Belegärzt*innen

Infrastrukturbeitrag (ISB) / Hausrücklass / Verwaltungskostenbeitrag

Beim Infrastrukturbeitrag (in der Praxis teilweise auch als Hausrücklass oder Verwaltungskostenbeitrag bezeichnet) handelt es sich um einen Betrag, den private Krankenanstalten (Belegspitäler) von Belegärzt*innen für die Nutzung ihrer jeweiligen Infrastruktur einheben.

Da sich die Belegspitäler auch über die bei ihnen angebotenen Leistungen der technischen Fächer (Radiologie, Physikalischen Medizin und allgemeinen Rehabilitation, Medizinische und Chemische Labordiagnostik und Nuklearmedizin) finanzieren, wurde seinerzeit zwischen der Ärztekammer für Wien und den Belegspitälern vereinbart, dass sich der Infrastrukturbeitrag nur dann erhöht, wenn sich die Tarife der technischen Fächer, im Gegensatz zu den anderen Fächern, nicht erhöhen.

Durch die Beibehaltung des geltenden Labortarifs wird ab 1. Juli 2021 für alle Patient*innenaufnahmen in den Belegspitälern der Infrastrukturbeitrag von derzeit 10,91% auf 11% angehoben. Die Erhöhung entspricht der vertraglichen Vereinbarung und gilt (vorerst) bis 31. Dezember 2022.

Der Infrastrukturbeitrag wird von den Privatversicherungen von den ärztlichen Sonderklassehonoraren abgezogen und direkt an die Belegspitäler überwiesen. Den Belegärzt*innen wird das Honorar somit um 11% (für Aufnahmen ab 1. Juli 2021)  vermindert ausbezahlt.

Hinweis: Einige Krankenanstalten heben einen höheren Infrastrukturbeitrag ein. Sollten Ihnen ein höherer Infrastrukturbeitrag, als der ab 1. Juli 2021 vereinbarungsgemäß festgesetzte in Höhe von 11% von Ihrem Honorar abgezogen werden, können Sie sich an die Kurie Angestellte Ärzte für allfällige Unterstützung wenden.

Das Honorar für Belegärzt*innen entspricht den Vereinbarungen zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs. Die geltenden Vereinbarungen können Sie unter diesem Link abrufen.

Die Haftung des*der Belegärzt*in

Redigiert von unserer Rechtsexpertin Mag. Manuela Felke-Mangi, E-Mail mmmZmVsa2UtbWFuZ2lAYWVrd2llbi5hdA== 

Der*Die Belegärzt*in ist ein*e Ärzt*in, dem*der vom Belegspital das Recht eingeräumt wird, seine*ihre Patient*innen unter Inanspruchnahme der hiefür vom Belegspital zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln. In der Regel kann sich der*die Belegärztin auch der Mitwirkung nachgeordneter Ärzt*innen und des vom Belegspital zur Verfügung gestellten Pflege- und Hilfspersonals bedienen.

OGH-Entscheidungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Haftung des*der Belegärzt*in für das Handeln dritter Personen im Zusammenhang mit dem von ihm vorgenommenen Eingriff befasst.
Der ersten Entscheidung (1 Ob 267/99t vom 27. Oktober 1999) lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Zuge der Vorbereitung einer Arthroskopie eines Kniegelenks wurde eine Manschette als Blutsperre angelegt. Durch das Anheben des Beines floss Desinfektionsmittel ab und sammelte sich unter der Manschette an. Zunächst kam es zu einer bläulich-roten Hautverfärbung und in weiterer Folge zur Ausbildung einer 10 x 4 cm messenden Hautnekrose mit Blasenbildung, die nach dermatologischer Behandlung abheilte und eine sichtbare bleibende Narbe hinterließ.

Der OGH sprach aus, dass bei einer Operation die vorbereitende Tätigkeit eines Operationsteams mit dem eigentlichen Operationsvorgang eine untrennbare Einheit bildet, weshalb der Operateur jedenfalls eine Anweisungs- und Kontrollzuständigkeit gegenüber den ihm assistierenden Personen haben muss. Er habe die Möglichkeit, deren Handeln durch Weisungen konkret zu beeinflussen. Diese seien daher als seine Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB anzusehen, weshalb er für deren Verschulden wie für sein eigenes hafte.

Der Anlass der zweiten Entscheidung (1 Ob 269/99m vom 23. November 1999) war folgender: Zwischen dem Operateur, einem Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, und der Patientin war die Durchführung einer Meniskusoperation in Vollnarkose vereinbart. Für die Durchführung der Narkose zog der Operateur eine freiberufliche Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin heran. Bei der Intubation kam es durch Hebelwirkung zu einer Luxation von Zähnen im Oberkiefer samt einer daran befestigten Frontzahnverblockung, wobei auch ein Stück des Kieferknochens ausbrach.
Der OGH verwies auf seine Ausführungen zur Gehilfenhaftung im oben stehenden Urteil und ergänzte sie mit Bezug auf den konkreten Fall dahingehend, dass die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin deren Stellung als Gehil-fin des Operateurs nicht ausschließe. Auch der Tatsache, dass sich der Facharzt gemäß § 31 Abs. 3 ÄrzteG auf sein Fachgebiet zu beschränken habe, maß der OGH keine Bedeutung zu, da es nicht auf eine fachliche Weisungsbefugnis in einem bestimmten ärztlichen Sachgebiet ankomme, sondern darauf, dass der gesamte Operationsvorgang unter der Ingerenz des Operateurs stattfinde.

Was die Urteile bedeuten
Während die erste der dargestellten Entscheidungen des OGH juridisch durchaus schlüssig erscheint, kann die zweite nur Kopfschütteln hervorrufen. Sowohl die Tatsache der wirtschaftlichen Selbstständigkeit der Anästhesistin als auch die nicht bestehende fachliche Weisungsbefugnis wischt der OGH mit der lapidaren Feststellung vom Tisch, dass die organisatorische Oberleitung des gesamten Operationsvorgangs beim Operateur läge, weshalb er auch für Fehler der Anästhesistin einzustehen habe.

Nun kann man vielleicht noch irgendwie argumentieren, dass die wirtschaftliche Selbstständigkeit eine Gehilfenstellung nicht ausschließt. Was man sich allerdings, angesichts der zugestandenen nicht bestehenden fachlichen Weisungsbefugnis, unter der - letztlich haftungsbegründenden - „Ingerenz" des Operateurs für die Anästhesistin vorzustellen hat, bleibt im Dunkeln. Der OGH ist eine Antwort auf diese Frage jedenfalls schuldig geblieben.

Als Konsequenz aus dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist allen belegärztlich tätigen Kolleg*innen dringend anzuraten, ihre Berufshaftpflichtversicherungen dahingehend zu überprüfen, ob auch solche Haftungen vom Versicherungsschutz umfasst sind, und die Verträge erforderlichenfalls entsprechend zu adaptieren.


Mai 2021

Kontakt

Mag.a Anelia Mihova-Vajda, LL.M (Medical Law)

Rechtsabteilung

Mag.a Manuela Felke-Mangi, LL.M (Medical Law)

Leiterin der Rechtsabteilung

51501/1422

51526023/1422

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