Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Hinsichtlich der Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt*innen (e-card, ELGA, eImpfpass, Diagnosecodierung) ab 1. Jänner 2026 dürfen wir Ihnen nun genauere Informationen zur Definition der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit, sprich wer von der Verpflichtung ausgenommen ist, übermitteln. Die Gespräche hierzu wurden zwischen Österreichischer Ärztekammer, BMASGPK und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger geführt. Alle Details zu den Ausnahmen und zur Interpretation der Verhältnismäßigkeit finden Sie in diesem ÖÄK-Schreiben.
Sollten Sie keiner Ausnahmeregelung unterliegen, beachten Sie, dass das Ärztegesetz eine Speicherverpflichtung normiert (§ 49 Abs 7 und Abs 8 ÄrzteG), womit es sich um eine Berufspflicht der Ärzt*innen handelt.
Für Fragen zur e-card-Anbindung einer Ordination oder eines Standortes steht die e-card Serviceline unter der Nummer 050 124 33 22 (zum Ortstarif) von Montag bis Freitag von 7.00 bis 17.00 Uhr und Samstag von 7.00 bis 12.00 Uhr bzw. per Mail unter mmmZS1jYXJkLXZwQHNvemlhbHZlcnNpY2hlcnVuZy5hdA== zur Verfügung. Mehr dazu hier.
Abgrenzung zur e-card-Services Nutzungsvereinbarung
Gesetzlich nicht verpflichtend ist die Nutzung der e-card-Services e-Rezept*, Arzneimittelbewilligungsservice, elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung, elektronisches Kommunikationsservice (eKOS) und e-Verordnung (e-VO). Die SVC bietet diese Services derzeit auf freiwilliger Basis als Gesamtpaket an und fordert im Fall der Inanspruchnahme die Unterzeichnung einer Nutzungsvereinbarung. Wir raten gegenwärtig nach wie vor davon ab, diese Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Bezugnehmend auf eKOS wurden bereits im Zuge der Einführung im Jahr 2019 wesentliche Kritikpunkte an den Hauptverband rückgemeldet. Sechs Jahre später gibt es kammerseitig nach wie vor keine Empfehlung zur Verwendung für dieses Tool. Die e-VO ist ein zukünftiges Service, das heißt, aktuell ist unklar, was dieses e-card-Service umfasst und welche Bedingungen gelten.
*Ärzt*innen mit bestehender Rezepturrechtsvereinbarung können das e-card-Service e-Rezept bis 30. Juni 2027 nutzen, ohne die neue Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen und die weiteren e-card-Services nutzen zu müssen. Details dazu finden Sie hier.
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