FAQ Ambulante Leistungs- und Diagnosedokumentation (AMBCO)

  • Für alle niedergelassenen Vertragsärzt*innen und Wahlärzt*innen, wobei jene Wahlärzt*innen, die nicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur verpflichtet sind, auch von der Daten-Übermittlungspflicht im Rahmen der AMBCO ausgenommen sind. Details zu den Ausnahmen des wahlärztlichen Bereichs sind in diesem ÖÄK-Schreiben nachlesbar. Für den vertragsärztlichen Bereich gibt es leider keine Ausnahmen.

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  • Die AMBCO hätte ursprünglich für Vertragsärzt*innen bereits ab 1. Jänner 2025 und für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026 verpflichtend sein sollen. Aufgrund der vielen offenen Fragen, Unklarheiten und Bedenken konnte die Verpflichtung für Vertrags- und Wahlärzt*innen zuletzt auf 1. Juli 2026 verschoben werden. Im ersten Halbjahr 2026 läuft ein Pilotbetrieb, in welchem freiwillig codiert werden kann. Die sechsmonatige Pilotphase soll zur Klärung offener Fragen zur technischen und organisatorischen Umsetzung sowie zu den rechtlichen Grundlagen genutzt werden. Dies gilt auch für die lokale ärztliche Dokumentation gemäß § 51 Abs 1 ÄrzteG 1998 (Patientenakte). Somit muss mit 1. Jänner 2026 auch keine lokale Codierung vorgenommen werden. Diese ist erst ab dem Zeitpunkt der Meldung im Rahmen der Diagnosen- und Leistungsdokumentationen und die Zwecke gemäß DokuG vorzunehmen, verpflichtend ab dem 3. Quartal 2026 (§ 51 Abs 1 a ÄrzteG 1998 iVm § 6a Abs 3 und 4 DokuG). Alle Details dazu finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben vom 3. Dezember 2025 sowie diesem ÖÄK-Schreiben vom 22. Dezember 2025.

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  • Das Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen sowie die Gesundheitsdokumentationsverordnung bilden die gesetzliche Grundlage. Im Zuge der letzten Novellierung Ende 2025 gab es noch viele Kritikpunkte, die von der Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien im Rahmen dieser Stellungnahme eingebracht wurde.

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  • Fördermittel gibt es – trotz vehementer Forderung – derzeit nicht.

     

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  • Diagnosen sind nur dann zu übermitteln, wenn es sich um eine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung handelt.

    Die Codierregeln inklusive Praxisbeispielen sind vom BMASGPK im Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ festgelegt, das hier in der aktuellen Fassung abgerufen werden kann. Die wichtigsten Codierregeln sind:

    • Für jeden ambulanten Besuch ist mindestens eine Diagnose zu übermitteln. Das gilt auch für telemedizinische Kontakte.
       
    • Diese Diagnose beschreibt den medizinischen Grund für den ambulanten Besuch. Denn das Ziel der gesetzlich geregelten ambulanten Diagnosecodierung ist die systematische Erfassung der Gründe, aus denen Patient*innen ambulante Leistungserbringer*innen in Anspruch nehmen. Folglich sind nur die für den jeweiligen Besuch relevanten Diagnosen zu übermitteln.
       
    • Bei mehreren Diagnosen ist eine der Diagnosen als Hauptdiagnose zu kennzeichnen.
       
    • Liegt am Ende eines ambulanten Besuchs keine gesicherte Diagnose vor, ist der ICD-10-Code für das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln.
       
    • Es sind keine Verdachtsdiagnosen oder „Zustand nach“- bzw. „Ausschluss von“-Diagnosen zu übermitteln.
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  • Ja, die AMBCO umfasst alle Fachrichtungen. Diagnostische Fächer (z.B. Labor, Pathologie, Radiologie) können die von der zuweisenden Stelle übermittelten diagnostischen Informationen (bestehende Symptome/Erkrankungen) verwenden. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass vom diagnostischen Fach eine eigene Diagnose gestellt wird. Liegen keine Informationen zu den Gründen des ambulanten Besuchs, können spezifische Z-Codes verwendet werden, wie beispielsweise „Z01.6! Röntgenuntersuchung, anderenorts nicht klassifiziert“ oder „Z01.7! Laboruntersuchung“.

