Infos für Lehrpraxisleiter*innen

Eine Lehrpraxis soll jungen Kolleg*innen in Ausbildung die Möglichkeit geben, auch außerhalb des Krankenhauses bzw. eines Ambulatoriums Erfahrung zu sammeln.

Um Ihnen die Aufnahme eines*einer Lehrpraktikant*in zu erleichtern, finden Sie im Folgenden einige wichtige Informationen für Lehrpraxisinhaber*innen/Lehrgruppenpraxisinhaber*innen:
 


WICHTIGER Hinweis für Lehrpraxisinhaber*innen/Lehrgruppenpraxisinhaber*innen:
Das Lehrpraxis-Referat ersucht die Lehrpraxisinhaber*innen sämtliche Änderungen, wie z.B. Ordinationsverlegungen, Namensänderungen, vorzeitige Lösungen des Dienstverhältnisses etc. umgehend der Ärztekammer für Wien bekanntzugeben.



Änderungen durch die Ärzteausbildungsordnung 2015

Im Rahmen der Absolvierung der alten Ausbildungsordnung (ÄAO 2006) bleiben die bisherigen Lehrpraxisberechtigungen aufrecht. Dies gilt sowohl für die Allgemeinmediziner- als auch für die Facharztausbildung. Neue Berechtigungen für die alte Ausbildungsordnung können nach der Ärztegesetznovelle nicht mehr erteilt werden.

Um Lehrpraktikant*innen nach der Ärzteausbildungsordnung 2015 ausbilden zu können, muss um eine neue Lehrpraxisberechtigung angesucht werden. Alle Informationen hierzu finden Sie unter dem Menüpunkt „Wie wird man Lehrpraxisleiter*in?"
 

Wie findet man eine*n Lehrpraktikant*in?

Sobald eine Lehrpraxisberechtigung durch die Österreichische Ärztekammer erteilt wurde, erfolgt eine automatische Eintragung in das Ausbildungsstättenverzeichnis der Österreichischen Ärztekammer. Dieses kann von interessierten Turnusärzt*innen/Assistenzärzt*innen jederzeit aufgerufen werden. Ein erster Kontakt erfolgt dann oft persönlich oder telefonisch.

Selbstverständlich gibt es über die Homepage der Ärztekammer für Wien auch die Möglichkeit, kostenlos ein Inserat für ein Stellengesuch zu schalten. Die entsprechenden Einträge finden Sie hier.

Für die Schaltung eines Inserats steht Ihnen die Servicestelle für Studenten, Jungmediziner und medical jobmatching (Tanja Thaller, Tel. 51501/1404, mmmdGhhbGxlckBhZWt3aWVuLmF0) gerne zur Verfügung.

Sollten Sie über eine Lehrpraxisberechtigung verfügen, aber derzeit keine Lehrpraktikant*innen aufnehmen können/wollen, können Sie sich über das Referat Lehrpraxis und Arztprüfung in die Liste der derzeit ruhend gemeldeten Lehrpraxen (siehe Downloadbereich) eintragen lassen.
 

Welche Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit als Lehrpraktikant*innen gibt es?

Jede*r Ärzt*in hat sich vor Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit bei der Standesführung der zuständigen Landesärztekammer in die Ärzteliste einzutragen. Ohne Eintragung in die Ärzteliste ist kein Arzt zur ärztlichen Berufsausübung in Österreich berechtigt; dies gilt auch für Ärzt*innen in Ausbildung. Auch jede Beendigung einer ärztlichen Tätigkeit ist meldepflichtig.

Bei der Anmeldung der Tätigkeit in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis ist jedenfalls ein Dienstvertrag/Dienstzettel sowie eine Kopie der Anmeldung bei der Sozialversicherung (WGKK) vorzulegen.

Auch der Dienstgeber ist nach dem Ärztegesetz verpflichtet den Beginn, eine allfällige Unterbrechung, etwaige Änderungen im Beschäftigungsausmaß sowie das Ende der Lehrpraxis der zuständigen Ärztekammer zu melden. Die Meldung hat an die Standesführung der Ärztekammer für Wien zu ergehen (mmmc3RhbmRlc2Z1ZWhydW5nQGFla3dpZW4uYXQ=). Ergänzend kann der Beginn, der Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes und der Abschluss der Ausbildung eines*einer Turnusärzt*in auf elektronischem Weg über eine eigene Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation (ASV) gemeldet werden, die gleichzeitig die Gültigkeit der vorgenommenen Meldung überprüft. Vorrangiges Ziel der ASV ist es, dass Ärzt*innen in Ausbildung nach ÄAO 2015 über eine lückenlose elektronische Auflistung ihrer Meldungen verfügen. Für den Erhalt der Zugangsdaten zur ASV wenden Sie sich bitte an die Österreichische Ärztekammer (mmmcy5laG5AYWVyenRla2FtbWVyLmF0).

