Checkliste: Rücklegung eines Kassenvertrags in Wien

Grundlage für den Prozess der Rücklegung ist der Gesamtvertrag.

Prozessablauf und erforderliche Überlegungen 

  • Die Bekanntgabe der Rücklegung erfolgt in der Ärztekammer für Wien, Bereich Sektion mit diesem Rücklegungsformular.
    Anschließend werden folgende Schritte gesetzt:
    • Information an Sozialversicherungsträger (ÖGK, SVS, BVAEB, KFA) durch die Ärztekammer für Wien
    • Bedarfsprüfung durch die ÖGK: Entscheidung ob, bzw. in welcher Form der Kassenvertrag ausgeschrieben wird
  • Treffen Sie Ihre Entscheidung über die Form Ihrer zukünftigen Eintragung in die Ärzteliste: Wahlärzt*in, Wohnsitzärzt*in, ohne Tätigkeit
  • Informationen zum Thema Aufbewahrung und Übergabe von Krankenakten/Patient*innendaten
  • Informationen zum Thema Strukturtopf
  • Information zum Thema Wohnsitzärzt*in und Formular zur Meldung als Wohnsitzärzt*in
  • Informationsblatt und Antrag zur Altersversorgung


Was passiert mit meinem Kassenvertrag nach Abgabe des Rücklegungsformulars?


Der Prozess der Rücklegung wird mit der Retournierung des Rücklegungsformulars gestartet. Damit wird Ihr unbefristeter zu einen befristeten Kassenvertrag. Die Angabe Ihres Rücklegungsdatums ist jeweils zum Quartalsende möglich. Gemäß Gesamtvertrag ist mind. ein Quartal als Kündigungsfrist vorgesehen. Im Bezug auf die zeitliche Komponente empfehlen wir Ihnen, die Kontaktaufnahme bezüglich einer Rücklegung ca. ein Jahr  vor Ihrem gewünschten Rücklegungszeitpunkt, um eine geordnete Übergabe zu ermöglichen.

Weiters dürfen wir auf wichtige Regulatorien im Zuge der gesetzlichen Änderungen durch den Finanzausgleich 2024 aufmerksam machen. Folgende Entscheidungen bzw. Kompetenzen wurden durch den Finanzausgleich/die 15a-Gesetzesänderung ausschließlich der Österreichischen Gesundheitskasse übertragen:

  • Einzelpraxengesamtvertrag
    • Entscheidung über die Nachbesetzung einer freiwerdenden Stelle bzw. Schaffung einer neuen Stelle unter Bedachtnahme des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG).
    • Festlegung der Ausschreibung und Ausschreibungsmodalitäten (Spezialgebiete, Schwerpunkte und/oder regionale Eingrenzungen) von Stellen.
  • Gruppenpraxengesamtvertrag 
    • Festlegung der Ausschreibung und Ausschreibungsmodalitäten (Spezialgebiete, Schwerpunkte und/oder regionale Eingrenzungen) von originären Gruppenpraxis-Stellen.
    • Behandlung von Anträgen auf Gründung einer Gruppenpraxis unter Bedachtnahme des Regionalen Strukturplans Gesundheit (RSG) – gilt nur für originäre Gruppenpraxen.

Wohlfahrtsfondspension
Mit 1. Jänner 2024 ist eine wesentliche Neuregelung in Bezug auf die Wohlfahrtsfondspension in Kraft getreten: 

Mitglieder, die das Regelpensionsalter des Wohlfahrtsfonds von 65 Jahren erreicht haben, haben nun die Möglichkeit, nicht nur als Wahl- oder Wohnsitzärzt*in weiterzuarbeiten, sondern auch ihre Kassenverträge oder Angestelltenverhältnisse aufrechtzuerhalten. Es ist daher seit dem 1. Jänner 2024 bei Erreichen des Regelpensionsalters nicht mehr erforderlich, für einen Bezug der Wohlfahrtsfondspension die Kassenverträge zurückzulegen oder das Dienstverhältnis zu beenden. 

Wenn Sie während der Wohlfahrtsfonds-Pension weiterhin beruflich tätig bleiben wollen, unterliegen Sie zwar weiterhin der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds, es besteht jedoch die Möglichkeit, sich so wie auch schon bisher auf Antrag bei der Concisa AG von dieser Beitragspflicht auf einen fixen Jahresbeitrag von EUR 40,- befreien zu lassen. Die Regelungen für die Inanspruchnahme der Altersversorgung vor Erreichen des 65. Lebensjahres und die damit verbunden Abschläge bleiben unverändert.