Ausbildungszeit & Anrechnung in einer Lehrpraxis

Ärzteausbildungsordnung 2015

Nach der Ärzt*innenausbildungsordnung 2015 ist der frühestmögliche Zeitpunkt der Absolvierung einer Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis nach der 9-monatigen Basisausbildung. Die Basisausbildung als zwingend erster Ausbildungsschritt kann ausschließlich in anerkannten Krankenanstalten in Form einer Anstellung als Turnusärzt*in erfolgen

Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin

Folgende Fachgebiete (jeweils à 3 Monate) können in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis im Gesamtausmaß von bis zu 12 Monaten absolviert werden:

  • Kinder-und Jugendheilkunde
  • Orthopädie und Traumatologie
  • Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
  • Eines der Wahlfächer: Allgemein und Viszeralchirurgie, Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie, Urologie

Als letzter Ausbildungsabschnitt ist verpflichtend eine sechsmonatige Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin vorgesehen. Diese kann ausschließlich am Ende der Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin erfolgen. § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998 normiert eine stufenweise Erhöhung der verpflichtenden Lehrpraxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin auf neun Monate für Ausbildungen ab 01.06.2022 bzw. auf zwölf Monate für Ausbildungen ab 01.06.2027. Ärzt*innen, die ab 01.06.2022 bzw. ab 01.06.2027 ihre postpromotionelle Ausbildung beginnen und sich nach Absolvierung der Basisausbildung für die allgemeinmedizinische Ausbildung entscheiden, haben als letzten Ausbildungsabschnitt im Fachgebiet Allgemeinmedizin daher eine verpflichtende Ausbildung in der Lehrpraxis im Ausmaß von neun bzw. zwölf Monaten zu absolvieren. 


Für diesen verpflichtenden letzten Ausbildungsabschnitt in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin ist eine Finanzierung durch die öffentliche Hand vorgesehen. Details dieser Finanzierung werden mit den zuständigen Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträgern noch ausverhandelt.


Insgesamt können nach der ÄAO 2015 18 Monate in einer Lehr(gruppen)praxis absolviert werden.


Im Gegensatz zur ÄAO 2006 kommt es zu keiner Verlängerung der Ausbildungsdauer, wenn diese in einer Lehrpraxis absolviert wird. Die Ausbildung kann somit 1:1 angerechnet werden.


Die Ausbildung in Lehr(gruppen)praxen hat dabei zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Arbeitszeit zählen auch Tätigkeiten außerhalb der Lehr(gruppen)praxis, zu denen der Lehrpraktikant im Einzelfall vom Lehrpraxisinhaber mitgenommen wird (Hausbesuche, unterstützende Assistenztätigkeiten) sowie Vor- und Nacharbeiten außerhalb der offiziellen Ordinationszeiten.
 
Ausbildung zum*zur Fachärzt*in


Die Ausbildung zum*zur Ärzt*in eines Sonderfaches setzt sich aus einer Sonderfach-Grundausbildung (zumeist 36 Monate) und aus einer Sonderfach-Schwerpunktausbildung (zumeist 27 Monate) zusammen, wobei letztere erst nach erfolgreicher Zurücklegung der Grundausbildung absolviert werden kann.


Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann jeweils ein Teil der Sonderfachgrundausbildung sowie der Sonderfachschwerpunktausbildung in Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien absolviert werden. Fachärztliche Ausbildungszeiten, die in entsprechend anerkannten Lehr(gruppen)praxen oder Lehrambulatorien absolviert werden, können in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 24 Monaten angerechnet werden.


