Ärzt*innen News (23. November 2021)

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23. November 2021


 

Standespolitik


WÄK: Ordinationen sind selbstverständlich auch im Lockdown geöffnet


ÖÄK: Apotheken können Impftempo nicht erhöhen

Corona


Update COVID-19-Impfungen: Anwendungsempfehlungen des NIG mit umfassenden Neuerungen


5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - gültig seit 22. November 2021


ÖGK: Verlängerung der telefonischen Krankschreibung bis 28. Februar 2022


COVID-19-Risiko-Folgeattest - Details in Kürze


Verlängerte Haltbarkeit für COMIRNATY/BioNTech Pfizer


e-Impfpass Dokumentationsvorgaben Covid-19: "weitere Dosis" ist D3


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Fortbildung


Workshop "Delir und Demenz"


Workshop "Cannabidiol und das Endocannabinoidsystem (ECS) - Anwendungsbereiche von Cannabidiol (CBD)"

Service


REMINDER: Einladung zur Webinar-Reihe "360°- Absicherung für Ärzt*innen"


Lehrgang: "Die Arztpraxis, ein erfolgreiches Unternehmen - in fünf Modulen zum Diplom"


IT-Sicherheitskonzeptplattform der ÖÄK


Gebrauchte Tablets zur e-Impfpass-Dokumentation zu vergünstigten Konditionen vorbestellbar


PhD Martina Hamböck Grant Programm der Ärztekammer für Wien

Melange


Pressepreis 2021 der Ärztekammer für Wien ausgeschrieben


Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

Standespolitik

   


WÄK: Ordinationen sind selbstverständlich auch im Lockdown geöffnet

Der seit Montag geltende Lockdown dürfe Patient*innen nicht davor abhalten, niedergelassene Ärzt*innen aufzusuchen. In der aktuellen Krisenlage schlage die Stunde der Hausärzt*innen, deren Ordinationen in Wien, wie auch in ganz Österreich, selbstverständlich auch im Lockdown geöffnet sine.
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ÖÄK: Apotheken können Impftempo nicht erhöhen

Dass ein Drittel der österreichischen Bevölkerung noch nicht gegen Corona geimpft sei, liege nicht am Angebot, das ohnehin bereits so niederschwellig und wohnortnahe wie möglich ist, das liege am Impfwillen. Wer sich von seiner Ärzt*in des Vertrauens nicht impfen lassen möchte, wird sich auch nicht von Apotheker*innen impfen lassen, die das nie gelernt haben, kritisiert die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) neue Vorstöße der Apothekerkammer in dieser Richtung.
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Corona

   


Update COVID-19-Impfungen: Anwendungsempfehlungen des NIG mit umfassenden Neuerungen

Hier finden Sie die soeben umfassend aktualisierten Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG). Lesen Sie bitte im Zusammenhang den vollständigen Text, Auszüge bzw. eine Übersicht daraus finden Sie nachfolgend:

  • Impfschema für Verabreichung der 3. Impfung
    Ab Seite 10 wird die 3. Impfung für Personen ab 18 Jahren und damit einhergehend das Impfintervall bei allen aktuell zugelassenen Impfstoffen für immunkompetente Personen als off-label-Anwendung ab 4 Monaten angeführt und die teilweise reduzierte Impfstoffmenge.

