Ärzt*innen News (18. Februar 2021)

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18. Februar 2021


 

Standespolitik


FAQ-Video zu Corona-Entschädigungen für niedergelassene Ärzt*innen


KV-Verhandlungen Ordensspitäler

Corona


Ordinationsmitarbeiter*innen: Antigentests ab heute einmal wöchentlich verpflichtend


CoV-Impfungen in Pflegeheimen zwischen 27.Dezember 2020 und 27. Jänner 2021


Update Empfehlungen für den Ordinationsbetrieb im Rahmen der COVID-19-Pandemie


Corona-Maßnahmen gelten auch für Geimpfte!


Relevante Informationen zu Corona - COVID-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Service


Informationsweitergabe an die Ärztekammer für Wien


Warnung vor Anrufen von vermeintlichen Google-Mitarbeiter*innen


Informationsbroschüre Weibliche Genitalverstümmelung


Klinische Studie zu Patient*innen mit schwerer atopischer Dermatitis

Veranstaltungen


MCI ONLINE LIVETALK - Von Corona zur Aufbruchsgesellschaft


Sehr geehrter Herr Kollege Stögmann!

 

Standespolitik

   


FAQ-Video zu Corona-Entschädigungen für niedergelassene Ärzt*innen

Wir dürfen Sie auf dieses Video hinweisen, in dem Ärztekammer-Vizepräsident Johannes Steinhart und Steuerberater Harald Glocknitzer Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von niedergelassenen Ärzt*innen geben.

   


   


KV-Verhandlungen Ordensspitäler

Auch die vierte Runde der Kollektivvertragsverhandlungen für die Ordensspitäler gestaltetet sich für das Verhandlungsteam - bestehend aus Vertreter*innen der Ärztekammer für Wien und der Gewerkschaft vida - sehr zäh und schleppend. Weder bei der Forderung nach der bezahlten Pause, noch bei der COVID-Zulage für Kolleg*innen auf COVID-Stationen fand eine Annäherung statt. Die nächste Verhandlungsrunde findet kommende Woche am 23. Februar 2021 statt. Wir halten Sie wie immer auf dem Laufenden!

   


 

Corona

   


Ordinationsmitarbeiter*innen: Antigentests ab heute einmal wöchentlich verpflichtend

Mit der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurden auch Arztordinationen in die Gruppe der Einrichtungen aufgenommen, die einmal pro Woche verpflichtend einen CoV-Antigentest bei allen Mitarbeiter*innen machen müssen. Als Mitarbeiter*innen gelten alle in der Ordination Beschäftigten (auch geringfügig Beschäftigte und Reinigungskräfte), nicht jedoch Personen von Drittanbietern, die in der Ordination Leistungen erbringen.

Das bedeutet, dass ab heute bei Mitarbeiter*innen und auch bei den Ärzt*innen selbst spätestens alle sieben Tage ein Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt werden muss, dessen Ergebnis negativ ist. Selbst- und Eigentestungen sind jedenfalls möglich. Darüber ist ein Nachweis vorzuweisen und für die Dauer von sieben Tagen bereitzuhalten. So wie bisher schon für die Krankenanstalten normiert, kann im Fall eines positiven Testergebnisses das Einlassen abweichend davon dennoch erfolgen, wenn
1. jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit nach abgelaufener Infektion vorliegt und ...
2. ... auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Die Ausnahmenregelungen der Verordnung in § 16 Abs 11 sehen vor, dass einem Nachweis über ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung erfolgte und zu diesem Zeitpunkt aktuell abgelaufene Infektion, oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper für einen Zeitraum von sechs Monaten, gleichzuhalten sind.

Weiters wird klargestellt, dass beim Betreten durch Mitarbeiter*innen bei Kontakt mit Patient*innen durchgehend eine Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmaske (CPA), eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit höher genormtem Standard zu tragen ist und die Regelungen des § 5 Abs 1 Z 1 und 2 (insb. hinsichtlich des 2 Meter-Mindestabstandes) und § 5 Abs 4 (alternative geeignete Schutzmaßnahmen) sinngemäß gelten. Diese Vorgaben gelten auch für Gesundheits- und Pflegedienstleistungserbringer (sprich Ärzt*innen).

Die gesamte Verordnung samt Neuerungen finden Sie hier.
Die diesbezüglich angepassten Empfehlungen für Ordinationen werden demnächst ausgesendet.

