sind:

  1. Vor- und Familienname der*des Anspruchsberechtigten,
  2. Versicherungsnummer, 
  3. Wohnadresse
  4. bei Behandlung einer*eines Angehörigen außerdem die unter Z 1 bis 3 angeführten Personaldaten der/des Angehörigen,
  5. die Zahlungsbestätigung, stattdessen kann auch der verwendete Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug) im Original übergeben werden; liegt kein Einzahlungsnachweis vor, kann im begründeten Einzelfall die/der Anspruchsberechtigte die Zahlung mit eigenhändiger Unterschrift bestätigen,
  6. das Ausstellungsdatum,
  7. genaue Angaben über die ärztlichen Leistungen, und zwar 
    - die Diagnose und Therapie, 
    - die Zahl der Ordinationen, Visiten, Nachtordinationen, Sonn- und Feiertagsordinationen und bei Sonn- und Feiertagsordinationen sowie Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die entsprechende Begründung, 
    - die Sonderleistungen, in Stichworten samt Positionsnummer des Kassenkatalogs
  8. das Datum, an dem die Leistungen erbracht wurden; bei Nachtvisiten und Nachtordinationen auch die Uhrzeit,
  9. bei Inanspruchnahme einer Wahl-Gruppenpraxis den Namen und das Fachgebiet der*des behandelnden Ärzt*in der Gruppenpraxis.

Nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts erhalten Patient*innen maximal jene Kosten erstattet, die von der Krankenkasse zu zahlen wären, hätten sie eine*n Vertragsärzt*in konsultiert. Daher sollten auch Wahlarzt-Honorarnoten nach den Kriterien der Honorarordnung für Vertragsärzt*innen erstellt werden. Dies setzt aber voraus, dass man diese Honorarordnung vor allem in Bezug auf die Sonderleistungen sehr genau kennt.

Bei der Erstellung der Honorarnote sollte daher in Hinblick auf die erbrachten Einzelleistungen darauf geachtet werden, dass man Sonderleistungen, die auch bei den Vertragsärzt*innen vorgesehen sind, in derselben Terminologie mit Angabe der jeweiligen Positionsziffer auf der Rechnung gesondert anführt (80-Prozent-Regel, siehe unten). Ebenfalls sollte auf der Honorarnote angeführt sein, an welchen Tagen die Ordination stattfand.

Da Ärzt*innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, ist ohne Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer abzurechnen.

Als Grundsatz kann hier gelten: Je umfassender die Honorarnote ist und je ähnlicher sie der Abrechnung von Vertragsärzt*innen gleichkommt, desto leichter ist es für Patient*innen, zu einem optimal hohen Rückersatz bei der Krankenkasse zu kommen.

 

10. Warum muss ich der Sozialversicherung Ausbildungsnachweise vorlegen?

Bei Leistungen, für die eine spezielle Ausbildung notwendig ist (z.B. Ultraschall), verlangt die Sozialversicherung auch von Wahlärzt*innen für die Rückvergütung entsprechende Ausbildungsnachweise.

Für die Gesundenuntersuchung (VU) können nach entsprechender Schulung Lungenfachärzt*innen, Internist*innen und Allgemeinmediziner*innen auch in der Rolle als Wahlärzt*in Verträge mit der Sozialversicherung abschließen und diese direkt mit den Kassen verrechnen.

Damit Wahlärzt*innen nicht immer wieder einzeln gegenüber den Kassen ihre Ausbildung nachweisen müssen, hat es die Ärztekammer für Wien übernommen, wie bei den Vertragsärzt*innen auch bei den Wahlärzt*innen die Qualifikation zu überprüfen und an die Kassen zu melden. Dabei ist es sinnvoll, den jeweiligen Sektionen mitzuteilen, welche Leistungen erbracht werden sollen. Gleichzeitig ist eine Dokumentation (Zeugnisse, Kurse, etc.) beizulegen, die dies bestätigt sowie eine Gerätebeschreibung.