    Für die 3. Impfung gilt bei immunkompetenten Personen ab 18 Jahren:
    • Die 3. Impfung kann ab 4 und soll ab 6 Monaten nach der 2. Impfung durchgeführt werden.
    • Nach 2 Impfungen mit Vektorimpfstoffen: 3. Impfung 4 Monate nach der 2. Impfung empfohlen.
    • Bei Risikopersonen (Tabelle 3, Seite 13) und Personen höheren Alters empfiehlt sich die frühere Impfung im oben beschriebenen Rahmen.
    • Laut Maßnahmenverordnung wird ein Intervall unter 120 Tage zwischen 2. und 3. Impfung nicht als 3. Impfung gewertet und dies ist auch aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll.
  • Impfung nach PCR-bestätigter SARS-CoV-2-Infektion/bei Genesenen
    Unabhängig von der medizinischen/immunologischen Einschätzung können im internationalen Reiseverkehr 2 Impfungen zur Einreise vorgeschrieben sein. In solchen Fällen kann bzw. soll eine 2. Impfung aus formalen Gründen gegeben werden, was auch der Zulassung entspricht. Im Rahmen der Zulassung kann bei diesen Personen in einem homologen Impfschema nach 6 Monaten auch eine 3. Impfung erfolgen.
    Es wird hier definiert, dass eine positive PCR-Testung im Sinne des Nachweises einer frischen Infektion, die innerhalb von 20 Tagen oder weniger vor oder nach einer Impfung gegen COVID-19 erfolgt, nicht als eigenständiges immunologisches Ereignis, sondern zusammen mit der Impfung zu werten ist. Ab 21 Tagen Abstand wird die PCR als getrenntes immunologisches Ereignis betrachtet.
    Wenn es demnach im Intervall zwischen 1. und 2. Impfung innerhalb von bis zu 20 Tagen nach der 1. Impfung zu einer SARS-CoV-2-Infektion (PCR-Test) kam, soll ab 4 Wochen nach Genesung die 2. Impfung erfolgen (off-label). Eine weitere, 3. Impfung wird ab 6 Monate nach der 2. Impfung empfohlen.
    Siehe Tabelle auf Seite 15.
  • Vorgehen nach Impfung mit nicht durch die Europäische Kommission zugelassenen Impfstoffen

    Impfstoffe der WHO-Emergency Use List
    Für Impfstoffe, welche derzeit nicht durch die Europäische Kommission zugelassen sind, liegen unzureichend Daten vor und es wurde noch kein europaweit einheitliches Vorgehen definiert, wie mit Personen umzugehen ist, welche mit diesen Impfstoffen geimpft wurden. Die Praxis hat gezeigt, dass dennoch entsprechende Empfehlungen notwendig sind, um auch für diese Personengruppen einen entsprechenden Schutz zu ermöglichen. Bis eine gemeinsame, europäische Empfehlung vorliegt, wird basierend auf theoretischen Überlegungen folgendes Vorgehen für Personen, welche mit Impfstoffen, die das WHO-Verfahren zur Listung auf der WHO-Emergency Use List (siehe auch Tabelle 6) finalisiert haben, geimpft wurden, empfohlen (es handelt sich dabei um den Einsatz der Impfstoffe außerhalb der Zulassung/off-label):

    Vollständig und entsprechend den Vorgaben der WHO mit zwei Impfungen geimpften, immunkompetenten Personen unter 65 Jahren wird zumindest eine Impfung eines mRNA-Impfstoffs empfohlen (unter 30 Jahren Comirnaty, ab einem Alter von 30 Jahren Comirnaty oder Spikevax). Der Mindestabstand zur vorangegangenen COVID-19-Impfung soll dabei ein Monat betragen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den Nachweis einer "geringen epidemiologischen Gefahr" (analoger Nachweis, kein digitales Zertifikat Grüner Pass) im Zusammenhang mit der Maßnahmenverordnung vorher ein Nachweis neutralisierender Antikörper erforderlich ist. Wenn gewünscht oder keine neutralisierenden Antikörper nachweisbar sind, ist eine Verabreichung von 2 Impfungen mit mRNA-Impfstoffen gemäß üblichem Impfschema empfohlen.
    Siehe auch Tabelle Seite 35.

