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Verordnung zu Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Kraft - Umsetzung aus Mangel an COVID-Impfstoffen aktuell noch nicht möglich
Seit gestern Abend ist diese Verordnung zu Durchführung der Impfungen gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich in Kraft.
Trotz dieser nun gültigen gesetzlichen Regelung werden den niedergelassenen Ärzt*innen aufgrund der massiven Lieferengpässe beim COVID-Impfstoff aktuell von der Stadt Wien noch keine Kontingente zugeteilt!
Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wer darf impfen?
Alle im niedergelassenen Bereich tätigen Ärzt*innen, egal welches Sonderfach.
Wer darf geimpft werden?
Alle bei einer Sozialversicherung (ÖGK, BVAEB und SVS) und bei der KFA Wien krankenversicherten Personen und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen. Hinsichtlich nicht sozialversicherter Personen sind wir in Abstimmung mit dem Sozialministerium. Details dazu folgen in Kürze.
Wie und ab wann müssen die Impfungen für welche Personengruppen priorisiert werden?
1. Per sofort könn(t)en folgende Personen geimpft werden
(abhängig von der Verfügbarkeit von Impfstoffen):
- alle Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres
- Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönliche Assistent*innen
2. Ab 1. Februar 2021 zusätzlich folgende Personen:
- Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres
- Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören
- Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuer*innen und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben
- Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben
3. Darüber hinaus:
Alle anderen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigte Angehörige, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personengruppen, die unter 1. und 2. angeführt werden, verimpft werden kann. In diesem Fall kann die Auswahl durch den*die Ärzt*in anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos erfolgen.
ACHTUNG: Die Priorisierung ist keine Verrechnungseinschränkung, d.h. alle von der Verordnung umfassten Personen können geimpft und die Leistung verrechnet werden - ungeachtet dessen ersuchen wir Sie, die Priorisierung selbstverständlich zu beachten und die genannten Personengruppen vorrangig zu impfen.
Inwiefern spielen die Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums bzw. regionale Regelungen der Länder eine Rolle?
Diese "Empfehlungen" sind für die Abrechnung nicht bindend.
Welches Honorar wurde pro Impfung festgelegt?
Für die Aufklärung, die Impfung und die verpflichtende Dokumentation im zentralen Impfregister (mittels e-Impfpass, Tablet oder e-Card Web-GUI) wurden folgende Honorare und Abrechnungspositionen festgelegt (gilt für ÖGK, BVAEB, SVS und KFA):
- Für die erste Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 25.- abzurechnen mit der Abrechnungsposition COVI1
- Für die zweite Teilimpfung ein pauschales Honorar in Höhe von EUR 20.- abzurechnen mit der Abrechnungsposition COVI2
In welchem Fall sind die Positionen COVI1 und COVI2 abrechenbar und wann der Stundentarif von EUR 150.-?
Die Positionen COVI1 und COVI2 sind dann verrechenbar, wenn die Impfungen in der eigenen Ordination, bei einem Hausbesuch oder bei der Impfung eigener Patient*innen im Alten- und Pflegeheim erfolgen.
Erfolgt die Impfung im Rahmen einer Impfaktion, z.B. in einem Alten- und Pflegeheim, in einer Impfstraße oder in einem Betrieb, dann ist das Stundenhonorar von EUR 150.- mit dem jeweiligen Organisator der Impfaktion zu verrechnen - dieser organisiert dann die Weiterverrechnung mit dem Land.
Ab wann dürfen die Abrechnungspositionen COVI1 und COVI2 verrechnet werden?
Jedenfalls ab sofort! Für die Abrechnung von bereits durchgeführten Impfungen von eigenen Patient*innen in Pflegeheimen laufen noch Gespräche mit dem Sozialministerium.
Ich bin Wahlärzt*in, wie kann ich die Impfhonorare mit der Sozialversicherung abrechnen?
Wahlärzt*innen müssen die Impfleistungen COVI1 und COVI2 zu den festgelegten Tarifen direkt mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger verrechnen - eine private Verrechnung der Impfleistung oder eine Zuzahlung ist unzulässig.
Informationen zur Abrechnung mit der KFA folgen in Kürze.
Der ÖGK sollen quartalsweise, der BVAEB und der SVS monatliche Sammelabrechnungen übermittelt werden.
Erfolgt keine Direktverrechnung, kommt es zu keiner Kostenerstattung durch die ÖGK, BVAEB oder SVS.
Verrechnung zusätzlicher Leistungen
Für die COVID-Impfungen (inklusive Aufklärung, Durchführung und Dokumentation) dürfen keine Leistungen aus dem kurativen Gesamtvertrag (z.B. Grundleistung, Ordinationspositionen, Gesprächspositionen) verrechnet werden. Werden hingegen unabhängig von der COVID-Impfung zusätzliche kurative Leistungen erbracht, sind diese normal laut Honorarordnung abzurechnen. Das gilt natürlich auch für Wahlärzt*innen, die dafür auch eine gesonderte Honorarnote erstellen können, die dann selbstverständlich kostenerstattungsfähig ist.
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