Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte

ELGA-Speicherverpflichtung für Fachärzt*innen für Radiologie

An: Alle niedergelassenen Fachärzt*innen für Radiologie

Von: Kurie niedergelassene Ärzte


ELGA-Speicherverpflichtung für Fachärzt*innen für Radiologie

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Basierend auf diesem ÖAK-Schreiben möchten wir Sie über die in § 6 ELGA-VO 2015 geregelte Speicherverpflichtung in ELGA informieren:

Was ist in ELGA zu speichern?

  • Befunde der bildgebenden Diagnostik
    sowie
  • jene Bilddaten, die der*die Radiolog*in als „wesentlich“ und für die Beurteilung des Befundes als „nützlich“ erachtet. Welche Bilder wesentlich sind, obliegt der Beurteilung des*der Radiolog*in. Die Kammer für Ärztinnen und Ärzte vertritt die Meinung, dass – sofern Sie auf Ihren Befunden QR-Codes mit hinterlegten Bildern platzieren, die Zurverfügungstellung der Bilddaten jedenfalls gewährleistet ist.

Ab wann gilt die Speicherverpflichtung?
Für Vertragsärzt*innen ab 1. Juli 2025, für Wahlärzt*innen ab 1. Jänner 2026.

Welche Ausnameregelungen gibt es?

  • Vertragsärzt*innen (ausgenommen Gruppenpraxen), wenn der Kassen-Einzelvertrag aufgrund der anzuwendenden Altersgrenze (70 Jahre) in den nächsten vier Jahren endet (Stichtag: 30. Juni 2029 – Geburt vor dem 30. Juni 1959).
  • Wahlärzt*innen, für die sich ergibt, dass der Aufwand unverhältnismäßig ist (diese sogenannte Zumutbarkeitsgrenze ist aktuell noch Gegenstand von Verhandlungen). Hierzu erfolgen noch gesonderte Informationen.
  • Sind die technischen Voraussetzungen, um ELGA-Gesundheitsdaten zu verarbeiten und zu speichern, zum Stichtag 1. Juli 2025 noch nicht gegeben, ist bis spätestens 1. Jänner 2026 ein Vertrag mit einem Softwareanbieter abzuschließen und eine Umsetzung bis spätestens 31. Dezember 2028 sicherzustellen.

Müssen dem*der Patient*in zusätzlich zur ELGA-Speicherung Befunde bzw. Bilder mitgegeben werden?

Wenn sozialversicherungsrechtliche Regelungen die Mitgabe von Befunden bzw. Bildern vorsehen (u.a. zur weiterführenden Behandlung und Therapie), kommt der*die Radiolog*in dieser Pflicht grundsätzlich bereits über die Bereitstellung der Daten in ELGA nach.

Der*die Patient*in kann dennoch immer verlangen, die Daten auch auf andere geeignete Weise (z.B. Ausdruck, Hochladen in eine entsprechend gesicherte Cloud) zu erhalten.

Wie sind Befunde bzw. Bilder den Patient*innen zur Verfügung zu stellen, die aufgrund eines generellen Opt-outs oder situativen Opt-outs (Widerspruch im Einzelfall) der Bereitstellung in ELGA widersprechen?
Bei diesen Patient*innen ist eine andere geeignete Weise der Bereitstellung, zum Beispiel Ausdruck oder Hochladen in eine entsprechend gesicherte Cloud, zu wählen.

Ersetzt die Speicherung in ELGA die berufsrechtliche Dokumentationsverpflichtung?

Nein, die berufsrechtliche Dokumentationsverpflichtung laut § 51 ÄrzteG 1998 in der Dokumentation des Arztes wird durch ELGA nicht ersetzt und ist weiterhin zu führen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.


Welche Konsequenzen hat es, wenn die Daten pflichtwidrig nicht in ELGA gespeichert werden?

Dies kann verwaltungsstrafrechtliche sowie disziplinarrechtliche Folgen haben. Sollten es derartige Drohungen oder schriftliche Dokumente geben, in denen Ärzt*innen mit Strafen bedroht werden, steht Ihnen die Kammer für Ärztinnen und Ärzte unterstützend zur Verfügung.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Patient*innen?

Patient*innen sind mittels gut sichtbaren und leicht zugänglichen Aushangs zu den ELGA-Teilnehmer*innenrechten zu informieren. Der Aushang ist im Anmeldebereich zu platzieren. Die Vorlage finden Sie hier. Anpassungen an den jeweiligen Außenauftritt („Corporate Design“) der Ordination/Gruppenpraxis sind zulässig.

Wer finanziert den Mehraufwand?
Diese Fragestellung ist aktuell leider noch ungelöst.

Obwohl die gesetzliche Verpflichtung der ELGA-Nutzung – sofern keine Ausnahmeregelung vorliegt – mit 1. Juli 2025 in Kraft tritt, sind seitens Ministeriums leider immer noch nicht alle organisatorischen Fragen zum Ablauf geklärt. Die Österreichische Ärztekammer führt hierzu die Gespräche.

Die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien hat diese unzufriedenstellende Situation – neue Auflagen ohne entsprechende Finanzierung zur Umsetzung dieser Auflagen seitens Regierung – mehrfach kritisiert.

Wir setzen uns dafür ein, dass Ihnen die entstandenen Mehrkosten finanziell abgegolten werden. Sobald uns neue Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich umgehend darüber informieren.

Mit kollegialen Grüßen

Friedrich Vorbeck
Fachgruppenobmann

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident


Ärztekammer für Wien
1010 Wien, Weihburggasse 10-12
www.aekwien.at
Tel. 01 51501 0