    Sputnik V
    Personen, welche zuvor mit Sputnik V geimpft wurden, können durch den Nachweis neutralisierender Antikörper plus einer darauffolgenden Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (Mindestabstand zu Impfung mit Sputnik V ein Monat) den Nachweis einer "geringeren epidemiologischen Gefahr" laut Maßnahmenverordnung erbringen, wenngleich die Ausstellung eines EU-konformen Zertifikats (Zertifikat Grüner Pass) nicht möglich ist und der Nachweis analog erfolgen muss. (Sputnik+neutralisierende Antikörper+mRNA-Impfung = geringere epidemiologische Gefahr, analoger Nachweis). Wenn kein Nachweis neutralisierender Antikörper vorliegt, kann nach Impfung mit Sputnik V die Verabreichung von 2 Impfungen mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gemäß üblichem Impfschema erwogen werden (Mindestabstand von einem Monat zu Impfung mit Sputnik V). (Sputnik+EU-zugelassene Impfung nach Schema = Zertifikat Grüner Pass)
   


   


5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung - gültig seit 22. November 2021

Am Montag, 22. November 2021, trat die 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung in Kraft. Dementsprechend gelten seit gestern wieder ganztägige Ausgangsbeschränkungen. Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind unter anderem die Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2, erforderliche berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen. Auch der Mindestabstand von 2m zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, wurde wieder eingeführt.

Für Ordinationen/Gruppenpraxen bleibt der Großteil der Regelungen gleich - siehe Ärzt*innen News vom 16. November 2021. Neu ist, dass auch Mitarbeiter*innen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen haben. Dies gilt sinngemäß auch für den*die Betreiber*in selbst.

Für Krankenanstalten gilt:
Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch Besucher*innen und Begleitpersonen ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind:

  • Patient*innen
  • Personen, die zur Versorgung der Patient*innen oder zum Betrieb der Einrichtung erforderlich sind, einschließlich des Personals des Hilfs- und Verwaltungsbereichs
  • Ein*e Besucher*in pro Patient*in pro Woche, sofern der*die Patient*in in der Krankenanstalt oder Kuranstalt länger als eine Woche aufgenommen ist und, wenn dieser einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen kann,
  • Zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patient*innen pro Tag, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen können,
  • Zusätzlich höchstens zwei Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patient*innen pro Tag,
  • Höchstens eine Person zur Begleitung bei Untersuchungen während der Schwangerschaft sowie vor und zu einer Entbindung und zum Besuch nach einer Entbindung,
  • Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

Die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske für Patient*innen und Besucher*innen ergibt sich zwar nicht explizit aus den Bestimmungen, wird aber auf Basis verpflichtender COVID-19- Präventionskonzepte der Spitäler angenommen. Bezüglich der Regelungen für Mitarbeiter*innen wird auf die oben genannten Maßnahmen zu Ordinationen verwiesen.

   


   


ÖGK: Verlängerung der telefonischen Krankschreibung bis 28. Februar 2022

Wir möchten Ihnen dieses Vertragspartnerschreibe der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK), das AU-Meldungen (Krankmeldungen) thematisiert, zur Kenntnis bringen.

Das Wichtigste hier zusammengefasst:

  • Die Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung wird bis 28. Februar 2022 verlängert.
  • Für COVID-19-Verdachtsfälle hat die AU-Meldung weiterhin nach dem bereits bekannten Prozedere zu erfolgen.
   


   


COVID-19-Risiko-Folgeattest - Details in Kürze

In unseren Ärzt*innen News vom 6. Juli 2021 haben wir Sie über die gesetzlichen Grundlagen des COVID-19-Risiko-Folgeattests informiert. Aufgrund der epidemiologischen Situation wird nun eine Ausstellung dieses COVID-19-Risiko-Folgeattests möglich. Die genauen Regelungen sind aktuell in Abstimmung. Über Details werden wir Sie in Kürze benachrichtigen.

   


   


Verlängerte Haltbarkeit für COMIRNATY/BioNTech Pfizer

Die Haltbarkeit von COMIRNATY/BioNTech Pfizer wurde gemäß dieser Auflistung um drei Monate bzw. längstens bis Ende Juni 2022 verlängert.

   


   


e-Impfpass Dokumentationsvorgaben Covid-19: "weitere Dosis" ist D3

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nochmals auf die Dokumentationsvorgaben der "weiteren Dosis" der Covid-19-Impfungen hinweisen, da sich im e-Impfpass mittlerweile tausende Falscheinträge unter dem Titel "Auffrischung" befinden.