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  • Im Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ und im BMASGPK-Dokument „Fragen und Antworten zur Diagnosen- und Leistungscodierung im extramuralen ambulanten Bereich“, die hier abrufbar sind, finden sich Anwendungsbeispiele. Für ambulante Besuche ohne Gesundheitsstörung als Anlass für den Ordinationsbesuch, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, administrative Anlässe, sind spezifische ICD-10-Codes vorhanden:
     

    • „Z00.0 Ärztliche Allgemeinuntersuchung“ für eine jährlich angebotene allgemeine Vorsorgeuntersuchung oder wenn die passende Diagnose nicht gefunden wird
       
    • „Z01.4 Gynäkologische Untersuchung (allgemein) (routinemäßig)“ für eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung
       
    • „Z29.9 Prophylaktische Maßnahme, nicht näher bezeichnet“ für eine Impfung

    Für weiterführende Fragen steht das BMASGPK unter mmmQU1CQ08tSG90bGluZUBnZXN1bmRoZWl0c21pbmlzdGVyaXVtLmd2LmF0 zur Verfügung.

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  • Zur Unterstützung für die Dokumentation und Erfüllung der gesetzlichen Diagnosepflicht haben das BMASGPK die ELGA GmbH das öffentliche "e-Health Codierservice" entwickelt. Es ist seit Mitte Oktober 2025 im Pilotbetrieb und wurde von den Softwarehersteller*innen in die Softwaresysteme integriert. In der jeweiligen Software können folglich medizinische Suchbegriffe bzw. auch Jargonbegriffe eingegeben werden, wonach passende Suchtreffer (SNOMED CT Begriffe) vorgeschlagen werden. Nach Auswahl eines dieser Treffer werden die dafür verfügbaren Codes angezeigt (SNOMED CT, ICD-10, teilweise ORPHA) und können in der lokalen Software gespeichert werden.

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  • Es ist sinnvoll, bereits jetzt zu codieren, um sich mit dem System vertraut zu machen und die Chance zu nutzen, um fehlende/fehlerhafte Codes oder sonstige Mängel zu melden, um so Verbesserungen zu erwirken. Vor allem im Hinblick auf die nahenden, europäischen Anforderungen des EHDS (European Health Data Space) wird die Codierung ein Bestandteil des Ordinationsalltags werden. Von der Übermittlungsfunktion (Datenübertragung) im Rahmen der AMBCO ist aufgrund von Datenschutzfragen derzeit noch abzuraten. Normalerweise sollte sich die Datenübermittlung in der Software deaktivieren lassen. So können Sie lokal codieren, ohne die Daten weiterzuleiten. Kontaktieren Sie hierzu Ihre*n Softwarehersteller*in.

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  • Über https://codierservice.ehealth.gv.at/feedback/ haben Sie die Möglichkeit, Feedback zu melden, zum Beispiel, wenn ein gesuchter Begriff nicht gefunden wird, die Reihung nicht nachvollziehbar ist oder das Mapping auf ICD-10 nicht stimmt.

     

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  • Die Übermittlungswege sind gesetzlich vorgegeben und unterscheiden sich für Vertrags- und Wahlärzt*innen wie folgt:
     

    • Vertragsärzt*innen übermitteln die codierten Diagnosen im Rahmen der Leistungsabrechnung über ELDA/DVP an den zuständigen KV-Träger. Vom zuständigen KV-Träger erfolgt die Weiterleitung an den Dachverband.
       
    • Wahlärzt*innen übermitteln die Daten über „e-Wahlpartner“ direkt an den Dachverband.
       