Verpflichtungen bei Aufnahme eines Lehrpraktikanten

Bei Beginn eines Dienstverhältnisses entstehen für den Dienstnehmer und für den Dienstgeber weiters Verpflichtungen, die aus dem Arbeits- und Abgabenrecht resultieren. Wir ersuchen um Verständnis, dass Sie in der folgenden Aufstellung nur die wichtigsten arbeits- und aufgabenrechtlichen Verpflichtungen finden und weisen ausdrücklich darauf hin, dass im Bedarfsfall auch weitere Verpflichtungen mit dem Anstellungsverhältnis einhergehen können.

  1. Abschluss eines Dienstvertrages oder Ausstellung eines Dienstzettels
  2. Anmeldung bei der Sozialversicherung
    Die Dienstgeber haben jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung anzumelden.
  3. Legitimation des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber
    Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Vorlage einer amtlichen Urkunde Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz bekannt zu geben.
  4. Anlage eines Lohnkontos/Mitarbeiter-Vorsorgekasse
     

Lehrpraxis-Einzelvertrag

Im Rahmen der Ausbildungsreform wurde neu eingeführt, dass für die Anstellung von Lehrpraktikant*innen ergänzend ein Lehrpraxis-Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (in cumulo für alle Sozialversicherungsträger) abgeschlossen werden muss. Der Lehrpraxis-Einzelvertrag ist einmalig abzuschließen, unabhängig davon wie viele Lehrpraktikant*innen Sie künftig ausbilden.

Ohne Abschluss eines Lehrpraxis-Einzelvertrags ist die Ausbildung von Lehrpraktikant*innen nicht zulässig. Der Abschluss des Lehrpraxis-Einzelvertrags ist sowohl für Ärzt*innen für Allgemeinmedizin als auch für Fachärzt*innen verpflichtend. Das Anerkennungsdatum als Lehrpraxis stellt den Vertragsbeginn dar.

Rechtliche Grundlage des Lehrpraxis-Einzelvertrags ist der zwischen der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der ÖÄK und dem Hauptverband abgeschlossene Lehrpraxis-Gesamtvertrag. Der Lehrpraxis-Gesamtvertrag bildet die bereits bisher für die Lehrpraxistätigkeit geltenden Regelungen ab. Diese sind insbesondere:

  • Tätigkeitsumfang des*der Lehrpraktikant*innen unter Ihrer Anleitung und Aufsicht: Untersuchung und Behandlung der Patienten*innen inkl. der Ausstellung von Rezepten, Überweisungen, Bestätigungen sowie Attesten
  • Verrechenbarkeit der vom Lehrpraktikanten erbrachten Leistungen mit den Sozialversicherungsträgern
  • Information der Patienten*innen über ein Tätigwerden des Lehrpraktikanten vor Behandlungsbeginn
  • Beschränkung der Anstellung von Lehrpraktikant*innen auf die vorgeschriebene Ausbildungsdauer

 

Darf ein*e Allgemeinmediziner*in/Fachärzt*in als Lehrpraktikant*in in einer Lehrpraxis arbeiten?

Die Tätigkeit in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis ist auch mit einem Jus Practicandi bzw. einem Facharztdiplom möglich – allerdings darf der*die Ärzt*in nicht in jener Fachrichtung, für welche sie/er bereits eine Berufsberechtigung besitzt, als Lehrpraktikant*in tätig werden.
 

Wie viele Lehrpraktikant*innen dürfen in einer Lehrpraxis arbeiten?

In der Lehrpraxis darf nur ein*e Lehrpraktikant*in ausgebildet werden.

In einer Lehrgruppenpraxis ist es grundsätzlich auch möglich mehrere Lehrpraktikant*innen gleichzeitig auszubilden. Dies hängt von der Anzahl der anerkannten Ausbildungsstellen ab.
 

