Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte

Ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung ab 1. Jänner 2026

An: Alle niedergelassenen Ärzt*innen

Von: Kurie niedergelassene Ärzte


Ambulante Leistungs- und Diagnosecodierung ab 1. Jänner 2026

Sehr geehrter Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Hinsichtlich der mit 1. Jänner 2026 in Kraft tretenden ambulanten Leistungs- und Diagnosecodierung (AMBCO) für alle niedergelassenen Ärzt*innen – sowohl Kassen- als auch Wahlärzt*innen – dürfen wir Sie über den aktuellen Stand informieren und Ihnen zu diesem Zweck die folgenden Schreiben der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) zur Kenntnis bringen:

Nachdem das BMASGPK an den bestehenden gesetzlichen Rahmenbedingungen festhält und zu sämtlichen Bestrebungen der ÖÄK hinsichtlich einer praxistauglichen und mehrwertschaffenden Lösung beim Datenübermittlungsweg kein Einlenken erkennbar ist, empfehlen wir Ihnen, sich mit den notwendigen Software-Anpassungen auseinanderzusetzen und Ihre*n Softwarehersteller*in zu kontaktieren, um die gesetzeskonforme Übermittlung der ICD-10-Codes per 1. Jänner 2026 sicherzustellen.

Wir bemühen uns weiterhin um Lösungen. Sollten Gespräche stattfinden, werden wir Sie unverzüglich informieren.

e-Health-Codierservice
Zur Unterstützung für die Dokumentation und Erfüllung der gesetzlichen Diagnosepflicht haben das BMASGPK und die ELGA GmbH das öffentliche "e-Health Codierservice" entwickelt. Es ist seit Mitte Oktober im Pilotbetrieb, sprich Softwarehersteller*innen können es bereits in die eigenen Softwaresysteme integrieren und zur Nutzung zur Verfügung stellen. In der jeweiligen Software können folglich medizinische Suchbegriffe eingegeben werden und es werden passende Suchtreffer (SNOMED CT Begriffe) angezeigt. Nach Auswahl eines dieser Treffer werden die dafür verfügbaren Codes übermittelt (SNOMED CT, ICD-10, teilweise ORPHA) und können in der lokalen Software gespeichert werden.

Welche Diagnose(n) müssen übermittelt werden?
Zur Einführung in die Codierregeln inklusive Praxisbeispielen stellt das BMASGPK das Handbuch „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich“ zur Verfügung. Angesichts der gehäuften Fragestellung, was überhaupt zu codieren ist, dürfen wir hierzu einige Grundregeln des Handbuchs zusammenfassen:

  • Für jeden ambulanten Besuch ist mindestens eine Diagnose zu übermitteln. Das gilt auch für telemedizinische Kontakte.
  • Diese Diagnose beschreibt den medizinischen Grund für den ambulanten Besuch. Denn das Ziel der gesetzlich geregelten ambulanten Diagnosecodierung ist die systematische Erfassung der Gründe, aus denen Patient*innen ambulante Leistungserbringer*innen in Anspruch nehmen. Folglich sind nur die für den jeweiligen Besuch relevanten Diagnosen zu übermitteln.
  • Eine der Diagnosen ist als Hauptdiagnose zu kennzeichnen.
  • Liegt am Ende eines ambulanten Besuchs keine gesicherte Diagnose vor, ist der ICD-10-Code für das schwerwiegendste Symptom oder der schwerwiegendste Befund zu übermitteln.
  • Es sind keine Verdachtsdiagnosen oder „Zustand nach“- bzw. „Ausschluss von“-Diagnosen zu übermitteln.
  • Diagnostische Fächer (z.B. Labor, Pathologie, Radiologie) können die von der zuweisenden Stelle übermittelten diagnostischen Informationen (bestehende Symptome/Erkrankungen) verwenden. Im Regelfall ist es nicht erforderlich, dass vom diagnostischen Fach eine eigene Diagnose gestellt wird. Liegen keine Informationen zu den Gründen des ambulanten Besuchs, können spezifische Z-Codes verwendet werden, wie beispielsweise „Z01.6! Röntgenuntersuchung, anderenorts nicht klassifiziert“ oder „Z01.7! Laboruntersuchung“.
  • Für ambulante Besuche ohne Gesundheitsstörung als Anlass für den Ordinationsbesuch, z.B. Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, administrative Anlässe, sind spezifische ICD-10-Codes vorhanden:
    • „Z00.0 Ärztliche Allgemeinuntersuchung“ für eine jährlich angebotene allgemeine Vorsorgeuntersuchung
    • „Z01.4 Gynäkologische Untersuchung (allgemein) (routinemäßig)“ für eine gynäkologische Vorsorgeuntersuchung
    • „Z29.9 Prophylaktische Maßnahme, nicht näher bezeichnet“ für eine Impfung
    • „Z76.0 Ausstellung wiederholter Verordnung“ für das Ausstellen eines Rezeptes ohne begleitende Diagnostik/Therapieänderung

Für über das Handbuch hinausgehende Codierungsfragen ist die AMBCO-Hotline unter mmmQU1CQ08tSG90bGluZUBnZXN1bmRoZWl0c21pbmlzdGVyaXVtLmd2LmF0 erreichbar.

Offen ist aktuell weiterhin die Frage nach einer Förderung. Sobald sich aus den Gesprächen zwischen ÖÄK und BMASGPK zu den ungeklärten Fragestellungen Neuigkeiten ergeben, informieren wir Sie selbstverständlich.

Mit kollegialen Grüßen

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident


Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0