null Fakten zur Einreichung von Honorarnoten durch Wahlärzt*innen ab 1. Juli 2024
An: Alle niedergelassenen Wahlärzt*innen
Von: Standesführung und niedergelassene Ärzte



Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!

 

In den letzten Tagen gab es zahlreiche Verwirrungen, weil andere Landesärztekammern Aussendungen getätigt haben, nach denen Wahlärzt*innen ab 1. Juli 2024 die Honorarnoten für ihre Patient*innen verpflichtend elektronisch an die Sozialversicherungsträger übermitteln müssen und bei Missachtung Strafen drohen.

Die gesetzliche Grundlage für die Übermittlung von Honorarnoten an die Sozialversicherung durch Wahlärzt*innen wird in § 32b Abs. 2 ASVG geregelt. Die Erläuterungen zu § 32b Abs. 2 ASVG finden Sie hier auf Seite 9.

Aus Sicht der Ärztekammer für Wien steht somit aktuell Folgendes fest:

  1. Wahlärzt*innen müssen die Honorarnoten nicht für die Patient*innen an die Sozialversicherung übermitteln, wenn dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
  2. Eine Übermittlung an die Kasse ist nur zulässig, wenn Patient*innen dem auch individuell zustimmen.
  3. Der Kostenersatz bleibt den Patient*innen gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen immer voll erhalten, auch wenn die Honorarnoten nicht durch die Wahlärzt*innen elektronisch übermittelt werden.
  4. Im Gesetzestext finden sich aktuell keine Hinweise für Strafen, wenn Wahlärzt*innen die Honorarnoten nicht direkt an die Sozialversicherung übermitteln.

Offen sind aus Sicht der Ärztekammer für Wien allerdings folgende grundlegende Punkte:

  1. Wie ist die Ausnahmeregelung, wenn die elektronische Übermittlung einer Honorarnote nicht, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, auszulegen bzw. anhand welcher Kriterien soll dies bewertet werden?
    Hierzu finden noch Gespräche mit dem Ziel einer ausformulierten Regelung statt!
  2. Wie hat die elektronische Übermittlung zu erfolgen?
    Gemäß aktuellen Aussagen der Sozialversicherung wird die Übermittlung über WAHonline erfolgen. Es bleibt fraglich, ob bzw. welche alternativen Wege und Systeme auch in Frage kommen können.

Sollten Sie im Interesse eines digitalen Ordinationsmanagements bzw. Ihrer Patient*innen auf eine elektronische Abrechnung mit den Kassen einsteigen wollen (elektronisch eingereichte Honorarnoten werden laut Informationen der Kassen rascher rückvergütet) finden Sie unter folgenden Links Informationen:

Wie im Informationsblatt ersichtlich, besteht für WAHonline laut aktuellen Informationen noch bis Ende Juni 2024 eine Fördermöglichkeit nach dem Prinzip first come, first served.

Für Fragen zu WAHonline und der Förderung kontaktieren Sie die ÖGK unter 050 766 – 14504950 bzw. mmmd2Fob25saW5lQG9lZ2suYXQ=.

Wie sich zeigt, ist der Gesetzestext, der unter Ausschluss der Ärztekammer entstand, in vielerlei Hinsicht interpretationsbedürftig und hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung unrealistisch. Er stellt eine von vielen problematischen politischen Regelungen der Finanzreform dar. Die Ärztekammer für Wien wird sich daher – sowohl rechtlich wie auch politisch darum kümmern – in dieser brennenden Frage für die Wahlärzt*innen rasch Rechtsklarheit zu schaffen.

Wir werden Sie jedenfalls zeitnah über alle weiteren Schritte und Gespräche auf dem Laufenden halten!



Mit kollegialen Grüßen
 

Naghme Kamaleyan-Schmied
Vizepräsidentin
Kurienobfrau niedergelassene Ärzte

Johannes Steinhart
Präsident



Ärztekammer für Wien
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Tel. 01 51501 0