Muss ein*e Lehrpraktikant*in in der Ordination/Gruppenpraxis angestellt sein?

Die Ausbildung hat im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses zum*zur Lehrpraxisinhaber*in/ Lehrgruppenpraxisinhaber*innen zu erfolgen.

Bei Antritt des Dienstverhältnisses besteht Anspruch auf Aushändigung eines Dienstzettels mit bestimmten Mindestinhalten wie Beginn und bei Befristung auch Ende des Dienstverhältnisses, Kündigungsbestimmungen, Dienstort, Einstufung und Arbeitsentgelt, vereinbarte Arbeitszeit, Überstundenregelung sowie Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes.
 

Darf der*die Lehrpraktikant*in zu Tätigkeiten außerhalb der Lehr(gruppen)praxis herangezogen werden?

Auszubildende dürfen grundsätzlich nur bei Anwesenheit des*der Ordinationsinhaber*in bzw. seiner*ihrer Vertretung in der Ordination tätig werden.

Aufsicht ist allerdings nicht als Draufsicht zu verstehen, d.h. der*die Lehrpraxisinhaber*in muss nicht stets neben dem Auszubildenden stehen bzw. sich im selben Raum aufhalten. Die Dosierung der Aufsicht hängt einerseits von den Tätigkeiten, die dem*der Turnusärzt*in/Assistenzärzt*in übertragen werden, aber andererseits auch von dessen persönlichen Fähigkeiten und dessen Entwicklung ab. Unterste Schwelle der Aufsicht ist aber wie gesagt die Anwesenheit des*der Ordinationsinhaber*in bzw. seiner*ihrer Vertretung.

Falls Hausbesuche oder Visiten in Alten- bzw. Pflegeheimen durchgeführt werden, sollte die Möglichkeit bestehen, daran teilzunehmen. Bei Lehrpraxen/Lehrgruppenpraxen operativer Fächer besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit, zu Assistenztätigkeiten außerhalb der Ordination mitgenommen zu werden.
 

Ausstellung eines Rasterzeugnisses

Die Rasterzeugnisse bilden die zu vermittelnden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des jeweiligen Ausbildungsfachs ab. Weiters sind in den Rasterzeugnissen Urlaubs-, Erkrankungs- und sonstige Verhinderungs- sowie Unterbrechungszeiten anzugeben.

Der*Die Lehrpraxisleiter*in/Lehrgruppenpraxisleiter*innen ist verpflichtet unverzüglich am Ende der Ausbildungszeit ein Rasterzeugnis auszustellen.

Der*Die Lehrpraxisinhaber*in bestätigt somit mit seiner Unterschrift, dass die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgreich vermittelt und vom*von der Turnusärzt*in/Assistenzärzt*in erworben wurden.

Selbstverständlich soll auch der*die Turnusärzt*in bzw. der*die Assistenzärzt'in die Möglichkeit erhalten, auf dem Rasterzeugnis allfällige Anmerkungen schriftlich zu vermerken.
 

Die entsprechenden Formulare der Rasterzeugnisse finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer (Rasterzeugnisse ÄAO 2015 | Rasterzeugnisse ÄAO 2006).
 

Haftung

Grundsätzlich haftet der*die Lehrpraxisinhaber*in/Lehrgruppenpraxisinhaber*innen als Dienstgeber für Schäden, die der*die Lehrpraktikant*in als sein Dienstnehmer schuldhaft verursacht. Diese Haftung resultiert aus dem Behandlungsvertrag mit dem*der Patient*in und daraus, dass sich der*die Lehrpraxisinhaber*in / Lehrgruppenpraxisinhaber*innen Fehler jener Personen, die für ihn tätig werden, zurechnen lassen muss. Die gesetzliche Haftpflichtversicherung umfasst allerdings auch die Mitversicherung des*der Lehrpraktikant*in. Der*Die Lehrpraktikant*in haftet dann zusätzlich auch persönlich, wenn er eine*n Patient*in schuldhaft in dessen Rechtsgütern (z.B. Gesundheit) schädigt. Im Schadensfall kann der*die Patient*in daher im Regelfall sowohl den*die Lehrpraxisinhaber*in /  Lehrgruppenpraxisinhaber*innen als auch den*die Lehrpraktikant*in in Anspruch nehmen und auf Schadenersatz belangen.