FAQ verpflichtende Lehrpraxis Allgemeinmedizin gemäß ÄAO 2015:
Nach der ÄAO 2015 ist als letzter Ausbildungsabschnitt eine sechsmonatige Ausbildung in einer Lehrpraxis/Lehrgruppenpraxis für Allgemeinmedizin verpflichtend am Ende der Ausbildung nach vollständiger Absolvierung des Spitalsturnus zu absolvieren.
Lehrpraxis
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1. Wo kann die Lehrpraxis absolviert werden?
In Wien gilt das Modell der Direktanstellung in einer Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin.
Die/der Lehrpraktikant*in geht mit der/dem Lehr(gruppen)praxisinhaber*in ein Ausbildungsverhältnis in Form einer Anstellung ein. Auf das Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des Lehrpraxis-Kollektivvertrags (gültig ab 1. Juni 2016) anzuwenden, der auch einen Muster-Dienstzettel beinhaltet. Diesen finden Sie im Downloadbereich.
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2. Wie findet man eine Lehrpraxis?
Die Turnusärztin/der Turnusarzt (Lehrpraktikant/in) bewirbt sich zeitgerecht beim Lehrpraxisinhaber um eine Lehrpraxisstelle, um allfällige Stehzeiten zwischen abgeschlossenem Turnus im Krankenhaus und dem Beginn der Lehrpraxis zu vermeiden.
Hier finden Sie ein Verzeichnis aller bewilligten Lehr(gruppen)praxen.
Die Liste wird laufend um weitere Ordinationen, die sich im Bewilligungsprozess zur Lehrpraxis befinden, aktualisiert.
Um Ihnen die Suche nach einer geeigneten Lehr(gruppen)praxis zu erleichtern, finden Sie unter www.aekwien.at/lehrpraxis eine aktuelle Belegungsliste im Downloadbereich.
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3. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Lehrpraxisförderung zu erhalten?
Eine Förderung steht zu, wenn die Lehr(gruppen)praxis über eine aufrechte Ausbildungsberechtigung im Fach Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015 verfügt, die Turnusärztin /der Turnusarzt noch keine Förderung erhalten hat und sich nachweislich am Ende der Ausbildung befindet. Das Ende der Ausbildung muss durch Vorlage der Rasterzeugnisse von allen bisher absolvierten Ausbildungszeiten nachgewiesen werden. Das Vorliegen der Formalvoraussetzungen wird durch die jeweils zuständige Landesärztekammer geprüft.
Die Förderung gilt nur für die verpflichtende Lehrpraxiszeit in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis für die Dauer von insgesamt 6 Monaten (für 30 Stunden/Woche).
Fördergeber sind die Stadt Wien, das Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Konsumentenschutz und Pflege sowie die gesetzlichen Krankenversicherungsträger.
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4. Antrag auf Förderung
Frühestens 6 Monate (spätestens 8 Wochen) vor der geplanten Lehrpraxiszeit kann die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber den Antrag auf die geförderte Lehrpraxiszeit bei der zuständigen Landesärztekammer stellen.
https://www.aekwien.at/foerderung-einer-lehrpraxis
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5. Wie ist die Entlohnung während der Lehrpraxiszeit geregelt?
Die Entlohnung von Lehrpraktikant*innen ist im Lehrpraxis-Kollektivvertrag geregelt.
Der geltende Lehrpraxis-Kollektivvertrag sieht als Gehalt (aliquot für 30 Wochenstunden) jenen Betrag vor, welchen die/der Turnusärzt*in unter zusätzlicher Berücksichtigung der Vordienstzeiten nach 9 Monaten Basisausbildung und 27 Monaten Spitalsturnus gemäß dem Gehaltsschema des Wiener Gesundheitsverbunds erhalten würde. Zeitbezogene Zulagen finden keine Berücksichtigung, lediglich die Gefahrenzulage von EUR 60,00 p.m. und gegebenenfalls eine Kinderzulage von EUR 15,75 p.m. werden abgegolten.
Das Gehalt wird zu 82 % aus Mitteln des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherung und des Wiener Gesundheitsfonds gefördert. Die restlichen 18 % übernimmt der Lehr(gruppen)praxisinhaber. Diese Eigenleistung des Lehr(gruppen)praxisinhabers begründet sich u.a. darin, dass die Leistungen der/des Turnus*ärztin zu normalen Tarifen mit den Krankenkassen verrechenbar sind.
