Rundschreiben Kurie niedergelassene Ärzte

e-Zuweisung (vormals eKOS): Rollout-Plan, Nutzungspflichten und Ausnahmen, Förderabwicklung

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An: alle niedergelassenen Ärzt*innen

Von: Kurie niedergelassene Ärzte


e-Zuweisung (vormals eKOS): Rollout-Plan, Nutzungspflichten und Ausnahmen, Förderabwicklung

Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

Bezugnehmend auf dieses ÖÄK-Schreiben vom 1. April 2026 informieren wir Sie über das erste Digitalisierungsprojekt aus der Zukunftsvereinbarung e-Health, das im niedergelassenen Bereich weiterentwickelt und ausgerollt werden soll: das e-card-Service „e-Zuweisung“ (vormals eKOS – elektronisches Kommunikationsservice).

Was ist die e-Zuweisung?

Bei der e-Zuweisung handelt es sich um die elektronische Erfassung, Übermittlung und Einlösung von Zuweisungen. Das Service wird mit acht Leistungsarten zur verpflichtenden Nutzung ab dem 1. Oktober 2027 eingeführt. Die bereits umgesetzten Leistungsarten der e-Zuweisung können aktuell im Rahmen einer Pilotierungsphase – bis zum Zeitpunkt der Verpflichtung – freiwillig genutzt werden.

Welche Leistungsarten umfasst die e-Zuweisung?

Folgende sechs Leistungsarten stehen bereits jetzt zur Verfügung und sind in Großteilen in den Ordinationssoftware-Modulen umgesetzt:

  1. MRT
  2. CT
  3. Knochendichtemessung
  4. Humangenetische Untersuchungen
  5. Klinisch psychologische Diagnostik
  6. Nuklearmedizinische Untersuchungen

Folgende zwei Leistungsarten sind noch nicht in den Ordinationssoftware-Modulen umgesetzt und werden derzeit im Zuge einer Evaluierungsphase entwickelt und bis spätestens 1. Oktober 2027 eingeführt:

  1. Röntgen-Therapie (RÖ-T)
  2. Röntgen-Sonographie (RÖ-SO)


Für wen gilt die Nutzungspflicht?

Die verpflichtende Nutzung der e-Zuweisung ab 1. Oktober 2027 gilt für:

  • Alle Vertragsärzt*innen sowie Vertragsgruppenpraxen, die einen kurativen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben, sowie
  • alle Wahlärzt*innen, die die e-card-Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben. Weitere Informationen zu e-card-Nutzungsvereinbarung finden Sie in diesem Rundschreiben vom 12. Jänner 2026.

Ausgenommen von der verpflichtenden Verwendung der e-Zuweisung sind:

  • Vertragsärzt*innen, die zum 1. Oktober 2027 das 68. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • Vertragsärzt*innen, die die Einzelverträge bis 30. September 2027 kündigen und der Einzelvertrag spätestens am 31. Dezember 2027 endet.


Gibt es eine Förderung?

Die Bundeskurie niedergelassene Ärzt*innen (BKNÄ) konnte erreichen, dass die entstehenden Kosten der Weiterentwicklung dieses Services durch die Sozialversicherung einmalig gefördert werden.

Die Förderhöhe beträgt EUR 420,- pro Vertragsärzt*in bzw. Vertragsgruppenpraxis.

Der Förderbetrag wird einmalig an jene Vertragspartner*innen ausbezahlt, die das e-card-Service e-Zuweisung als integriertes Softwaremodul in der Ordinationssoftware kontinuierlich verwenden. Die Förderung wird auch an jene Vertragsärzt*innen ausbezahlt, die unter die o.g. Ausnahmen fallen und das Service freiwillig nutzen.

Für Wahlärzt*innen, die die e-card-Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben und der damit verbundenen Verpflichtung unterliegen, ist seitens der Sozialversicherung keine Förderung vorgesehen. Kalkulieren Sie den finanziellen und administrativen Mehraufwand wie andere betriebswirtschaftliche Aufwände und berücksichtigen Sie diese durch eine entsprechende Honoraranpassung.

Wann ist die Förderwürdigkeit erfüllt?

Die Förderwürdigkeit ist erfüllt, wenn die e-Zuweisung drei Monate kontinuierlich in der Ordinationssoftware integriert verwendet wurde. Softwaremodule, die probeweise lizenzfrei über einen bestimmten Zeitraum nutzbar sind, reichen zur Feststellung der Förderwürdigkeit nicht aus. Die Feststellung der Nutzung erfolgt automatisiert über die im e-card-System gespeicherten administrativen Daten. Sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Förderbetrag automatisch mit der nächsten monatlichen Förderauszahlung überwiesen. Es muss kein Antrag gestellt werden.

Vertragsärzt*innen, die die Voraussetzungen bereits vor dem verpflichtenden Nutzungsdatum (1. Oktober 2027) erfüllen, erhalten die Förderung vorab. Unabhängig davon ist das Service ab 1. Oktober 2027 im vollen Umfang (acht Untersuchungsarten, Entscheidungshilfen, etc.) zu nutzen.

Die Auszahlungen erfolgen monatlich zur Monatsmitte, beginnend im Mai 2026, auf Basis der in der Zentralen Partnerverwaltung (ZPV) gespeicherten Kontaktdaten.

Die Auszahlung der Förderbeträge erfolgt bis zur Ausschöpfung der gesamten Fördersumme, längstens jedoch bis Ende Februar 2028.

Die gesamtvertragliche Vereinbarung zur e-Zuweisung finden Sie hier. Nähere Details können Sie aus dieser Vereinbarung entnehmen.

Die Ordinationssoftwarehersteller*innen wurden über die Vereinbarung zur e-Zuweisung durch die Sozialversicherung in Kenntnis gesetzt.

Mit kollegialen Grüßen

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident


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