Sie finden hier aktuelle Informationen der ELGA GmbH im Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen und dem Grünen Pass. Die für Sie wesentlichsten Informationen zu den Dokumentationsvorgaben finden Sie nachfolgend:

Dokumentationsvorgaben der weiteren COVID-19 Dosis ("Dosis 3")
Eine weitere COVID-19 Dosis in den e-Impfpass ist folgendermaßen einzutragen:

  • Nach Dosis 2 von Comirnaty, Moderna, AstraZeneca: 3. Impfung als Dosis 3 (D3)
  • Nach Dosis 1 von Janssen (Johnson&Johnson): 2. Impfung als Dosis 2 (D2)
  • Der Mindestabstand für die Dokumentation der weiteren Dosis beträgt 120 Tage und diese Frist ist für eine korrekte Ausstellung der Zertifikate zwingend einzuhalten (siehe hier unten)

Dokumentation von "Low-Responder Impfungen" (wiederholte Dosis 2 oder 3)
Sind nach der 2. oder 3. Dosis nicht ausreichend neutralisierende Antikörper nachweisbar, wird zeitnah (Abstand frühestens 4 Wochen zur 2. oder 3. Dosis) eine weitere Impfung empfohlen. Der Einsatz einer weiteren Dosis ist derzeit eine "Off-label-Anwendung". (s. aktuelle Impfempfehlungen). Zur Dokumentation dieser Low-Responder Impfungen im e-Impfpass beachten Sie bitte Folgendes: Sollte es zu einer Wiederholung einer Impfdosis kommen, wird die zuletzt eingetragene Dosiskennung im e-Impfpass erneut dokumentiert. (Bsp. mehrfache Eintragung von "Dosis 2")

   


   


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Fortbildung

   


Workshop "Delir und Demenz"

Ziel des Seminars ist es, den Teilnehmer*innen typische neurokognitive Erkrankungen anhand von interaktiven Fallberichten näher zu bringen. Neben den wesentlichen Elementen der neurokognitiven Diagnostik werden auch therapeutische Optionen für die häufigsten Störbilder erarbeitet. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf dem rechtzeitigen Erkennen und der korrekten Therapie von deliranten Zustandsbildern.

Termin: Samstag, 27. November 2021, 9.00 bis 13.00 Uhr
Dieser Workshop findet online statt.
Anmeldung

   


   


Workshop "Cannabidiol und das Endocannabinoidsystem (ECS) - Anwendungsbereiche von Cannabidiol (CBD)"

Cannabidiol ist ein nicht psychoaktives Cannabinoid der Hanfpflanze. Das ECS ist ein uraltes Regulationssystem im menschlichen Körper, das an elementaren Körperfunktionen beteiligt ist. CBD steht im Fokus der modernen ganzheitlichen medizinischen Forschung. In der Praxis angewendet ist CBD ein vielversprechendes Heilmittel zur herkömmlichen Therapie. Es herrscht noch immer große Unklarheit über die Anwendungsgebiete von CBD und den verschiedenen Darreichungsformen.

Termin: Samstag, 27. November 2021, 9.00 bis 13.00 Uhr
Dieser Workshop findet online statt.
Anmeldung

   


 

Service

   


REMINDER: Einladung zur Webinar-Reihe "360°- Absicherung für Ärzt*innen"

Im Zuge der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit sind neben den medizinischen Belangen auch eine Reihe von wirtschaftlichen Themen, wie Versicherungen zu beachten.
GO2ORDI - Das Ärztekammer Gründerservice lädt Sie daher herzlich zu der Webinar-Reihe "360°- Absicherung für Ärzt*innen" ein, um Ihnen dahingehend wichtige Tipps und Anregungen mit auf den Weg zu geben. Die Fachvorträge werden von unserem langjährigen Partner für die Gruppenkrankenversicherung - der benefit consulting gmbh - zusammengestellt.

