Mit der Einführung der e-card in den Ordinationen der Vertragspartner*innen der österreichischen Sozialversicherung im Jahre 2005 brach im Gesundheitswesen ein neues Informationszeitalter an. Das e-card-System schafft eine flächendeckende Vernetzung aller Vertragsparnter*innen über ein sicheres Netz das GesundheitsInformationsNetz (GIN) - und gleichzeitig die Infrastruktur für eine Vielzahl von Folgeprojekten.
Neben der Kernaufgabe des e-card-Systems, die Abfrage des Versicherungsstatus der Patient*innen, kamen über die Jahre weitere Tätigkeitsfelder hinzu und mit dem e-Rezept im Jahre 2022 die größte Neuerung seit der Einführung im Jahr 2005. Heutzutage ist das e-card-System aus einer Kassenpraxis nicht mehr wegzudenken und ist inzwischen verpflichtend für alle Vertragspartner*innen der österreichischen Sozialversicherungsträger. Seit 1. Jänner 2026 sind auch Wahlärzt*innen, die nicht unter eine Ausnahmeregelung fallen, dazu verpflichtet die e-card und die e-card-Infrastruktur zu verwenden.
Die e-card selbst ist eine Schlüsselkarte, die für die Karteninhaber*innen und berechtigte Personen (z.B. Ärzt*innen) den Zugang zu systemgestützten Dienstleistungen bzw. Daten gewährt. Auf der e-card sind keine Gesundheitsdaten gespeichert, sondern nur die Personendaten der Karteninhaber*innen, wie z.B. Titel, Name, Versicherungsnummer und Foto. Ob Patient*innen einen Versicherungsschutz haben, wird mittels Online-Anspruchsprüfung beim Stecken oder Kontakt der Karte mit dem Kartenlesegerät überprüft.
Bestandteile des e-card Systems
Neben der e-card selbst, welche von den Patient*innen mitgeführt wird, umfasst das System noch weitere Bestandteile wie die Admin-Karte, das Kartenlesegerät (GINO) und den e-card Server.
e-card:
Schlüsselkarte der Patient*innen, dient als Schlüssel zu den Anspruchsdaten
Dient bei Nutzung als Nachweis über den Kontakt mit dem e-card-System
Seit 2019: Neue Generation mit Foto und weiteren Sicherheitsmaßnahmen
Admin-Karte (vormaliger Terminus: o-card):
Dient zur Identifizierung der Vertragspartner*innen im e-card System, ohne Admin-Karte kein Zugriff auf das System
Zur Konsultationsverwaltung bei Telemedizin oder fehlender e-card
Verpflichtung zur Meldung von Defekt, Diebstahl oder Verlust - mehr dazu hier
Gina-Box (veraltete Technologie, nicht mehr in Gebrauch):
Diente als Schnittstelle zwischen dem Kartenlesegerät und e-card Server
Wurde 2022-2024 im Zuge einer technischen Umstellung ersetzt
Kartenlesegeräte:
Dienen zum "Lesen" von e-cards und der Admin-Karte
Ein oder mehrere Kartenlesegeräte sind gleichzeitig verwendbar
Enthält Krankenversicherungsanspruchsdaten der Patient*innen und liegt bei der Sozialversicherung
Führt Anspruchsführung durch und schickt Daten an Ärzt*in zurück
Speichert Konsultationsdaten und schickt diese an den Krankenversicherungsträger
Speicherort des elektronischen Rezeptes (e-Rezept)
Ausstattung und Installation:
Für Rollout und Netzbetrieb des GIN-Zugangsnetzes wurden vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger mit mehreren Telekommunikations-Providern Rahmenverträge abgeschlossen. Die Kontaktdaten aller Anbieter*innen finden Sie hier. Die Anzahl der Anbieter*innen hat sich 2025/2026 angesichts der wahlärztlichen Verpflichtungen stark erweitert.
Die Kosten für die Basisausführung belaufen sich inkl. der Bereitstellung der Gerätschaft auf rund EUR 100,- pro Monat. Fordern Sie Angebote an und vergleichen Sie Preise.
Eine*n Techniker*in der Firma installiert den GIN Zugangsnetzrouter inkl. etwaigem Provider-Equipment abhängig von der Technologie der Leitungsanbindung (Modem, Splitter-Box) sowie die gewünschte bzw. notwendige Anzahl an GINO Kartenlesegeräten in der Ordination.
Probleme mit der e-card:
Bei Problemen mit dem e-card System wenden Sie sich bitte an die Service Line der Sozialversicherung (Tel: 050 124 33 22). Die Mitarbeiter*innen können anhand einer Ferndiagnose feststellen, ob es sich um ein allgemeines, regionales oder lokales Problem handelt und entsprechende Schritte zur Problembehebung setzen.
Nutzung über e-card-Weboberfläche oder Software
Die e-card-Funktionalitäten können kostenlos über die e-card-Weboberfläche genutzt werden. Hierzu zählen auch sämtliche e-card-Services wie e-Rezept, Arbeits(un)fähigkeitsmeldung, Arzneimittelbewilligungsservice etc. Eine umfassende Auflistung finden Sie hier und Benutzerhandbücher hier.
