Job-Sharing bei Kassenverträgen

Ein Kassenvertrag kann auch zwischen zwei Ärzten geteilt werden. Eine entsprechende Vereinbarung gibt es seit 2003 mit der Wiener Gebietskrankenkasse. Die Teilung des Kassenvertrags ist eine Variante im Kassenarztrecht, die dem Teilzeitdienstverhältnis bei angestellten Ärztinnen und Ärzten entspricht.
 

Vorteile 

Die offizielle Einbindung des Teilungspartners hilft einerseits dem Arzt, mit dem geteilt wird, indem er mehr Rechte erhält. Andererseits kann es auch für den Vertragsarzt nützlich sein, da es nun leichter wird, einen Vertreter zu finden, wenn dieser auch offiziell als Vertragsarzt gegenüber der Kasse aufscheint.

Job-Sharing soll auch helfen, dass Ärztinnen und Ärzte außerhalb von Vertretungsmodellen eine kassenärztliche Tätigkeit beginnen können. Dies wird dadurch erleichtert, dass bei einer Teilung keine neue Planstelle geschaffen werden muß, sondern eine bestehende in zwei halbe Stellen umgewandelt wird. Damit können bei gleicher Anzahl von Stellen mehr Ärztinnen und Ärzte im Kassensystem arbeiten, was arbeitsmarktpolitisch mit ein Grund für die Einführung dieses Systems war. Da das Modell von den Gruppenpraxen abzugrenzen war, sind Fächer mit hohem finanziellem und personellem Einsatz wie Radiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Pathologie und Physikalische Medizin von diesem Modell ausgenommen.
 

Verfahrensmodalitäten 

Hinsichtlich des Verfahrens ist vorgesehen, dass der Inhaber des Einzelvertrags, der eine Teilung beabsichtigt, bei der Wiener Ärztekammer um Job-Sharing ansucht. Der Vertrag kann maximal zwei mal sieben Jahre geteilt werden. Die Auswahl des Teilungspartners erfolgt durch den Inhaber des Einzelvertrags. Wichtig ist, daß der Arzt, mit dem der Vertrag geteilt ist, ein ius practicandi des Faches besitzt, in welchem der Vertragsarzt als Vertragspartner tätig ist. 

Der Antrag auf Teilung ist von der Ärztekammer und der Krankenkasse zu prüfen. Stimmen die Gesamtvertragsparteien zu, so wird der Einzelvertrag des Antragstellers ruhend gestellt und ein neuer befristeter Einzelvertrag, lautend auf beide Ärzte, ausgestellt. Damit werden auch beide Ärzte zur Einhaltung der gesamtvertraglichen Verpflichtungen angehalten. Die Teilung endet entweder durch Zeitablauf, mit dem Tod eines der beiden Ärzte oder wenn einer der beiden eine schriftliche Erklärung an die Gebietskrankenkasse richtet, dass die Vertragsteilung beendet werden soll.
 

Honorierung 

Hinsichtlich der Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen finden naturgemäß die Tarife Anwendung, die für alle Einzelpraxen gelten. Allerdings ist man mit der Krankenkasse übereingekommen, daß eine Teilung des Vertrags nicht dazu führen soll, dass statt einem Arzt zwei Ärzte „fulltime" in der Kassenpraxis arbeiten und somit den Stellenplan unterlaufen. Um dies zu verhindern, wurden Honorarregelungen geschaffen, die dies verhindern sollen. 

Diese Honorarregelungen und alle anderen Inhalte der Vereinbarung finden Sie im Downloadbereich.