Wir haben die Webinar-Reihe in fünf Themenblöcke unterteilt, wobei für jeden Block zwei Terminoptionen vorgesehen sind. Sie können sich daher zu allen fünf Themen an jeweils einem der festgelegten Termine anmelden und kostenlos teilnehmen. Die Webinare finden stets von 18.00 bis 19.00 Uhr statt.
Bitte entnehmen Sie die Vortragenden mit den dazugehörigen Fachthemen und den Terminen dem Programm.

Anmeldung:

  • Gruppen-Krankenversicherung
    - Anmeldung bitte unter diesem Link
  • Geld-, Finanzierungs-, Inflations- und Immobilienwissen2go
    - Anmeldung bitte unter diesem Link
  • Betriebsunterbrechungs- und Unfallversicherung
    - Anmeldung bitte unter diesem Link
  • Best Practice bei der Ordinationsgründung
    Anmeldung bitte unter diesem Link
  • Haftpflicht und Rechtsschutz
    - Anmeldung bitte unter diesem Link

Bitte beachten Sie, dass diese Veranstaltungen als Webinar stattfinden, d.h. Sie können bequem zu Hause an Ihrem Laptop, PC oder Handy mittels Videokonferenz teilnehmen. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit zu einer Diskussion und dem Stellen und Beantworten von Fragen.

Den Link zur virtuellen Teilnahme erhalten Sie direkt nach erfolgter Anmeldung in einem Bestätigungsmail zugesandt.

Für Rückfragen steht Ihnen das Team der benefit consulting gmbh per E-Mail an mmmc3BlemlhbHByb2R1a3RlQGJlbmVmaXQuYXQ= bzw. telefonisch unter +4315325666-60 zur Verfügung.

   


   


Lehrgang: "Die Arztpraxis, ein erfolgreiches Unternehmen - in fünf Modulen zum Diplom"

Als Arzt*innen sind Sie heute mehr als "nur" Mediziner*innen - der berufliche Alltag verlangt eine Vielzahl von unternehmerischen Entscheidungen. Wenn Sie lernen wollen, wie Sie mit dieser doppelten Herausforderung am besten umgehen, lassen Sie sich von Top-Referenten und deren Fachwissen im Lehrgang "Die Arztpraxis - ein erfolgreiches Unternehmen" aus erster Hand informieren.

Programm, Kurstermine und Anmeldeformalitäten finden Sie hier.

   


   


IT-Sicherheitskonzeptplattform der ÖÄK

Mit zunehmender Digitalisierung in der Medizin, aber auch im täglichen Ordinationsalltag, spielt das Thema Datensicherheit eine große Rolle. Gerade für Ärzt*innen, die im Rahmen ihrer Ordinationstätigkeit Gesundheitsdaten erzeugen und bearbeiten, kommt Datensicherheit aufgrund verschiedenster Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, des Ärztegesetzes und Verpflichtungen aus Verträgen mit den Sozialversicherungen eine zentrale Rolle zu. Diese Vorgaben zwingen Sie als ordinationsführende Ärzt*innen und somit als datenschutzrechtlich Verantwortliche wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu ergreifen.

Um Ihre Ordination beim Thema Datensicherheit zu unterstützen, stellt Ihnen die Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) eine Plattform zur Erstellung eines ,,lT-Sicherheitskonzepts" zur Verfügung, um einen Überblick über Ihre Datensicherheitsmaßnahmen zu erhalten.

Wie funktioniert das Erstellen des "IT-Sicherheitskonzepts"?
Hier können Sie mittels einer OnIine-SeIbstevaluierung Ihre gegenwärtigen Vorsichtsmaßnahmen bewerten und prüfen, ob Ihr Sicherheitsniveau ausreicht oder gegebenenfalls verbessert gehört. Die finale Auswertung des Fragebogens gibt Ihnen eine Übersicht über den Sicherheitsstand Ihrer Ordination.
Das Login ist ident mit Ihrem Fortbildungskonto, nähere Informationen finden Sie hier.