 

11. Welchen Kostenersatz erhalten meine Patient*innen?

Die Krankenkassen gewähren erst Rückersatz, wenn Patient*innen die wahlärztliche Leistung auch bezahlt haben. Die Vorlage der Rechnung allein reicht nicht. Patient*innen müssen gegenüber der Kasse auch nachweisen, dass die angefallenen Kosten tatsächlich bezahlt wurden: durch Vorlage einer Zahlungsbestätigung (Quittung), eines Erlagscheinabschnitts oder eines Kontoauszugs. Diese Bestätigung über die Bezahlung der ärztlichen Leistung ist gemeinsam mit der Honorarnote – im Original – bei der Kasse einzureichen.

Die Höhe der Kostenrückerstattung ist bei den Krankenkassen unterschiedlich. In Anbetracht der Tatsache, dass der überwiegende Teil der Patient*innen bei der ÖGK versichert ist, sollten hier vor allem die Regelungen der ÖGK auf Wiener Ebene dargestellt werden.

➔ Patient*innen in Wien erhalten maximal 80 Prozent von dem, was die Kasse einem*einer Vertragsärzt*in zahlen würde, hätte der*die Patient*in eine*n solche*n aufgesucht. Ausnahme sind die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, welche zu 100 Prozent refundiert werden.

Wurde z.B. vom*von der internistisch tätigen Wahlärzt*in eine Echokardiographie durchgeführt, so erhalten Patient*innen als Rückersatz 80 Prozent dessen, was der*die Vertragsärzt*in als Vertragsarzthonorar erhalten hätte, wenn sie die Sonographie durchgeführt hätten. Zudem müssen Wahlärzt*innen einen Nachweis ihrer sonographischen Ausbildung bei der Ärztekammer, welche diesen wiederum bei den Sozialversicherungsträgern einreicht, da diese Leistung ansonsten nicht rückvergütet wird.

Eine Besonderheit für Allgemeinmediziner*innen und allgemeine Fachärzt*innen (ausgenommen Zuweisungsfächer und Phys. Medizin) gilt hinsichtlich der Fallpauschale:

  • Hier wird pro Quartal für die erste und die zweite Konsultation jeweils EUR 6,00 als Rückersatz ausgezahlt.
  • Ab der dritten Konsultation bereits die 80 Prozent Regelung für Sonderleistungen – aktuell werden EUR 5,36 rückerstattet (ausgenommen Orthopädie). Alle weiteren Konsultationen danach werden ebenso zu 80 Prozent refundiert.

Bei Allgemeinmediziner*innen wird der Hausarztzuschlag automatisch refundiert.

Fachärzt*innen müssen den fachspezifischen Zuschlag explizit auf der Honorarnote anführen, dass eine Kostenrückerstattung erfolgt.

Die jeweiligen Tarifpositionen entnehmen Sie bitte der aktuellen Wahlärzt*innen-Honorar-Liste.

Zu beachten ist dabei jedenfalls, dass sich die Krankenkasse strikt an die Honorarordnungen der Vertragsärzt*innen hält. Ist eine Leistung in der Honorarordnung nicht enthalten (Beispiel: Akupunktur), so kann die Krankenkasse nach bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Kosten erstatten. Es empfiehlt sich daher (wie bereits unter Punkt Honorarnote beschrieben), bei der Ausstellung der Wahlarzt-Honorarnote sich an der Bezeichnung der Krankenkassen-Tarifpositionen zu orientieren.

Eine besondere Stellung hat auch das Fach Nuklearmedizin, für welches diese Details zur Kostenrückerstattung gelten, obwohl es keine Kassenplanstellen im niedergelassenen Bereich gibt.

12. Gibt es Leistungen, die von der Kostenrückerstattung ausgeschlossen sind?

Grundsätzlich ist jede Leistung, die nicht in den Honorarkatalogen der Sozialversicherung enthalten ist, nicht rückerstattbar und damit eine Privatleistung.

In internen Vorschriften regeln die Sozialversicherungen jene Fälle, in denen eine Kostenerstattung weiters gänzlich ausgeschlossen ist.

Nach den Regelungen der Krankenordnung der ÖGK in Wien können innerhalb eines Quartals im selben Leistungsfall nicht gleichzeitig zwei Allgemeinmediziner*innen beziehungsweise zwei oder mehrere Fachärzt*innen desselben Sonderfaches in Anspruch genommen werden – unabhängig davon, ob diese Vertrags- oder Wahlärzt*innen sind.