Die Ausbildung in Lehr(gruppen)praxen hat dabei zumindest 30 Wochenstunden untertags im Rahmen von vier Tagen, jedenfalls aber die Ordinationszeiten, zu umfassen. Die tägliche Arbeitszeit in der Lehrpraxis oder Lehrgruppenpraxis darf zehn Stunden nicht überschreiten. Zur Arbeitszeit zählen auch Tätigkeiten außerhalb der Lehr(gruppen)praxis, zu denen der Lehrpraktikant im Einzelfall vom Lehrpraxisinhaber mitgenommen wird (Hausbesuche, unterstützende Assistenztätigkeiten) sowie Vor- und Nacharbeiten außerhalb der offiziellen Ordinationszeiten.
 

Ärzteausbildungsordnung 2006
 

Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin
 

Nach der Ärzt*innenausbildungsordnung 2006 können zu jedem beliebigen Zeitpunkt bis zu 12 Monate der Ausbildung in einer Lehrpraxis absolviert werden, wobei sechs Monate davon für die Ausbildung im Ausbildungsfach Allgemeinmedizin reserviert sind. Dies gilt auch, wenn das Ausbildungsfach Allgemeinmedizin bereits in einer Abteilung/Ambulanz eines Spitals absolviert wurde. In den verbleibenden sechs Monaten können die weiteren Ausbildungsfächer in einem Ausmaß von bis zu sechs Monaten in der fachärztlichen Lehr(gruppen)praxis absolviert werden. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ausbildungsdauer um die Hälfte verlängert. Die maximale Anrechenbarkeit von 12 Monaten bleibt davon jedoch unberührt. Die Kernarbeitszeit hat in Lehr(gruppen)praxen mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeiten zu umfassen. 

Beispiel: Der*die Turnusärzt*in absolviert das Ausbildungsfach Kinder- und Jugendheilkunde in einer Lehrpraxis. Im Spital beträgt die Ausbildungszeit vier Monate. Damit auch in der Lehrpraxis die volle Ausbildungszeit angerechnet wird, müssen sechs Monate absolviert werden, da sich die Ausbildungszeit um die Hälfte verlängert. Zusätzlich können dann noch bis zu maximal sechs Monate in einer Praxis eines*einer Allgemeinmediziner*in absolviert werden.

Ausbildung zum*zur Fachärzt*in
 

Im Rahmen der Ausbildung zum*zur Fachärzt*in ist es möglich Ausbildungsabschnitte, die in für die fachärztliche Ausbildung entsprechend anerkannten Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen absolviert werden, in der Gesamtdauer von insgesamt höchstens 12 Monaten anzurechnen. Es erfolgt hier keine Verlängerung der Ausbildungsdauer – die Anrechnung erfolgt im Verhältnis 1:1. Die praktische Ausbildung hat auch hier im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zu erfolgen und eine Kernausbildungszeit von mindestens 30 Wochenstunden untertags, jedenfalls aber die Ordinationszeit, zu umfassen.

Darf die Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis auch in Teilzeit absolviert werden?

Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem*der Turnusärzt*in auf dessen*deren Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Ausbildungsdauer sowie die erlaubte Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis verlängern sich entsprechend, sofern eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.

Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung.
 
Fehlzeiten während der Ausbildung zum*zur Ärzt*in für Allgemeinmedizin sowie zum Fachärzt*in

Nach der ÄAO 2015 sind Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen, was einem erlaubten Sechstel von maximal 5 Fehltagen pro Kalendermonat entspricht. Feiertage gelten nicht als reguläre Arbeitstage, sodass ein Fehlen an einem Feiertag nicht ins Sechstel fällt. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit. Bei einer Ausbildung in Teilzeit berechnet sich das Sechstel von den Monaten einer Vollzeitbeschäftigung: Würde ein Ausbildungsabschnitt beispielsweise 9 Monate dauern und verlängert sich bei Teilzeitausbildung im Ausmaß von 50% daher auf 18 Monate, berechnet sich das Sechstel von den 9 Monaten. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet.


Nach ÄAO 2006 können nur Zeiten Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung sowie eines Beschäftigungsverbots gemäß Mutterschutzgesetz zum Sechstel hinzugerechnet werden.