Ausbildungszeit & Anrechnung in einer Lehrpraxis

Ärzteausbildungsordnung 2015

Nach der Ärzteausbildungsordnung 2015 ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Absolvierung einer Ausbildung in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis nach der 9-monatigen Basisausbildung. Die Basisausbildung als zwingend erster Ausbildungsschritt kann ausschließlich in anerkannten Krankenanstalten in Form einer Anstellung als Turnusarzt erfolgen.
 

Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

Folgende Fachgebiete (jeweils à 3 Monate) können in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis im Gesamtausmaß von bis zu 12 Monaten absolviert werden:

  • Kinder-und Jugendheilkunde
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Eines der Wahlfächer: Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Urologie

Als letzter Ausbildungsabschnitt ist verpflichtend eine sechsmonatige Ausbildung in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum Allgemeinmediziner erfolgen.

Für diesen verpflichtenden letzten Ausbildungsabschnitt in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin ist eine Finanzierung durch die öffentliche Hand vorgesehen. Details dieser Finanzierung werden mit den zuständigen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern noch ausverhandelt.

Insgesamt können 18 Monate der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis absolviert werden.

Im Gegensatz zur ÄAO 2006 kommt es zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer, wenn diese in einer Lehrpraxis absolviert wird. Die Ausbildung kann somit 1:1 angerechnet werden.

Die Ausbildung in Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen hat dabei zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Arbeitszeit zählen auch Tätigkeiten außerhalb der Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis, zu denen der Lehrpraktikant im Einzelfall vom Lehrpraxisinhaber mitgenommen wird (Hausbesuche, unterstützende Assistenztätigkeiten) sowie Vor- und Nacharbeiten außerhalb der offiziellen Ordinationszeiten.
 

Ausbildung zum Facharzt

Die Facharztausbildung setzt sich aus einer Sonderfach-Grundausbildung (zumeist 36 Monate) und aus einer Sonderfach-Schwerpunktausbildung (zumeist 27 Monate) zusammen, wobei letztere erst nach erfolgreicher Zurücklegung der Grundausbildung absolviert werden kann.

Die Ausbildung in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis kann ausschließlich im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung, sprich im letzten Teil der Ausbildung erfolgen, ist grundsätzlich in jedem Sonderfach möglich und beläuft sich weiterhin auf 12 Monate.

Die Ausbildung in Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen hat dabei zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Arbeitszeit zählen auch Tätigkeiten außerhalb der Lehr(gruppen)praxis, zu denen der Lehrpraktikant im Einzelfall vom Lehrpraxisinhaber mitgenommen wird (Hausbesuche, unterstützende Assistenztätigkeiten) sowie Vor- und Nacharbeiten außerhalb der offiziellen Ordinationszeiten.
 

Ärzteausbildungsordnung 2006

Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

Nach der Ärzteausbildungsordnung 2006 können zu jedem beliebigen Zeitpunkt bis zu 12 Monate der Ausbildung in einer Lehrpraxis absolviert werden, wobei sechs Monate davon für die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin reserviert sind. Dies gilt auch, wenn das Ausbildungsfach Allgemeinmedizin bereits in einer Abteilung/Ambulanz eines Spitals absolviert wurde. In den verbleibenden sechs Monaten können die weiteren Ausbildungsfächer in einem Ausmaß von bis zu sechs Monaten in der fachärztlichen Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis absolviert werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ausbildungsdauer um die Hälfte verlängert. Die maximale Anrechenbarkeit von 12 Monaten bleibt davon jedoch unberührt. Die Kernarbeitszeit hat in Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten zu umfassen. 

Beispiel: Der Turnusarzt absolviert das Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde in einer Lehrpraxis. Im Spital beträgt die Ausbildungszeit vier Monate. Damit auch in der Lehrpraxis die volle Ausbildungszeit angerechnet wird, müssen sechs Monate absolviert werden, da sich die Ausbildungszeit um die Hälfte verlängert. Zusätzlich können dann noch bis zu maximal sechs Monate in einer Allgemeinmedizinerpraxis absolviert werden.
 

Ausbildung zum Facharzt

Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt ist es möglich Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen absolviert werden, in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 12 Monaten anzurechnen. Es erfolgt hier keine Verlängerung der Ausbildungsdauer – die Anrechnung erfolgt im Verhältnis 1:1. Die praktische Ausbildung hat auch hier im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeit, zu umfassen.
 

Darf die Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis auch in Teilzeit absolviert werden?

Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt/Assistenzarzt auf dessen Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Ausbildungsdauer sowie die erlaubte Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis verlängern sich entsprechend, sofern eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung.
 

Fehlzeiten während der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie zum Facharzt

Nach der ÄAO 2015 sind Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen, was einem erlaubten Sechstel von maximal 5 Fehltagen pro Kalendermonat entspricht. Feiertage gelten nicht als reguläre Arbeitstage, sodass ein Fehlen an einem Feiertag nicht ins Sechstel fällt. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit. Bei einer Ausbildung in Teilzeit berechnet sich das Sechstel von den Monaten einer Vollzeitbeschäftigung: Würde ein Ausbildungsabschnitt beispielsweise 9 Monate dauern und verlängert sich bei Teilzeitausbildung im Ausmaß von 50% daher auf 18 Monate, berechnet sich das Sechstel von den 9 Monaten. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet.

Nach ÄAO 2006 konnten nur Zeiten Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung sowie eines Beschäftigungsverbots gemäß Mutterschutzgesetz zum Sechstel hinzugerechnet werden.

Für weitere Auskünfte zu den Ausbildungsordnungen, Anrechnung von Ausbildungszeiten bzw. Fehlzeiten während der Ausbildung steht Ihnen die Standesführung der Ärztekammer für Wien (Carolin Podirsky, Tel. 51501/1225, mmmcG9kaXJza3lAYWVrd2llbi5hdA==, Kerstin Juritsch, BA Bakk.techn., Tel. 51501/1227, mmmanVyaXRzY2hAYWVrd2llbi5hdA== bzw. Vienni Reyes , Tel. 51501/1226, mmmcmV5ZXNAYWVrd2llbi5hdA==) gerne zur Verfügung.