Holen sich also Patient*innen bei Wahlärzt*innen im selben Quartal nach der Konsultation eines*einer Vertragsärzt*in zum Beispiel eine "second opinion" bei einem Leistungsfall ein, so erhalten sie von der Krankenkasse keinen Kostenersatz mehr.

Gleiches gilt, wenn Patient*innen zwei fachgleiche Wahlärzt*innen in einem Quartal aufsuchen oder im selben Quartal in ein ÖGK-Ambulatorium und eine fachgleiche Wahlarztordination gehen.

Bei der Inanspruchnahme von zwei fachgleichen Wahlärzt*innen refundiert die Krankenkasse jene Honorarnote, welche von dem*der Patient*in zuerst eingereicht wurde.

Ausnahme: Falls jedoch durch den*die zweite*n fachgleiche Kolleg*in eine Leistung erbracht wird, die der erste nicht anbietet, kann auch die Leistung der*des zweiten fachgleichen Kolleg*in refundiert werden. Beispiel: Internist*innen mit Kardiologie, Internist*innen mit Gastroskopie. Dafür überweist der*die zuweisende Kassen- oder Wahlärzt*in zur Sonderleistung „ ….." und schreibt auf die Überweisung auch gleich die Begründung: Zuweisung an fachgleichen Kolleg*innen, weil Ausbildung oder Geräte für diese Sonderleistung nicht vorhanden sind. Wenn diese Zuweisung das ganze Quartal gelten soll, dann ist auch der Name der empfohlenen Kolleg*innen samt Begründung auf das Formular zu schreiben. Bzw. können die Patient*innen oder der*die empfohlene*r fachgleiche*r Ärzt*
 

13. Welche Leistungen sind auch für Wahlärzt*innen genehmigungspflichtig?

Bei Leistungen, die laut Honorarordnung genehmigungspflichtig sind, werden Patient*innen Behandlungskosten nur dann erstattet, wenn für diese Leistung eine vorhergehende Genehmigung durch die Sozialversicherung eingeholt wurde. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zeitlich vor der Erbringung der Leistung einzuholen ist!

In letzter Zeit achtet insbesondere der Österreichische Gesundheitskasse bei der psychotherapeutischen Medizin (Pos.Ziff. 758) sehr genau auf die rechtzeitige Beantragung der Genehmigung. So verlangt die Österreichische Gesundheitskasse, dass die Bewilligungen für psychotherapeutische Sitzungen bei Wahlärzt*innen jeweils im Vorhinein für das kommende Quartal einzuholen sind (Beispiel: für das 3. Quartal spätestens am 30. Juni, usw.).

Die Genehmigungen erfolgen durch den medizinischen Dienst der Sozialversicherungen (üblicherweise Bezirksstellen). Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Patient*innen sowohl den Schriftwechsel als auch die Wege abzunehmen, in dem Wahlärzt*innen selbst die entsprechenden Schritte für ihre Patient*innen setzen.

Zu beachten: Die entsprechenden Anträge müssen im Namen der Patient*innen gestellt und auch von ihnen unterfertigt werden. Erste-Hilfe-Leistungen sind grundsätzlich von einer Genehmigungspflicht ausgeschlossen.

Krankmeldungen von Wahlärzt*innen haben privatrechtliche Gültigkeit, kassenrechtlich gültig werden sie erst durch die Bewilligung eines*einer Chefärzt*in der jeweiligen Bezirksstelle.

Aktuelle Bewilligungsregeln zu CT/MR:

Bewilligung CT/MR

Bewilligungspflicht Kassenärzt*in

Bewilligungspflicht Wahlärzt*in

ÖGK

Nein

Nein

BVAEB

Nein

Ja

SVS

Ja

Ja

KFA Wien

Ja

Ja

 

 

14. Bin ich bei der Ausstellung von Rezepten an Regeln gebunden?

Selbstverständlich steht es Wahlärzt*innen frei, Rezepte auszustellen. Allerdings müssen die dafür vorgesehenen Rezeptformulare verwendet werden, da die entsprechenden Kassenformulare nicht zugelassen sind bzw. seit 2022 kein automatischer Zugang zum „e-Rezept“ der Sozialversicherung möglich ist. Medikamente aus dem gelben oder roten Bereich des EKO-Kodex sind bewilligungspflichtig. Die einschlägigen Mindesterfordernisse für Rezepte sind nachfolgend zum Rezeptpflichtgesetz nachzulesen.