Diese Testungen werden über eine Aktion des Wirtschaftsministeriums mit EUR 10.- pro Test förderbar sein. Details dieser Förderaktion, die neben Betrieben auch für Arztordinationen gilt, werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen.

   


   


CoV-Impfungen in Pflegeheimen zwischen 27.Dezember 2020 und 27. Jänner 2021

Im Gegensatz zu Aussagen eines Verantwortlichen im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK), dass CoV-Impfungen in Alten- und Pflegeheimen nach Kundmachung der entsprechenden Verordnung und der Abrechnungspositionen der Sozialversicherung auch rückwirkend verrechnet werden dürfen, ist jetzt die Rechtsansicht des BMSGPK, dass eine Nachverrechnung für Impfungen vor dem 28. Jänner unmöglich ist und diese über das Impf-Stundenhonorar von EUR 150.- pro Stunde abzurechnen seien.

Auf Nachfrage bei der Stadt Wien, wie diese Honorare abgerechnet werden sollen, wurde mitgeteilt, dass davon auszugehen sei, dass alle diese Impfungen über Rettungssanitätsorganisationen organisiert wurden und daher auch die Abrechnung über diese Organisationen erfolgen könne.

Aus Sicht der Ärztekammer für Wien besteht allerdings erheblicher Zweifel, ob die Abrechnung über die Rettungsorganisationen tatsächlich so erfolgt sind. Aus diesem Grund ersuchen wir, dass Ärzt*innen, die in Alten- und Pflegeheimen im Zeitraum 27.Dezember 2020 bis 27. Jänner 2021 CoV-Impfungen verabreicht hatten, uns bekanntzugeben, ob sie für diese Leistung auch tatsächlich EUR 150.- pro Stunde erhalten haben.

Wir bitten Sie uns mitzuteilen, wann Sie in diesem Zeitraum, wo, in welchem zeitlichen Umfang und auf wessen Anforderung hin, geimpft haben. Wir haben für die Erhebung dieser Information diesen Fragebogen für Sie auf unserer Website freigeschaltet.

Für die Zeit ab dem 28. Jänner 2021 gilt, dass - analog zum Kassenärzt*innensystem - bei Impfung eigener Patient*innen in Alten- und Pflegeheimen ein Honorar pro Stich mit den Krankenkassen, bei Alten- und Pflegeheimen mit fremden Patient*innen das oben genannte Stundenhonorar mit dem Organisator der Impfung zu verrechnen ist.

   


   


Update Empfehlungen für den Ordinationsbetrieb im Rahmen der COVID-19-Pandemie

Anlässlich der am 8. Februar 2021 in Kraft getretenen 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) wurden die Empfehlungen für den Ordinationsbetrieb im Rahmen der COVID-19 Pandemie erneut adaptiert. Die neueste Version finden Sie hier. Änderungen sind zur besseren Nachvollziehbarkeit gelb hervorgehoben.

Es wurden im Wesentlichen nur formale Anpassungen in den Empfehlungen vorgenommen. Explizit dürfen wir aber darauf hinweisen, dass für Gesundheitsdienstleistungen (z.B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilmassagen) keine Zutrittstests vorgeschrieben sind. Weiters dürfen wir Ihnen mitteilen, dass in Ordinationen die 20m2-Regelung des Handels NICHT gilt.

   


   


Corona-Maßnahmen gelten auch für Geimpfte!

Aufgrund von vermehrten Anfragen wird klargestellt, dass derzeit alle in Österreich gültigen Corona-Maßnahmen (Reisebeschränkungen, Maskenpflicht, Eintrittstests, Abstandsregelungen etc.) in gleichem Ausmaß für Geimpfte wie auch für Ungeimpfte gelten. Eine Erleichterung für bzw. eine Bevorzugung von geimpften Personen ist nicht vorgesehen!

