Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Wie die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in diesem Rundschreiben vom 26. Mai 2026 informierte, wurden von der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) zahlreiche Gespräche mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK) geführt und dabei ausführlich Einwände und Bedenken, vor allem hinsichtlich der datenschutzkonformen Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen der AMBCO dargelegt. Dennoch wird an dem vorgesehenen Umsetzungstermin zur verpflichtenden Meldung und Codierung gemäß Gesundheitsdokumentationsgesetz (DokuG) seit 1. Juli 2026 festgehalten. Als Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien können wir die Verweigerung des Ministeriums, hier essenzielle Verbesserungen herzustellen, nicht akzeptieren. Wir werden weiterhin für Nachbesserungen eintreten, um die Interessen der Wiener Ärzt*innen zu wahren.
Seit 1. Juli 2026 sind niedergelassene Ärzt*innen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten (Leistungserbringer*innen) verpflichtet, die codierte Leistungs- und Diagnosendokumentation durchzuführen.
Bitte beachten Sie: Für die Abrechnung des 2. Quartals 2026 ist die Übermittlung codierter Diagnosen an die Sozialversicherung noch nicht verpflichtend.
Das Gesundheitsdokumentationsgesetz unterscheidet folgende Gruppen und Meldewege:
1. Leistungserbringer*innen im niedergelassenen Bereich mit Kassenverträgen (Kassenärzt*innen mit allen Kassen)
Ärzt*innen, Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten mit Verträgen mit der ÖGK, BVAEB und SVS müssen seit dem 1. Juli 2026 im Rahmen der Abrechnung codierte Daten zu Diagnosen und die Sozialversicherungsnummer an den jeweiligen Krankenversicherungsträger übermitteln.
Hinweis: Für Privatpatient*innen hat keine Meldung zu erfolgen (da keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistung).
Bitte beachten Sie: Das Gesetz sieht für Kassenärzt*innen im niedergelassenen Bereich gegenwärtig keine weiteren Ausnahmen bzw. Übergangsbestimmungen bzgl. der Datenübermittlungspflicht vor.
Allerdings steht die Bundeskurie niedergelassene Ärzte (BKNÄ) nach wie vor in Gesprächen mit dem BMASGPK um Erleichterungen für Ärzt*innen zu schaffen, insbesondere für jene Ärzt*innen, die beabsichtigen, zeitnah ihre Tätigkeit einzustellen. Konkrete Angaben liegen noch keine vor, weshalb hier auch noch keine gesicherten Informationen gegeben werden können. Eine diesbezügliche Berücksichtigung wäre aber gesetzlich umzusetzen.
2. Leistungserbringer*innen im niedergelassenen Bereich ohne Kassenvertrag (Wahlärzt*innen)
Wahlärzt*innen müssen seit dem 1. Juli 2026 Daten an den Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV) über den e-card-Service „eWahlpartner“ übermitteln. Die Übermittlung hat ebenso quartalsweise, beginnend für das 3. Quartal, verpflichtend zu erfolgen.
Bitte beachten Sie: Eine Ausnahme von der Meldepflicht besteht, wenn keine Pflicht zur Verwendung der e-card und der e-card-Infrastruktur gemäß § 49 Abs 7 Z 1 und Abs 8 ÄrzteG 1998 besteht (Details in diesem ÖÄK-Schreiben).
3. Leistungserbringer*innen mit teilweisen Kassenverträgen
Leistungserbringer*innen, die nur einen oder zwei Kassenverträge haben, müssen ihre Meldepflichten aufteilen:
- Für Patient*innen, die über einen Kassenvertrag abgerechnet werden, erfolgt die Meldung an den Krankenversicherungsträger wie unter Punkt 1 beschrieben.
- Für alle anderen Patient*innen erfolgt die Meldung an den DVSV über eWahlpartner wie unter Punkt 2 dargestellt.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Melde- bzw. Codierpflicht
- Das Gesundheitsdokumentationsgesetz sieht keine „eigenen“ Verwaltungsstrafen vor.
