Sehr geehrte Frau Kollegin!
Sehr geehrter Herr Kollege!
Die wesentlichen Inhalte der gegenständlichen Kollektivverträge wurden Ihnen in diesem Rundschreiben (Link) bereits kommuniziert.
In weiterer Folge wurden die Vertragstexte unter Einbeziehung von Expert*innen der Lohnverrechnung und des Steuerrechts weiter konkretisiert und präzisiert. Ziel dieser Überarbeitung ist es, eine rechtssichere und praktikable Umsetzung in der Lohnverrechnung der betroffenen Ärzt*innen sicherzustellen und die vorveröffentlichten Inhalte zu vereinfachen.
Diese vertraglichen Feinabstimmungen erfolgten in wertschätzender Zusammenarbeit mit der Gewerkschaft GPA.
Die wesentlichen Eckpunkte der nunmehrigen Vereinbarung stellen sich wie folgt dar:
Kompensation der Gehaltsanpassungen für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 31. Mai 2026:
Die kollektivvertraglichen Gehaltsanpassungen für das Jahr 2025 sowie für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis einschließlich 31. Mai 2026 können durch eine Prämie bzw. Einmalzahlung abgegolten werden.
Die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung für das Jahr 2025 muss nicht rückwirkend aufgerollt werden.
Für das bereits abgeschlossene Kalenderjahr 2025 erfolgt keine Änderung der Lohnverrechnung. Die Auszahlung der Prämie erfolgt im Jahr 2026 und wird sozialversicherungs- und steuerrechtlich ausschließlich dem Jahr 2026 zugeordnet.
Die Prämie hat keinerlei Auswirkungen auf vergangene oder zukünftige Schnittberechnungen, insbesondere nicht auf Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Überstundenentgelt oder sonstige Entgeltfortzahlungsansprüche.
Für Zeiträume ohne Entgeltanspruch (z. B. Karenz, Schutzfrist, längerer Krankenstand ohne Entgeltfortzahlung) besteht kein Anspruch auf die Prämienzahlung.
Die Österreichische Gesundheitskasse hat bestätigt, dass die Prämienzahlung als wiederkehrende Zahlung qualifiziert werden kann und daher als Sonderzahlung abzurechnen ist.
Die Auszahlung der Prämie(n) hat bestmöglich in der Abrechnung Juni 2026 stattzufinden, falls diese bereits abgeschlossen ist, kann dies mit Juli 2026 geschehen.
Nachhaltige Erhöhung der Mindest- und IST-Gehälter ab 1. Juni 2026:
Ab 1. Juni 2026 erfolgt die kollektivvertraglich vereinbarte nachhaltige Erhöhung der Mindest- und IST-Gehälter.
Für die Berechnung der Gehaltserhöhung ab 1. Juni 2026 wurde eine fiktive Gehaltstabelle für 2025 im Kollektivvertrag verankert.
Die Gehaltserhöhung 2026 ist auf Basis dieser fiktiven Gehaltswerte zu berechnen.
Falls die Lohnverrechnung Juni 2026 bereits abgeschlossen ist, kann die Erhöhung aufrollenderweise im Juli erfolgen.
Anrechnung bereits gewährter Gehaltserhöhungen:
Sämtliche seit dem 1. Jänner 2025 und bis zum 31. Mai 2026 gewährten Gehaltserhöhungen oder aus diesem Titel geleisteten Einmalzahlungen werden auf die nunmehr zu leistenden Prämienzahlungen bzw. auf die nachhaltige Gehaltserhöhung angerechnet.
Dadurch werden bereits freiwillig gewährte Leistungen der Arbeitgeber*innen voll berücksichtigt.
Diese Anrechnungsmöglichkeit wurde ausdrücklich kollektivvertraglich abgesichert.
Möglichkeit der Aufrollung (Jahr 2026):
Wurde bzw. wird auf Basis der im Vorfeld kommunizierten Erhöhungen eine Aufrollung für den Zeitraum vom 1. Jänner 2026 bis 31. Mai 2026 durchgeführt, ersetzt diese die Verpflichtung zur Auszahlung der vorgesehenen Prämie bzw. Einmalzahlung (anteilig für das Jahr 2026).
Die Kollektivverträge für die Angestellten bei Ärztinnen, Ärzten und Gruppenpraxen in Wien (für die Jahre 2025/26) werden Ihnen in Kürze zur Verfügung gestellt.
Es werden zeitnah FAQs zur Verfügung gestellt.
Für Rückfragen steht Ihnen die Kammer für Ärztinnen und Ärzte in Wien unter mmma29sbGVrdGl2dmVydHJhZ0BhZWt3aWVuLmF0 gerne zur Verfügung.
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