   


   


Relevante Informationen zu Corona - Covid-Testungen für Ärzt*innen und Ordinationspersonal - Ausgabe von Schutzausrüstungen

Alle relevanten Informationen rund um Corona finden Sie unter folgenden Verlinkungen:

   


 

Service

   


Informationsweitergabe an die Ärztekammer für Wien

Auf Grund zahlreicher Rückfragen von Kolleg*innen bezüglich der Weitergabe von Informationen an die Kurie angestellte Ärzte ist an dieser Stelle auf ein rechtliches Gutachten des Arbeitsrechtexperten Wolfgang Mazal aus dem Jahr 2016 zu verweisen, nach dem eine unmittelbare Weitergabe von Informationen durch Ärzt*innen an die Ärztekammer über persönliche dienstliche Angelegenheiten (Bezahlung, Dienstpläne usw.) und über Missstände, die die dienstliche Situation der Ärzt*innen betreffen, sowohl aus verfassungsrechtlichen Gründen als auch aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Regelungen sowohl im Privatarbeitsrecht als auch im Dienstrecht der Gebietskörperschaften jedenfalls zulässig ist.

Zu den gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammer zählen einerseits die Wahrnehmung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Ärzt*innen und andererseits die Beratung in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen.

Dienstrechtliche Vorschriften über die Verschwiegenheitsverpflichtung sind so eng zu interpretieren, dass sie den Aufgaben der Ärztekammer nicht entgegenstehen.
Natürlich sind immer die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes und der Wahrung von Patient*innengeheimnissen zu beachten: Aus datenschutzrechtlichen Gründen und in Anbetracht der ärztegesetzlichen Verschwiegenheitspflichten dürfen keine personenbezogenen Daten von Patient*innen übermittelt werden. Andere personenbezogene Daten, etwa von Kolleg*innen oder Vorgesetzten, dürfen nur unter Wahrung der Anonymität weitergegeben werden.

   


   


Warnung vor Anrufen von vermeintlichen Google-Mitarbeiter*innen

In letzter Zeit wird gehäuft von Anrufen durch vemeintliche Google-Mitarbeiter*innen berichtet, welche etwa anbieten, "das Google-Profil gegen ein Entgelt von ein paar hundert Euro neu aufzusetzen und auch alle bestehenden Bewertungen zu löschen. Beim neuen Profil könne die Bewertungsfunktion dann auch gänzlich entfernt werden". Da es sich dabei höchst wahrscheinlich um ein betrügerisches Vorgehen handelt, das nicht von Google ausgeht, raten wir dringend davon ab, auf solche Angebote einzugehen und empfehlen, das Gespräch sofort zu beenden.
Meldungen können auch an den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb gemacht werden ( mmmb2ZmaWNlQHNjaHV0enZlcmJhbmQuYXQ=).

   


   


Informationsbroschüre Weibliche Genitalverstümmelung

Weltweit leben 200 Millionen Mädchen und Frauen, die einer Genitalverstümmelung unterzogen wurden. So gibt es auch in Österreich zahlreiche Betroffene, die aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Probleme besondere Betreuung benötigen. Der überarbeitete und aktualisierte Leitfaden zum Umgang mit betroffenen Mädchen und Frauen soll Sie bei der Behandlung unterstützen und helfen, über das Tabu weibliche Genitalverstümmelung zu sprechen. Ein großes Anliegen ist darüber hinaus Aufklärung und in weiterer Folge Prävention, sodass Mädchen dieses Leid zukünftig erspart bleibt.
Die Broschüre kann im Sekretariat bei Frau Tanja Rozsenich (Referat für Gendermainstreaming und Diversity Management der Ärztekammer für Wien, E-Mail: mmmcm96c2VuaWNoQGFla3dpZW4uYXQ=) bestellt werden.

   


   


Klinische Studie zu Patient*innen mit schwerer atopischer Dermatitis

Wir dürfen Sie auf diese klinische Studie der dermatologischen Abteilung des SMZ-Ost (Klinik Donaustadt) hinweisen.

   


 

Veranstaltungen

   


MCI ONLINE LIVETALK - Von Corona zur Aufbruchsgesellschaft

Wir dürfen Sie informieren, dass diese Online-Veranstaltung mit Jens Spahn, deutscher Bundesminister für Gesundheit, als Gast, in Kooperation mit der Österreichischen Ärztekammer stattfindet.
Zeit: Dienstag, 9. März, 17.00 Uhr

   


Die Ärzt*innen News sind eine elektronische Publikation des Verlags der Ärztekammer für Wien | Abteilung Neue Medien | Redaktion: Pressestelle | E-Mail: mmmcHJlc3Nlc3RlbGxlQGFla3dpZW4uYXQ= | 1010 Wien | Weihburggasse 10-12 | Web: www.aekwien.at


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