Ärztekammer Wien zu Übermittlungspflicht von Honorarnoten an die Sozialversicherung: Massive Verunsicherung bei Patient*innen sowie Wahlärzt*innen
Ärztekammer Wien zu Übermittlungspflicht von Honorarnoten an die Sozialversicherung: Massive Verunsicherung bei Patient*innen sowie Wahlärzt*innen
Wahlärztinnen und Wahlärzte kritisieren legistische Umsetzung und fordern endlich Klarheit
Ab 1. Juli ist die Übermittlung von Honorarnoten an die Krankenversicherungsträger durch Wahlärztinnen und Wahlärzte gesetzlich geregelt. Die Ärztekammer für Wien begrüßt diesen Schritt zwar grundsätzlich, kritisiert aber die Unklarheiten, die keine drei Monate vor Wirksamwerden der Neuregelung noch immer bestehen, scharf. Patientinnen und Patienten wenden sich vermehrt an ihre Vertrauensärztin beziehungsweise ihren Vertrauensarzt, da sie verunsichert sind. Vielen wollen nicht, dass ihre Daten weitergegeben werden. Die Ärztekammer für Wien stellt klar, dass die elektronische Übermittlung von Honorarnoten nur nach Zustimmung der Patientinnen und Patienten erfolgen darf. Patientinnen und Patienten, die diese nicht möchten, können Honorarnoten auch nach dem 1. Juli wie gewohnt selbst bei den Krankenversicherungsträgern oder auch gar nicht einreichen.
Auch bei der Ärzteschaft sorgt die Neuregelung für Unmut. Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber zwar Ausnahmen und Übergangsregelungen für Wahlärztinnen und Wahlärzte im Sinne der „Verhältnismäßigkeit“ vorsieht, diese aber nicht ausformuliert hat. Dadurch ist noch immer völlig unklar, welche Wahlärztin beziehungsweise welcher Wahlarzt nun tatsächlich ab 1. Juli von der Verpflichtung zur Übermittlung ausgenommen sein wird und wer diese umsetzen muss. Das sorgt auch aufgrund der Kurzfristigkeit für massive Verunsicherung bei allen Beteiligten.
Die Ärztekammer für Wien hat daher Gespräche mit der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angeregt und fordert endlich Klarheit für die Wahlärztinnen und Wahlärzte, die systemrelevant für die Wiener Gesundheitsversorgung sind. Für einen reibungs- und friktionslosen Übergang erfordert es eine umgehende Klarstellung des Gesetzgebers.
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