Alternativ können Sie die e-card-Funktionalitäten auch in Ihre Ordinationssoftware integrieren lassen. Kontaktieren Sie diesbezüglich Ihre*n Softwarehersteller*in und informieren sich über Preise.
Auch Mischsysteme sind denkbar: Sie verwenden beispielsweise häufig e-Rezept, aber nur selten die Arbeits(un)fähigkeitsmeldung à Dann lohnt sich die e-Rezept-Integration in die Software, aber es genügt, die Arbeits(un)fähigkeitsmeldung kostenlos über die Weboberfläche zu nutzen.
e-card und ELGA:
Obwohl es sich bei der ELGA und deren Modulen im Gegensatz zum e-card-System und dem e-Rezept nicht um ein Service der Sozialversicherung handelt, wird der Konsultationsnachweis durch den Kontakt mit der e-card benötigt, um Einsicht in die e-Medikation, den e-Befund und den e-Impfpass zu erhalten. Nach e-card-Kontakt haben Ärzt*innen:
90 Tage lang Zugriff auf e-Medikation und e-Befund und
28 Tage lang Zugriff auf den e-Impfpass.
Die Zugriffsdauer auf die e-Medikation und den e-Befund kann von Patient*innen über das ELGA-Portal oder über die ELGA-Ombudsstelle Wien (Telefon: 01-544 06 80) auf bis zu 365 Tage verlängert werden.
Alternativ zum e-card-Kontakt kann das Service e-Berechtigung genutzt werden, um den behandelnden Ärzt*innen – ohne persönliche Vorstellung in der Ordination – eine Zugriffsberechtigung auf ELGA zu erteilen. Das Erteilen der e‑Berechtigung erfolgt in den Apps der Sozialversicherung mit der NFC‑Funktion der e‑card und einem NFC‑fähigen Smartphone. In den Apps von MeineSV, MeineÖGK und svsGO ist keine ID Austria notwendig, um diese Funktion zu nutzen. Alle Vorteile und die genaue Funktionsweise finden Sie hier.
Wichtig: Der*die Patient*in muss Sie informieren, wenn er*sie die e-Berechtigung erteilt hat, denn die e‑Berechtigung ist ab Erteilung 24 Stunden gültig. Wenn Sie innerhalb dieses Zeitraums die ELGA des*der Patient*in wie gewohnt aufrufen, ermöglicht das denselben Zugriff wie ein Stecken oder NFC-Lesen der e‑card in der Ordination.
àDer Eintrag in die e-Medikation ist für Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen, die nicht in eine Ausnahmeregelung, fallen grundsätzlich verpflichtend. Die Speicherverpflichtungen im Detail finden Sie hier. Patient*innen haben auch die Möglichkeit ein sogenanntes „Opt-Out“ anzuwenden. Informationen dazu finden Sie hier.
àDer Eintrag von Covid-19, Influenza-, HPV-, Mpox-, Gürtelrose- und Pneumokokken-Impfungen in den e-Impfpass ist für alle Ärzt*innen verpflichtend. Die Erfassungsmöglichkeiten sind hier zusammengefasst. Hier ist kein Opt-Out möglich.
Es ist unerlässlich, dass Patient*innen bei jedem persönlichen Kontakt in der Ordination die e-card mitführen.
Ein entsprechendes Informationsplakat für Ihre Patient*innen zum Aushang in der Ordination, können Sie unter diesem Link ausdrucken.
Was tun, wenn Patient*innen, die e-card vergessen haben?
Wenn Patient*innen ihre e-card vergessen haben, können Sie die Behandlung trotzdem durchführen. Die Patient*innen müssen Ihnen dazu die Versicherungsnummer nennen und einen gültigen Lichtbildausweis vorlegen.
Mit der Sozialversicherungsnummer können Sie über Ihre Software mit der Admin-Karte den Versicherungsstatus abfragen. Zusätzlich sind Sie berechtigt von Patient*innen ohne e-card einen Kostenersatz („Einsatz“) einzuheben. Wird die e-card innerhalb der vorgesehenen Nachbringfrist vorgelegt, erhalten die Patient*innen den Betrag zurück. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK):
Die EKVK befindet sich auf der Rückseite der e-card und ist gültig, wenn alle Datenfelder auf der Rückseite ausgefüllt sind. Sind die Datenfelder mit Sternchen befüllt, gilt sie nicht als Anspruchsnachweis. Vertragsärzt*innen sind gemäß ÖGK-Gesamtvertrag dazu verpflichtet, zu prüfen, ob die EKVK formal gültig ist (Gültigkeitsdauer auf der Karte) und mit der Identität des*der Patient*in auf dem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Reisepass, Personalausweis, etc.) übereinstimmt. Kann die Identität nicht mittels Lichtbildausweises nachgewiesen werden, gelten die Patient*innen als Privatpatient*innen. Den korrekten Ablauf mit EKVK-Patient*innen finden Sie im ÖGK-Gesamtvertrag in der Anlage 5 auf Seite 45ff.