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6. Urlaubsanspruch während der Lehrpraxis
Lehrpraktikant*innen haben grundsätzlich 5 Wochen, also 25 Tage pro Jahr Urlaubsanspruch. Dieser entsteht, sofern nicht anders vereinbart, aliquot, also 2 Tage pro Monat. Somit besteht ein Urlaubsanspruch von in Summe 12,5 Tagen in der Lehrpraxis.
Zu beachten ist dabei stehts die Sechstelregelung, die in der Lehrpraxis ebenso gilt wie in der Ausbildung in Krankenanstalten.
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7. Gilt die Sechstelregelung auch in der Lehrpraxis?
Die Sechstelregelung gelangt auch in der Lehrpraxis zur Anwendung: Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Erkrankung, einer Eltern-, Familienhospiz- oder Pflegekarenz sowie eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots sind auf die Ausbildungszeit insoweit anzurechnen, sofern sie insgesamt nicht mehr als den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen. Die erlaubten Fehlzeiten liegen bei Vollzeitbeschäftigung bei fünf Arbeitstagen pro Kalendermonat. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel eingerechnet. Bei Teilzeitbeschäftigung erfolgt eine aliquote Berechnung der erlaubten Fehltage. Zeitausgleich, Ersatzruhetage für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsdienste sowie Fehlzeiten aufgrund einzuhaltender Ruhezeiten fallen nicht unter die Sechstelregelung und werden nicht als Fehlzeiten im Sinne der Ausbildung gewertet. Fachliche Fortbildungen bzw. Sonderurlaub für Fortbildungen sind Ausbildungszeit.
Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, jedes Fach im Rahmen der Allgemeinmedizinausbildung, Sonderfach-Grundausbildung, Sonderfach-Schwerpunktausbildung). Das erlaubte Sechstel in der Lehrpraxis bei einer Dauer von sechs Monaten liegt daher bei 30 Werktagen.
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8. Darf die Ausbildung in einer Lehr(gruppen)praxis auch in Teilzeit absolviert werden?
Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit der Turnusärztin/dem Turnusarzt auf dessen Wunsch eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden. Die Untergrenze der Teilzeitbeschäftigung in einer Lehr(gruppen)praxis beträgt daher 15 Wochenstunden. Zu beachten ist, dass vom Turnusarzt nicht gleichzeitig zwei Teilzeit-Ausbildungen absolviert werden dürfen.
Die Ausbildungsdauer sowie die erlaubte Höchstdauer der Ausbildung im Rahmen einer Lehrpraxis verlängern sich entsprechend, sofern eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
Das Ärztegesetz regelt nur den ausbildungsrechtlichen Teil einer Teilzeit-Ausbildung und gewährt keinen Rechtsanspruch auf Teilzeit-Ausbildung.
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9. Beginn
Ein Arbeitsbeginn ist mit jedem Monatsersten möglich – untermonatige Beginnzeiten sind nicht vorgesehen.
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10. Kündigung
Es gelten die kollektivvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen.
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11. Mehrstunden/Überstunden
In der Lehrpraxis können auch Mehrstunden/Überstunden geleistet werden. Diese bedürfen der Zustimmung des Lehrpraxisinhabers/ der Lehrpraxisinhaberin und sind entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu entlohnen.
Grundsätzlich werden nur 30 Wochenstunden gefördert.
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12. Stufenweise Erhöhung der Lehrpraxis Allgemeinmedizin
Die Verlängerung der Dauer der Lehrpraxis von 6 Monaten auf 9 Monate gilt für jene Turnusärzt*innen, die Ihre Ausbildung mit 01. Juni 2022 beginnen (hier wird auf den Beginn der Basisausbildung abgestellt).
Mit 1. Juni 2027 kommt es zu einer weiteren Verlängerung der Dauer der Lehrpraxis auf 12 Monate.
Zur Verlängerung der Dauer der Lehrpraxis von 6 Monaten auf 9 Monate und sodann in weiterer Folge auf 12 Monate erlauben wir uns auf das Rundschreiben der ÖÄK zu verweisen.
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