    • Hat man bezugnehmend auf ÖGK, BVAEB und SVS nur einen Vertrag mit einem der genannten Krankenversicherungsträger oder Verträge mit zwei der genannten Krankenversicherungsträger, ergibt sich ein Mischsystem: Dort, wo Kassenverträge bestehen, wird über die Leistungsabrechnung gemeldet. Dort, wo keine Kassenverträge bestehen, wird über e-Wahlpartner gemeldet.

     

    Eine beim Dachverband eingerichtete Pseudonymisierungsstelle pseudonymisiert die Daten. Im Anschluss erhält sie das BMASGPK.  

     

    Aufgrund offener Datenschutzfragen im Hinblick auf die Übermittlung, empfiehlt es sich in der Pilotphase nur lokal zu codieren und die Übermittlungsfunktion in der Software zu deaktivieren.

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Spezifische Fragen für den Vertragsärztlichen Bereich

  • Beginnend mit dem dritten Quartal 2026 sind die Diagnosecodes im Zuge der Monats-/Quartalsabrechnung zu übermitteln

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  • In Bezug auf die Abrechnung wurden vom Dachverband der österreichischen Sozialversicherung folgende Informationen der Krankenversicherungsträger bekanntgegeben:

    • Das DokuG verpflichtet die Leistungserbringer*innen mit Kassenvertrag, die Diagnoseinformationen im Zuge der Leistungsabrechnung an die Krankenversicherungsträger ÖGK, SVS und BVAEB zu melden. Es adressiert jedoch keinerlei Themen im Kontext der Vertragspartnerabrechnung. Diese sind vom DokuG völlig unberührt.
       
    • Die Krankenversicherungsträger befürworten jedenfalls die Übermittlung der ICD-10 Diagnosen anstelle von Freitextdiagnosen im Rahmen der Abrechnung. Begründungen, die für die Zahlung bestimmter Leistungen erforderlich sind, sollen weiterhin im Begründungsfeld angegeben werden.
       
    • Die Krankenversicherungsträger verbieten jedoch natürlich das Übermitteln von Freixtextdiagnosen zusätzlich zu den gesetzlich für das DokuG verpflichtenden ICD-10 Codes sowohl technisch als auch fachlich nicht.
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Spezifische Fragen für den wahlärztlichen Bereich

  • Neben der codierten Diagnose ist auch eine codierte Leistung (Positionsnummer) zu übermitteln. Hierfür kann einer der Honorarkataloge von ÖGK, BVAEB und SVS nach eigenem Ermessen ausgewählt werden. Der Honorarkatalog der KFA Wien steht nicht zur Auswahl. Ist Ihnen dieser bekannt, verwenden Sie den BVAEB-Katalog, da dieser dem KFA-Katalog stark ähnelt. Bzgl. der konkreten Umsetzung kontaktieren Sie Ihre*n Softwarehersteller*in.

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  • Die Frist zur allfälligen nachträglichen Bearbeitung der Kontakte (und dazugehörenden Diagnosen und Leistungen) und zur Datenübermittlung über die e-Wahlpartnerschnittstelle beträgt längstens:

    • bis zum 31. Mai für das 1. Quartal
    • bis zum 31. August für das 2. Quartal
    • bis zum 30. November für das 3. Quartal
    • bis zum 28. Februar des folgenden Jahres für das 4. Quartal
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  • Ja. Das Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) regelt den Weg der Datenlieferung in Bezug auf die Übermittlung der Leistungs- und Diagnosecodierung. In diesem Gesetz ist angeführt, dass die Daten der Leistungserbringer ohne Kassenvertrag über eine vom Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu melden sind. Dafür hat der Dachverband das Service e-Wahlpartner umgesetzt.

    Die Anforderungen rund um die AMBCO sind daher nicht erfüllt, wenn die ICD-10-codierten Diagnosen auf der Honorarnote angegeben werden und im Zuge der verpflichtenden Honorarnotenübermittlung versendet werden.

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