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Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Die Entwürfe für die Novelle des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen 2025 (DokuG-Novelle 2025) sowie die Gesundheitsdokumentationsverordnung Novelle 2025, welche die ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung regeln, befanden sich letzte Woche in Begutachtung.
Hierbei wurde eine demokratiepolitisch inakzeptable, kurze Begutachtungsfrist eingeräumt. Dennoch hat die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien – im Schulterschluss mit der Österreichischen Ärztekammer – umfassend Stellung genommen.
Einige wesentliche Kritikpunkte finden Sie nachfolgend zusammengefasst:
- Dass eine umfassende Novelle für eine solch weitreichendes Gesetzesvorhaben, das mit 1. Jänner 2026 in Kraft tritt, erst Anfang November 2025 in Begutachtung geht und für die Ausübung des Stellungnahmerechts eine derart kurze Frist eingeräumt wird, zeigt ein demokratiepolitisches Totalversagen und steht im Widerspruch zu demokratischen Prinzipien, die Transparenz, Partizipation und faire Mitbestimmung erfordern.
- Es ist für die Ärzteschaft inakzeptabel, dass keine zwei Monate (!) vor Inkrafttreten einer für die Praxis mit erheblichen Auswirkungen einhergehenden Gesetzgebung, eine Vielzahl von teils verfassungsrechtlich sowie datenschutzrechtlich bedenklichen Fragestellungen sowie technischen Fragestellungen unbeantwortet sowie unbedacht bleiben.
Ein rechtskonformes Vorgehen ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Gesetz und die Verordnung kundgemacht wurden und damit verbindliche Geltung erlangt haben. Eine Kundmachung vor Mitte Dezember ist unrealistisch.
Zwischen Kundmachung und Inkrafttreten verbleibt eine unverhältnismäßig kurze Umsetzungsfrist, welche in die Weihnachtszeit fallen würde – eine Phase mit eingeschränktem Ordinations- und Technikbetrieb, was eine reibungslose Einführung ausschließt.
- Der vorgesehene Datenübermittlungsweg, der Leistungs- und Diagnosecodierung verknüpft, kann kein aktuelles Infektionsgeschehen abbilden und ist folglich epidemiologisch zwecklos.
- Es fehlt die Klarstellung, dass die Sozialversicherungsträger bzw. die Krankenfürsorgeanstalten codierte Diagnose(n) nicht zum Anlass nehmen dürfen, tatsächlich erbrachte und abgerechnete Leistungen von Vertragsärzt*innen zu streichen bzw. die Kostenrückerstattung bei Wahlärzt*innen zu verweigern.
- Die Codierregeln, die das Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ des BMASGPK vorgibt, sind fernab jeglicher Praxistauglichkeit.
- Nutznießer sind Ministerium, Sozialversicherung und die Gesundheit Österreich GmbH, wobei die derzeitige Ausgestaltung die medizinische Realität nicht abbildet und gesundheitspolitische Planungen auf Basis einer fehlerhaften Grundlage erfolgen würden. Der Nutzen für die Ärzteschaft ist nicht erkennbar, denn diese Form der Diagnosecodierung ist ungeeignet für die Kommunikation im Behandlungsprozess. Dennoch liegt der gesamte Aufwand bei den Ärzt*innen und eine Fördermöglichkeit wird bislang verweigert. Dies ist inakzeptabel.
- Ausnahmeregelungen: Während die Entwürfe einen Entfall der Übermittlungspflicht vorsehen, sofern keine Pflicht zur Nutzung der e-card-Infrastruktur besteht, bleibt unklar, inwiefern Vertragsärzt*innen von einer Übermittlungspflicht ausgenommen sind.
- Auch patient*innenseitig bestehen offene Fragestellungen, mit denen Ärzt*innen konfrontiert sein werden.
Die ausführliche Stellungnahme können Sie hier nachlesen.
Darüber hinaus wurde eine Datenschutzfolgeabschätzung aus Sicht des*der einzelnen Ärzt*in beauftragt, mit dem Ziel, die geplante ICD-10-basierte Datenübermittlung zu stoppen und das Projekt mit dem Hintergrund des Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) neu und sinnvoll aufzusetzen.
Warten Sie den Kauf von Tools zur Diagnosecodierung noch ab.
Wir halten Sie über Entwicklungen am Laufenden und vertreten als Standesvertretung mit aller Kraft Ihre Interessen.
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