- Da die Meldung bzw. Verwendung der ICD-10-Klassifikation eine gesetzlich normierte Berufspflicht (vgl. § 51 Abs. 1a iVm § 49 ÄrzteG 1998) ist, stellt eine Verletzung dieser eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180,- Euro zu bestrafen ist (§ 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998).
- Eine Verwaltungsübertretung kann von jedermann zur Anzeige gebracht werden. Zuständig ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, die grundsätzlich zur Verfolgung von Amtswegen verpflichtet ist.
- Die Unterlassung der rechtzeitigen Übermittlung der codierten Daten wäre – auf Basis der Rechtsprechung des VwGH – als ein sog. Dauerdelikt zu qualifizieren, folglich als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und jeweils mit einer Strafe je Quartal zu bedenken.
- Die Verletzung der Berufspflicht kann überdies auch disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Sollte ein*e Patient*in die Verletzung seiner datenschutzrechtlichen Ansprüche auf-grund der von der*dem Leistungserbringer*in im o.g. Ausmaß vorgenommenen Datenübermittlung bei der Datenschutzbehörde geltend machen wollen, hätte dieses Verfahren – aus BKNÄ-Sicht – keine Aussicht auf Erfolg.
Hinweis: Diese Analyse stellt lediglich eine Einschätzung dar. Es können keine Entscheidungen der zuständigen Behörden in diesen Verfahren vorweggenommen oder prognostiziert werden.
Weiterführende Details und Kontakte:
- BMASGPK-Infoseite: Hier finden Sie jeweils die aktuellsten Versionen des Handbuchs „Medizinische Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich (Diagnosencodierung)“ sowie der „Fragen und Antworten zur Diagnosen- und Leistungscodierung extramural ambulant“.
- Für darüberhinausgehende Codierungsfragen ist die AMBCO-Hotline unter mmmQU1CQ08tSG90bGluZUBnZXN1bmRoZWl0c21pbmlzdGVyaXVtLmd2LmF0 erreichbar.
- Über https://codierservice.ehealth.gv.at/feedback/ haben Sie die Möglichkeit, Feedback zu melden, zum Beispiel, wenn ein gesuchter Begriff nicht gefunden wird, die Reihung nicht nachvollziehbar ist oder das Mapping auf ICD-10 nicht stimmt.
- Bei Fragen zur Implementierung in der jeweiligen Software nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem*Ihrer betreuenden Softwarehersteller*in auf.
- Fragen an die Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Umsetzung der extramuralen Diagnosen- und Leistungsdatenmeldung richten Sie an mmmbGVpZGFwQHNvemlhbHZlcnNpY2hlcnVuZy5hdA==.
Abgrenzung zu abrechnungsspezifischen Regelungen
Die BKNÄ hält in diesem ÖÄK Schreiben fest, dass die ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation in keinem Zusammenhang mit abrechnungsspezifischen Regelungen der jeweiligen Honorarkataloge oder Gesamtverträge stehen darf. Das BMASGPK hat zugesichert, die Sozialversicherungsträger entsprechend zu sensibilisieren, sodass es keinesfalls zu Streichungen oder sonstigen leistungsrechtlichen Nachteilen bei den Sozialversicherungsträgern kommt.
Wie geht es weiter?
Die ÖÄK setzt sich weiterhin für organisatorische Verbesserungen für niedergelassene Ärzt*innen ein, allen voran zu den technischen und praktischen Erleichterungen beim Umgang mit Dauer- und Verdachtsdiagnosen.
Zudem teilt die BKNÄ mit, dass zur Datenschutz-Folgeabschätzung – wir haben in diesem Rundschreiben darüber berichtet – zwischenzeitlich ein Bescheid der Datenschutzbehörde ergangen ist. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag auf Durchführung eines Konsultationsverfahrens gemäß Art. 36 DSGVO wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Die weiteren Schritte sind aktuell in Abklärung.
Sollten darüber hinaus noch weitere Fragen bestehen, melden Sie sich gerne unter mmmZGlnaXRhbDRvcmRpQGFla3dpZW4uYXQ=.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich laufend informieren.
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