Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte

ELGA-Speicherverpflichtung für Fachärzt*innen für Medizinisch-chemische Labordiagnostik sowie Klinische Hygiene und Mikrobiologie

Logo der Ärztekammer für Wien

An: Alle niedergelassenen Fachärzt*innen für Medizinisch-chemische Labordiagnostik sowie Klinische Hygiene und Mikrobiologie

Von: Kurie niedergelassene Ärzte


ELGA-Speicherverpflichtung für Fachärzt*innen für Medizinisch-chemische Labordiagnostik sowie Klinische Hygiene und Mikrobiologie

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Basierend auf diesem ÖÄK-Schreiben möchten wir Sie über die in § 6 ELGA-VO 2015 geregelte Speicherverpflichtung von Laborbefunden in ELGA informieren, wobei wir vorweg nehmen möchten, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine praktikable Lösung für die Handhabung des „situativen Opt-outs“ vorliegt, wenn die Probenentnahme bei dem*der Zuweiser*in erfolgt.


Ab wann gilt die Speicherverpflichtung?

Für Vertragsärzt*innen ab 1. Juli 2025, für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.

Welche Ausnameregelungen gibt es?

  • Vertragsärzt*innen (ausgenommen Gruppenpraxen), wenn der Kassen-Einzelvertrag aufgrund der anzuwendenden Altersgrenze (70 Jahre) in den nächsten vier Jahren endet (Stichtag: 30. Juni 2029 – Geburt vor dem 30. Juni 1959).
  • Wahlärzt*innen, für die sich ergibt, dass der Aufwand unverhältnismäßig ist (diese sogenannte Zumutbarkeitsgrenze ist aktuell noch Gegenstand von Verhandlungen). Hierzu erfolgen noch gesonderte Informationen.
  • Sind die technischen Voraussetzungen, um ELGA-Gesundheitsdaten zu verarbeiten und zu speichern, zum Stichtag 1. Juli 2025 noch nicht gegeben, ist bis spätestens 1. Jänner 2026 ein Vertrag mit einem Softwareanbieter abzuschließen und eine Umsetzung bis spätestens 31. Dezember 2028 sicherzustellen.

Ersetzt die Speicherung in ELGA die berufsrechtliche Dokumentationsverpflichtung?

Nein, die berufsrechtliche Dokumentationsverpflichtung laut § 51 ÄrzteG 1998 in der Dokumentation des Arztes wird durch ELGA nicht ersetzt und ist weiterhin zu führen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Welche Konsequenzen hat es, wenn die Daten pflichtwidrig in ELGA gespeichert werden?

Dies kann verwaltungsstrafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Folgen haben. Sollte es derartige Drohungen oder schriftliche Dokumente geben, in denen Ärzt*innen mit Strafen bedroht werden, steht Ihnen die Kammer für Ärztinnen und Ärzte unterstützend zur Verfügung.

Welche Regelungen gelten im Hinblick auf die Erfassung von Antikörperbestimmungen?

Gemäß § 24c GTeIG haben elmpf-Gesundheitsdiensteanbieter*innen, die Antikörpertests auswerten – nach Maßgabe der eHealth-Verordnung 2025 (§ 28b Abs 2 Z 9 GTeIG) – Antikörperbestimmungen im zentralen Impfregister zu speichern. Die eHealth-Verordnung 2025 sieht vor, dass Angaben, die sich auf folgenden Krankheiten beziehen im zentralen Impfregister gespeichert werden dürfen: Diphtherie, Masern, Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B, Polio, Tetanus, Varizellen und Tollwut.
Gegenwärtig besteht folglich keine Verpflichtung, Antikörperbestimmungen zu speichern. Selbstverständlich können Antikörperbestimmungen zum jetzigen Zeitpunkt aber abgespeichert werden.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Patient*innen?

  • Patient*innen sind mittels gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushangs zu den ELGA-Teilnehmer*innenrechten zu informieren.
  • Der Aushang ist im Anmeldebereich zu platzieren. Die Vorlage finden Sie hier.
  • Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) der Ordination/Gruppenpraxis sind zulässig.

Wie ist vorzugehen, wenn der*die Patient*in vom situativen Opt-out Gebrauch macht?

Dies stellt ein wesentliches Problem dar. ELGA-Teilnehmer*innen haben das Recht, der Speicherung von Gesundheitsdaten (konkret: Laborbefunde) im Einzelfall zu widersprechen.

Das situative „Opt-out" bezieht sich nicht auf einzelne Parameter, sondern auf den gesamten Laborbefund. Für die Praxis hat dies derzeit folgende unzufriedenstellende Situation zur Folge:

  1. Findet die Probenentnahme bei dem*der Zuweiser*in statt, bedarf es eines Prozesses, um im Falle eines situativen „Opt-outs" den Befund im Zuge der Befunderstellung nicht in ELGA zu erfassen. Derzeit kann nur empfohlen werden, individuelle Lösungen mit den Zuweiser*innen zu vereinbaren (z.B. Vermerk auf der physischen Zuweisung bzw. technische Abbildung auf der Zuweisung). Seitens der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien erfolgt eine Sensibilisierung der Zuweiser*innen via Ärzt*innen-News. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Zuweiser*innen zusätzlich informieren und die Information auch auf Ihrer Homepage platzieren.
  2. Sollte die Probenentnahme direkt im Labor stattfinden, ist das situative Opt-out von dem*der Patient*in vor Ort abzugeben und in weiterer Folge bei der Befunderstellung zu berücksichtigen und der Befund nicht in ELGA zu erfassen.

Wer finanziert den Mehraufwand?

Diese Fragestellung ist aktuell leider noch ungelöst.


Obwohl die gesetzliche Verpflichtung der ELGA-Nutzung – sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt – mit 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, sind somit seitens des Ministeriums leider immer noch nicht alle organisatorischen Fragen zum Ablauf sowie zur Finanzierung geklärt. Die gesprächsführende Österreichische Ärztekammer ist sich dieser unzufriedenstellenden Situation bewusst. Wir setzen uns weiterhin vehement für eine praktikable Lösung ein und halten Sie über Entwicklungen am Laufenden!

Mit kollegialen Grüßen

Georg Greiner
Fachgruppenobmann

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident


Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0