Was alles auf dem Arztstempel zu stehen hat, ist nicht gesondert geregelt. Allerdings sollten zumindest Name, Titel, Fachrichtung sowie die Ordinationsadresse und die Telefonnummer auf dem Stempel aufscheinen.

15. Was muss laut § 3 Abs 1 Rezeptpflichtgesetz auf ein Rezept?

Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes hat zu enthalten:

  • Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1 zur Verschreibung Berechtigten, 
  • den Namen der Person oder der Krankenanstalt, für die das Medikament bestimmt ist,
  • die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels,
  • die Darreichungsform, Menge und Stärke des verordneten Arzneimittels,
  • die Gebrauchsanweisung – bei Arzneispezialitäten jedoch nur dann, wenn die*der Verschreibende eine von der beigedruckten oder beigelegten Gebrauchsanweisung abweichende anordnet, 
  • bei Verschreibungen für ein Kind dessen Geburtsjahr,
  • das Ausstellungsdatum und
  • die Unterschrift mit STEMPEL

Darüber hinaus gibt es keine weiteren (Form-)Regel für ein Rezept – es kann im Prinzip auch auf einem „Post-it“ ausgestellt werden.

 

16. Überweisungen, Zuweisungen und Verordnungen - was gilt für Wahlärzt*innen?

Ähnliches wie für Rezepte gilt auch für Überweisungen, Verordnungen und Zuweisungen. Da die von Wahlärzt*innen ausgestellten Kassenformulare für die Krankenkassen keine Gültigkeit haben, sind auch hier private Formulare zu verwenden. Auch hier gilt der Grundsatz, dass sich Wahlärzt*innen an die Regelungen der Vertragsärzt*innen zu halten haben.

Zuweisungsfächer

Dies bedeutet, dass Fachärzt*innen für Radiologie, Pathologie und medizinische und chemische Labordiagnostik (beziehungsweise Institute, die solche oder ähnliche Leistungen, z.B. CT, MR, anbieten) im Regelfall nur mit einer Zuweisung in Anspruch genommen werden dürfen.

Die Physikalische Medizin und Rehabilitation ist kein Zuweisungsfach!

17. Wie kann ich das e-Rezept der Sozialversicherung nutzen?

Nur für Wahlärzt*innen mit e-Card Anschluss und Rezepturrecht ist die Anschaffung und Nutzung des e-Rezeptes verpflichtend bzw. möglich!

Hier finden Sie ein umfassendes FAQ mit aktuellen Informationen zum e-Rezept, das folgende Themen behandelt:

  • Nutzen des e-Rezeptes 
  • Anschaffung
  • Arbeiten mit dem e-Rezept
  • Informationen für Wahlärzt*innen

 

18. Als Wahlärzt*in sehr nahe bei Vertragsärzt*innen...

Wie das bisher Gesagte sehr eindringlich zeigt, ist auch beim Wahlärzt*innensystem die genaue Kenntnis der Bestimmungen für Vertragsärzt*innen und der entsprechenden Honorarordnungen anzuraten. Ebenso ist es sinnvoll, dass auch Wahlärzt*innen mit den Einrichtungen der Sozialversicherungsträger, im Besonderen mit den nächstgelegenen Einrichtungen des ärztlichen Dienstes, in regelmäßigem Kontakt stehen. Ein Kontakt mit den benachbarten Apotheken und Labors ist ebenfalls anzuraten.

Die Honorargestaltung für Ärzt*innen ohne Kassenvertrag ist gesetzlich nicht limitiert oder geregelt. Daher steht Wahlärzt*innen auch der Weg offen, auf die Bestimmungen für Vertragsärzt*innen überhaupt keine Rücksicht zu nehmen und ausschließlich privat zu ordinieren. In diesem Fall sollten die Ärzt*innen aber Patient*innen über diesen Umstand im Vorhinein informieren.

 

Kontakt

Claudia Mayer

Team Sektionen
Standesführung und niedergelassene Ärzte

51501/1231

5126023/1231

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Petra Rasovic

Team Sektionen
Standesführung und niedergelassene Ärzte

51501/1272

5126023/1272

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Univ.-Prof.in Dr.in Renate Heinz

Referentin

51501/1231

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