Der Fragenkatalog für die Erstellung des Konzepts lässt sich schrittweise oder vollständig ausfüllen und ermöglicht einen Einstieg zu einem späteren Zeitpunkt. Zur Zeitersparnis besteht weiters die Möglichkeit, Teile des Fragebogens von Ihren IT-Dienstleistern beantworten zu lassen oder den Fragebogen ganz zu delegieren. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrem Arztsoftwarehersteller oder IT-Dienstleistern über mögliche zusätzliche Kosten bei Übernahme der Konzepterstellung.

Die IT-Sicherheitskonzeptplattform ist ein kostenloses Service der ÖÄK.

Für Rückfragen zur IT-SicherheitspIattform steht Ihnen die IT-Support Hotline von Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr unter der Telefonnummer +4313589359 zur Verfügung.

   


   


Gebrauchte Tablets zur e-Impfpass-Dokumentation zu vergünstigten Konditionen vorbestellbar

Bei A1 können Sie gebrauchte Tablets für die Dokumentation von Impfungen im e-Impfpass zu vergünstigten Konditionen vorbestellen. Die Tablets werden voraussichtlich ab Jänner 2022 zur Weitervergabe durch A1 verfügbar sein.

Hier die Eckdaten des Angebots:

  • Einmalige Kosten in Höhe von EUR 150,-
  • Monatliche Kosten in Höhe von EUR 10,50 (Preis gilt 24 Monate ab Vertragsabschluss)
  • Kündigung zum Monatsende mit einmonatiger Kündigungsfrist möglich

Das Angebot gilt, solange der Vorrat reicht. Die Anzahl an gebrauchten Tablets ist natürlich begrenzt.
Wenn Sie ein Tablet beziehen möchten, füllen Sie bitte dieses Bestellformular aus und übermitteln es per E-Mail an mmmZGF0YXdlYi5hbm1lbGR1bmdAYTEuYXQ=.
Details zu dieser Aktion finden Sie in diesem Informationsblatt.

Für Fragen zu Inbetriebnahme, Service und Wartung steht Ihnen die Serviceline der ELGA GmbH telefonisch unter 0501244422 zur Verfügung.

   


   


PhD Martina Hamböck Grant Programm der Ärztekammer für Wien

Vom 1. Dezember 2021 bis zum 28. Februar 2022 ist es wieder möglich, sich für das "PhD Martina Hamböck Grant" Programm der Ärztekammer für Wien 2022 zu bewerben, welches in der Folge an sechs Förderungsempfänger*innen vergeben wird. Gefördert werden Forschungsprojekte mit einer Forschungsprojekt-Förderungssumme von jeweils bis zu maximal 10.000 Euro pro Jahr. Voraussetzungen für eine Bewerbung zum "PhD Martina Hamböck Grant" sind die Eintragung in die Ärzteliste als ordentliches Mitglied der Ärztekammer für Wien und eine voraussichtliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit über mindestens drei Jahre in Wien (zum Beispiel durch einen entsprechenden Dienstvertrag).

Alle Informationen zur Bewerbung und den Voraussetzungen finden Sie auf der Website der Ärztekammer für Wien unter: www.aekwien.at/phd
Die Bewerbungsunterlagen sind vollständig als PDF und innerhalb der 3-monatigen Bewerbungsfrist per E-Mail an mmmcGhkQGFla3dpZW4uYXQ= zu übermitteln. Unvollständige oder außerhalb der vorgeschriebenen Fristen eingebrachte Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden.

   


 

Melange

   


Pressepreis 2021 der Ärztekammer für Wien ausgeschrieben

Die Ärztekammer für Wien vergibt im Jahr 2021 für hervorragende publizistische Arbeiten im Interesse des Gesundheitswesens einen Pressepreis in Höhe von 4.000 Euro. Es können Arbeiten jeder Art und Form eingereicht werden, die sich mit Fragen des Gesundheitswesens im weitesten Sinn befassen. Die Einreichung steht Berufsjournalist*innen sowie Mitarbeiter*innen von Zeitungen, periodischen Zeitschriften, Buch- und Filmautor*innen sowie den Mitarbeiter*innen elektronischer Medien offen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben.
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Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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